Erschein:

Montag, MitNvoch, Donnerstag und SamStag.

Auflage 1950 Preis vierteljährl. hier mit Trägerlohn SO im Bezirk 1 außerhalb d. Bezirks 1 ^ 20

Monatsabonnements nach Verhältnis.

Der GchlWstkr.

Amts- und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

74. Jahrgang.

Insertions-Gebühr f. d. einspaltige Ziil« auS gewöhnl. Gchrist oder deren Raum b«: einmalig. Einrückung S bei mehrmalig j, 3

Gratisbeilagen ^ DaS Planderstübche» und

Echwäb. Landwirt.

^ 166.

Itmtliches.

Die Ortsbehörden für die Arbeiter- Versicherung

»halten hiemit den Auftrag, den Bedarf an den nachstehend bezeichneten Formular»« thunlichst genau bis spätestens 1. Nov. d. I. dem Oberamt zum Zwecke der Beschaffung von Grundlagen für die Zuteilung der Formularien mitzutcilen, nämlich an:

I. Quittungskarten: Formular Formular 8,

II. Verzeichnisse über die ausg« stellten Quittungskarten: Formular X: 1) Kopfbogen, 2) Einlagebogen, Formular 8: 1) Kopfbogen, 2) Einlaaebogen,

III. AufrechnungSbescheinigungen,

IV. Altersrentenquittungen: a) laufende, b) einmalige,

V. Jnvalidenrentenquittungen: s.) laufende b) einmalige,

VI. Krankenrrnterquittungen : a) laufende, b) einmalige,

VII. BeitragsnstallungSquittungen,

VIII. Urkunden über den Bezug von Beitragsmarken gegen Bezahlung: a) für die Ortsbehörden, l>) für die Kran, kenkafsen.

IX. Beitragserstattungen: Formular 4, 5, 6, 7, 8 und 9.

X. Für Aufnahme eines Protokolls bei Stellung eines Antrags auf Zurückzahlung zu Unrecht bezahlter Bei­träge: Formular 10.

Es wird ausdrücklich bemerkt, daß der Bedarf der For« mularien nach Stück (nicht Bogen) anzugeben ist. Nagold, den 22. Okt. 1900.

K. Oberamt. Schöll er, Amtm.

Wnrttemdergifchrr Landtag.

(138. Sitzung.)

Stuttgart, 20. Okt. (Korr.) Die Kammer der Abgeordneten griff heute auf die ersten 15 Art. des Gesetzemwurfs betr. die Ab­lösung der Realgemeinderechte zurück und begann ihre Beratungen bei Art. 3, kam aber über diesen Art. nicht hinaus. ES handelt sich hier um die Frage, ob einem Wassernutzungsberechtigten der Wafserlauf abgeleitet bezw. die Quelle abgegraben werden kann, ob hiezu eine Erlaubnis der Polizeibehörde nötig ist, ob dem bezw. den durch dieses Abgraben Geschädigten Schadenersatz zu leisten ist, bejahendenfalls ob der Schaden voll oder nur in gewissen Prozent­sätzen oder nach Maßgabe der objektiven Wertverminderimg zu ersetzen ist, ob zur Festsetzung des Schadenersatzes die Berwalmngs- behörden oder die Gerichte zuständig sind, ob die öffentlichen In­teressen den wenn auch älteren Privatrechten Vorgehen oder ob unbedingt das Prioritätsrecht durchzuführcn ist u. f. w. Alle diese Fragen gaben den Juristen des Landtags reichlich Gelegen­heit, sich gegenseitig wegen der verschiedenen Anschauungen zu be­kämpfen. Es lagen schon bei Beginn der Sitzungen vor: 1) der Regierungsentwurf, 2) ein gemeinsamer Commisfionsantrag zu Abs. 1, 3 und 4, 3) ein Antrag der Commisstonsmehrheit zu Abs. 2, desgleichen 4) ein Antrag der Commissionsminderheit; ferner 5) rin Eventualantrag des Abg. Haußmann-Gerabronn. Im Lauf der Sitzung wurde noch eingebracht 6) ein Antrag Gröber-Rembold, 7) ein Antrag Henning-Krauß, 8) ein Abänderungsantrag Kiene. Die Minister von Pischek und von Breitling bekämpften energisch den Mehrheitsantrag und treten für den Regierungsentwurf ein. Trotzdem die Sitzung bis 1 Uhr dauerte, wurde eine Einigung nicht erzielt, so daß der Gegenstand auch auf die Tagesordnung der nächsten, am Dienstag abzuhaltenden Sitzung neben den Rechen­schaftsbericht des Ständischen Ausschusses gesetzt werden mußte.

