Aro. 146.
6S. Jahrgang.
Amts- mul Intelligenzbkatt für äen Aezirll.
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ganz Württemberg 2 70 H.
Amtliche Bekanntmachung,
betreffend Aufstellung einer ortspolizeilichen Vorschrift für die Stadt Pforzheim über die Sicherheit und Bequemlichkeit des Straßenverkehrs.
Von der für die Stadt Pforzheim aufgestellten ortspolizeilichen Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen den Bezirksangehörigen zur Kennt- niß gebracht:
8 3.
Fuhrwerke dürfen nur durch erwachsene Personen geleitet werden. Der Leitende darf sich in keiner Weise der vollen Gewalt über sein Fuhrwerk berauben.
8 4.
Kein Fuhrmann darf sich von seinem auf der Straße aufgestellten Fuhrwerk entfernen, ohne zuvor die Wage ausgehängt oder die Zugstricke abgelöst zu haben.
8 5.
Das Fahren mit Pritschenwagen und Rollwagen ist im ganzen Weichbilde der Stadt nur im Schritt gestattet.
8 6.
Es ist untersagt:
1) Thiere an den öffentlichen Brunnen der Stadt zu tränken.
2) Pferde durch Kinder ohne Aufsicht eines Erwachsenen zur Schwemme oder Tränke reiten zu lassen,
3) nicht eingespanute Zugthiere auf der Straße laufen zu lassen, ohne sie am Zaum oder Halfter zu führen,
4) Geflügel auf den Straßen und öffentlichen Plätzen herumlaufen zu lassen. Dieses Verbot gilt nicht für die Brühl- und Hammerstraße, sowie für die Vorstadt Au, wohl aber für die Calwerstraße und den Lindenplatz.
8 7-
Großvieh ist auf dem Transport durch hiesige Stadt und in das Schlachthaus gehörig zu verwahren und so zu führen, daß Unglücksfälle ausgeschlossen sind.
Farren insbesondere müssen mit Fällseilen versehen und von zwei erwachsenen Personen geleitet werden.
Der Transport von Kleinvieh hat ausschließlich mittels Wagen zu geschehen.
8 l0.
Das Fahren und Reiten ist untersagt auf dem städtischen Viehmarktplatze.
8 H-
Das Fahren, Reiten und Treiben von Vieh ist verboten:
1) auf dem Lindenplatz zwischen der Auerbrücke und dem Verbindungswege vom Wachtelsteg zum Enzsteg,
2) auf dem Nagoldsteg beim Kupferhammer (Kallhardtsteg),
3) auf dem Nagoldsteg am Lindenplatz (Wachtelsteg),
4) auf dem Enzsteg an der Turnhalle,
5) in dem Gäßchen neben der „Bavaria" von der östlichen Karl- Friedrichstraßs bis zur Pfarrgaffe,
6) auf dem Anlageweg am linken Nagoldufer von den Gesellschaftshäusern an bis an die Pforzheim-Dillsteiner Gemarkungsgrenze, soweit diese Benützung nicht zur Bestellung der auf Pforzheimer Gemarkung gelegenen Aecker und Wiesen, sowie zur Abfuhr der Erträgnisse derselben erforderlich ist,
7) auf dem vom Kallhardtsteg nach dem Seehaus führenden Hutpsad und auf dem Verbindungsweg zwischen diesem Pfade und der Würmthalstraße,
8) auf dem Weg längs des linken Würmufers vom Kupferhammer aufwärts bis zur Gemarkungsgrenze,
9) auf den Fußwegen durch den Wald vom Kupferhammer gegen Weißenstein und gegen Huchenfeld zu,
10) in den öffentlichen Anlagen am badischen und württembergischen Bahnhof, am Turnplatz und auf dem Luisenplatz, bei der Roßbrücke, bei und gegenüber der Kunstgewerbeschule und beim Kupferhammer.
8 13.
Das Fahren und Reiten darf nur im Schritt geschehen:
1) beim Biegen um die Straßenecken,
2) über die Auerbrücke und die Altstädterbrücke,
3) in der Karl-Friedrichstraße vom Gasthaus zum „wilden Mann" bis zur Ecke der Leopoldstraße,
4) vor dem städtischen Krankenhaus und dem Kinderspital.
8 14 .
Das Fahren mit bespanntem Fuhrwerk ist verboten:
1) in dem von der Nonnenmühle zum Waisenhausplatz führenden Gäßchen,
2) auf dem Wege zwischen der Heil- und Pflegeanstalt und dem Mühlbach.
Den Ortspolizeibehörden bleibt die weitere Bekanntgabe dieser Vorschriften überlaffen.
C alw, den 7. Dezbr. 1888. K. Oberamt.
Supper.
Kotttifche Werchvichten.