Allerlei Rechtsbelehrung.

(Fortsetzung.)

Geschäftsfähigkeit.

Ermächtigt der Vertreter den Minderjährigen mit Ge­nehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen Be­trieb eines Erwerbsgeschäftes, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Ge­schäftsbetrieb mit sich bringt, ausgenommen diejenigen, für die der Vertreter der Genehmigung des Vormundschastsgerichts bedarf s§ 112). Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder Arbeit zu treten, so ist dieser für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeits­verhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der aus einem solchen Verhältnis sich ergebenden Verpflichtungen be­treffen; auch hier find aber Verträge ausgenommen, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschastsgerichts bedarf f§ 113 Abs. 1). Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommeu oder eingeschränkt werden sH 113 Abs. 2). Die für einen Einzelfall gegebene Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art f§ 113 Abs. 4). Wird ein die Entmündigung aussprechender Beschluß infolge einer An­fechtungsklage aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Entmündigten vorgenommenen Rechts­geschäfte nicht auf Grund des Beschlusses in Frage gestellt

Nagold, Mittwoch de« 24. Oktober

Hages-Meuigketten.

Deutsches Reich.

Nagold, 23. Oktober.

Wie derSt.-Avz." mitteilt, hat der Gtaatsminister der auswärtigen Angelegenheiten am 15. Okt. d. I. auf eine Eingabe der württ. Zeitungsverleger um weitere Er­mäßigung des Zeitungsbestellgelds einen ablehnenden Be­scheid erteilt.

: W i l d b e r g, 22. Okt. In frohem Kreise feierten gestern nachmittag imLöwen" die Vierziger ihren Eintritt in's sog. Schwabenalter. Aug. Reichert begrüßte di« Er­schienenen herzlich und dankte namentlich den von auswärts Gekommenen. Er gab einen Rückblick auf den verflossenen Lebensabschnitt und gedachte der verstorbenen Altersgenossen. Besonders warm sprach er in Erinnerung an die Schuljahre und die verehrten Herren Lehrer. Seine Ansprache schloß er mit dem Wunsch, daß die Anwesenden einige recht ge­mütliche Stunden miteinander verbringen möchten. Dies traf denn auch ein und kam in Gesang und weiteren herz­lichen Ansprachen zum schönsten Ausdruck.

s:) Vom Lande, 18. Okt. Etwas vom diesjähri­gen Herbst. Auf der Hochebene links von der Waldach und rechts von der Nagold hieß es zu Anfang dieser Woche: Der Wind weht übers Stoppelfeld, hat einen rauhen Gruß vermeld't vom kalten Wintersmann. Denn dieser gegen­wärtig noch unerwünschte Geselle sandte letzten Montag seinen Vorboten in Gestalt eines mehr als frischen Nord- wrstwindes, der Graupeln und auch feine Schneeflocken mit­führte. Bis heute herrscht frostiges Regenwetter. Da der diesjährige Herbst fast durchgehends warme Tage im Ge­folge hatte, die fortwährend an die Sommerzeit erinnerten, obgleich die Nächte der Jahreszeit entsprechend kühl waren und morgens Reifen sich zeigten, so nehmen die Landwirte den unvermittelt hereingetretenen Witterungswechsel doch mit sehr frostigen Gefühlen auf. Der Zimmerofen ist auf ein­mal wieder zu Ehren gekommen. Allerdings können wir uns, wie gesagt, über diesen Herbst keineswegs beklagen, obwohl einige voreilige Wetterpropheten große Trockenheit für diese dritte Jahreszeit verkündigten. Aus welchen An­zeichen selbige solches schließen wollten, ist uns bis jetzt un­bekannt geblieben und wahrscheinlich ihnen auch. Freilich hatten wir bis jetzt keinen Grund, über zu reichliche Nieder­schläge zu murren, ja ausgangs September schien es, als ob die Wettermacher recht behalten sollten. Manchen miß­vergnügten Mündern, namentlich solchen, welche die Winter­saat bestellen wollten, aber wegen Trockenheit des Bodens daran verhindert waren, konnte man begegnen. Aber gerade die sommerlichen Tage förderten die damals notwendige Feldarbeit das Einheimsen der Kartoffeln ungemein. (Wenn das Quantum allein maßgebend wäre, dann hätten die Bauern von dieser Feldfrucht mehr als genug nach Hause führen können und die Keller wären bis ans Gewölbe voll geworden; aber leider ging diesesmal manchem Hausvater ein dicker Strich durch die Rechnung; seine Aecker trogen ein Viertel, strichweise sogar die Hälfte kranke Kartoffeln, welche in kurzer Zeit mit Schaden verfüttert werden mußten,

s werden, anderseits hat die Aufhebung auf die von oder ge-

' genüber dem gesetzlichen Vertreter vorgenouimenen Rechtsge­schäfte keinen Einfluß, die Rechtswirksamkeit dieser wird da­durch nicht berührt s§ 115).

Gewerbegericht.

Unter den mancherlei Ausstellungen, die an der deutschen Rechtsprechung mit mehr oder weniger Berechtigung gemacht werden, gehören die Langsamkeit und die Kostspieligkeit des Verfahrens zu den ersten. Je schneller die Strafe einem Vergehen auf dem Fuße folgt, und je weniger Kosten der Geschädigte hat, wenn er den Richter in Verfolgung eines Privatanspruches braucht, desto wirksamer sind die Gesetze, besonders für den Arbeiter, der aus der Hand in den Mund lebt und nicht monate-, ja jahrelang auf einen Richterspruch warten kann. Ihm sollen die Gewerbegerichte auf schnelle und billige Weise zu seinem Rechte verhelfen. Ueber ihre Entstehung und ihr Wesen finden wir einen recht lehrreichen, weite Kreise interessierenden Artikel iu dem soeben erschienenen Lexikon des deutschen Rechts sunter Mitwirkung von 18 be­deutenden Fachmännern, bearbeitet von Joseph Kürschner, Berlin 1900, Hermann Hillger, Lexikonformat, 2 eleg. Bände, Halbfranz M. 24, Halbleinen M. 20), den wir unter Fort- lassung der Quellenangaben für die Einzelheiten mit gütiger Erlaubnis des Verlegers nachstehend wiedergeben.

Das heutige Gewerbegericht, im Gegensätze zu ordent­lichen Gerichten nicht mit gelehrten Richtern, sondern mit sachkundigen Laien besetzt, ging hervor aus den 1806 in Frankreich eingeführten Oovssils ä«8 pruäbomms3, die auch

I960.