Stuttgart, 7. Dez. (Schluß der Session der Ständeversammlung.) Im Halbmondsaal des Ständehauses sind die Tische entfernt, zwischen den zwei Hauptsäulen ist der Königliche Thron ausgerichtet. Von 11 Uhr an halte die hiesige Stadtgarde ihr- Ausstellung am Ständehaus genommen. Die Mitglieder beider Kammern fanden sich gegen 12 Uhr ein, die Standesherren in der dunkelgrünen Standesherren-Uniform, die ritterschaft- lichen Abgeordneten in der blauen goldgestickten Uniform der Ritterschaft, die Prälaten und die Vertreter der katholischen Kirche im Talar mit dem goldenen Kreuze, die Abgeordneten im Frack. Sodann fanden sich ein dis Staatsminister in großer Uniform, ebenso die Mitglieder des Geh. Rats; dieselben nahmen Stellung zur Rechten des Thrones, während die Ständemitglieder im Halbkr'eiS um den Thron Platz nahmen. . Prinz. W i l h e l m langte mit Gefolge präzis 12 Uhr an und begab sich unter Voltritt der Staatsminister und der ständischen Deputation in den Saal, woselbst Seine Königl. Hoheit vor den Thron trat, während das Gesolge links sich aufstellte. Nachdem die Deputation ihre Plätze eingenommen, gab nach eingeholtem Befehl des Königlichen Prinzen der Präsident des Staatsministeriums Dr. Frhr. v. Mittnacht den Wortlaut des Königlichen Schluß-Reskriptes bekannt. Sodann hielt Seine Königliche Hoheit folgende Rede:
Hohe Versammlung!
Von Seiner Majestät dem König gnädigst beauftragt, an Höchstderen Stelle den zweiten ordentlichen Landtag der Wahlperiode zu schließen habe ich zunächst dem Bedauern Seiner Königlichen Majestät darüber Ansdruck zu geben, daß Höchstdiesclben durch Gesundheitsrücksichten Sich verhindert sehen, persönlich in Ihrer Mitte zu erscheinen.
Zn dem Zeitraum, auf welchen wir zurückblicke», ist die Königliche Familie vor schmerzlichen Verlusten nicht bewahrt geblieben. Der Hintritt Ihrer Königlichen Hoheit, der verewigten Prinzessin Marie, ist von dem ganzen Lande mit Beweisen der Teilnahme begleitet worden, die von der erprobten Anhänglichkeit und Treue desselben wiederum Zeugnis gegeben haben.
Aufs tiefste mitberührt wurde das Land auch durch die Ereignisse, welche nach dem Willen der göttlichen Vorsehung im Laufe dieses Jahrs im Reiche eingetreten sind. Die allgemeine und schmerzliche Trauer um die dahingeschiedenen beiden Kaiser, nicht minder aber die freudig erregte Teilnahme, welche allenthalben in unserem Lande sich kund gab, als Seine Majestät Kaiser Wilhelm II. inmitten der Ihm zur Seite stehenden deutschen Fürsten erstmals die Versammlung der deutschen Volksvertreter eröffnet, und bald darauf zur Begrüßung Seiner Majestät des Königs in der Hauptstadt unseres Landes erschien, haben von neuem erkennen lassen, wie die Einigung der deutschen Staaten durch das Band des Reiches eine treue Stätte in den Herzen des württembergischen Volkes gefunden hat.
Auf Ihre ersprießliche Thätigkeit zum Wohle des Landes während der nunmehr zu Ende gehenden Landtagsperiode dürfen Sie mit Befriedigung zurücksehen.
Neben dem Hauptfinanzetat für die Jahre 1887 bis 1889, dessen Feststellung Ihre hauptsächlichste Aufgabe bildete, hatten Sie sich der Beratung mehrerer, damit in Zusammenhang stehender Gesetze zu unterziehen, wie des Gesetzes über die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude, des Gesetzes betreffend das steuerfreie Zinsen- und Renteneinkommen von Witwen und anderen Personen und des Gesetzes über die Revision des allgemeinen Sportelgesetzes. Ungeachtet der hiedurch bewirkten Verminderung der Staatseinnahmen konnte in dem Etat das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Staats, einer geordneten Finanzwirtschaft entsprechend, hergestellt werden. Durch den Etat haben die auf dem Gesetz vom 28. April 1873 beruhenden neuen Kataster ihren Abschluß erlangt, wodurch unter Erleichterung der Landwirtschaft eine andere, mehr entsprechende Verteilung der Steuern von Grund und Boden, Gebäuden und Gewerben möglich geworden ist.
Auch die Kündigung und Umwandlung eines weiteren Teils der 4',-prozentigen Staatsschuld ist vollzogen worden. Dabei haben sich die bisherigen Staatsgläubiger erfreulicherweise durch den ihnen freigestellten Bezug von Obligationen eines neuen Staatsanlehens in ausgedehntem Maße beteiligt.
Auf die Regelung der Gemeindesteuern beziehen sich die unter Ihrer Mitwirkung zu stände gekommenen Gesetze über die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden und über die Abänderung der die Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe betreffenden Bestimmungen des Gesetzes über Besteue- rungsrcchtc der Amtskörperschaften und Gemeinden.
Für die Erweiterung und Verbesserung des Eisenbahnnetzes, die Vermehrung