oder, wenn solches unterblieb, ihm einfach verfaulten. Trotz­dem konnten viele Landwirte die gesunden Erdbirnen nicht unterbringen und mußten diese um den Durchschnittspreis von 1,30 ^ pro Zentner oder 52 --Z pro Gimri an Händler abgeben, welcher Preis kaum den Arbeitslohn u. s. w. deckt.) Besonders wuchs auf den Wiesen das sogenannte Nachöhmd- gras sehr gut heran. Alle einigermaßen ordentliche Gras­plätze können nocheinmal abgemäht werden. Mancher Bauer kann, wenn die Zeit günstig bleibt, noch ungefähr 3 Wochen lang Grünes heimsühren und auf diese Weise seine Rüben und Angersen, aber auch seinen Heustock für den langen Winter aufsparen, was gewiß von großem Nutzen ist. Namentlich kam dieser günstige Herbst unserem Obst zugute. Kein einziger Sturm brauste daher, um die schwerbeladenen Bäume ihrer Früchte zu berauben, oder Aeste abzureißen, oder gar die Bäume selbst zu entwurzeln, wie solches in anderen Jahrgängen hie und da geschah, und dann die unreifen oder halbreifen Früchte mit Schaden verwertet werden mußten. Alles Obst konnte recht auswachsen, treff­lich ausreifen und wird, falls der Saft richtig behandelt wird, ein gutes und halrbareS Getränke liefern. Ob letzteres auf zwei Jahre reicht, wie so manche wähnen wer weiß es? Der Anzahl der gefüllten Fässer nach könnte man meinen, der Most sollte wenigstens auf 3 Sommer aus­reichen. Alte Bier- und Weinfässer, welche die Wirte schon in Abgang dekretiert hatten, wurden wieder ans Tageslicht gerollt, vom Käufer über den Wert bezahlt, ausgepicht oder ausgebeffert und dann mit dem erquickenden Naß gefüllt; ja die Sage erzählt, daß große, tannene Gebinde, welche während ihres Daseins sonst ganz anderen Zwecken dienen, Heuer dem gesegneten Obstjahr zu Ehren das erstemal mit Apfelmost gefüllt werden. Jedoch trotz der großen Menge von Getränke wird in einer nicht geringen Zahl von Fa­milien dasselbe nicht halten, d. h. kaum auf ein Jahr aus- reichen wollen. Durst hat der Schwabe immer, namentlich auch während des langen Winters und da besonders an den langen Winterabenden. Hat er vollends Sauerkraut oder geröstete Kartoffeln zum Mittagsmahl genoffen, so muß das Gemüse immer und immer wieder mit dem eigenen Getränk begossen werden. Soll es doch im Unterland im Winter 1888/89 vorgekommen sein, daß gewisse Leute, dre die Leber aus der Sommerseite haben, ehe sie sich zur Ruhe legten, einen Krug mit Most neben die Bettstatt gestellt und über Nacht ausgetrunken haben. Wie nun die Ernte herangrkommen sei, seien die Fässer leer gewesen und di« Arbeiter sollen sich mit Zibebenmofi haben begnügen müssen. Selbigen Herbst galt aber der Zentner Mostobst bloß 8^t. Darum: Spare in der Zeit, so hast du in der Not! Diese Mahnung dürfte auch in der Zeit des Ueberfluffes nicht unangebracht sein. Aber wenn in rauheren Gegen­den wie z. B. aus dem Schwarzwald das Obst in Hülle und Fülle gedeiht, so sind gewöhnlich die Gegenden im Unterland und überhaupt die Obstländer, soweit solche für uns in Betracht kommen, mit Aepfeln und Birnen gesegnet. Zwar nicht jedesmal, aber meistens trifft solches zu. Es ist daher leicht begreiflich, daß die Preise hiefür im Ver­gleiche mit denjenigen in anderen Jahren sehr niedrige sein müssen. Ein Verkäufer gab zu Anfang deS Marktes den

in die wichtigsten Industriestädte der Rheinlande Eingang fanden und 1815 von Preußen beibehalten wurden. Die Versuche, die Gerichte auch in den anderen Provinzen einzu- sühren, hatten wenig Erfolg, obgleich auch dasJnnungs- gesetz" vom 18. VII. 1881 den Innungen die Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Lehrlingen, sowie besonderen Schiedsgerichten solche zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen überwiesen hatte. Die Masse der gewerblichen Streitigkeiten verblieb noch immer den ordentlichen Gerichten, deren Rechtssprüche bei der Un­bekanntschaft vieler Richter mit den Verhältnissen des gewerb­lichen Lebens sehr oft Kopfschütteln hervorriefcn, in Bezug aus Schnelligkeit und Höhe der Gerichtskosten recht viel zu wünschen übrig ließen. Daher ersuchte der Reichstag durch die Resolutionen vom 24. III. 1886 und 12. I. 1889 die verbündeten Regierungen wiederholt, den Entwurf eines Ge- werbegerichts-Gesetzes dem Reichstage vorzulegen, was auch am 6. V. 1890 geschah. Das Gesetz betreffend die Gewerbe­gerichte erhielt am 29. VII. 1890 Gesetzeskraft und ist seit dem 1. IV. 1891 in vollem Umfange in Kraft getreten. Der ursprüngliche Gedanke, die Einführung obligatorisch zu machen, ist im Gesetze nicht durchgeführt, es ist vielmehr dem Belieben der Gemeinden bezw. weiteren Kommunalver­bänden überlassen, ob sie Gewerbegerichte einsetzen wollen oder nicht. Thun sie es nicht, so können sie auf Antrag der Interessenten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) durch die Landeszentralbehörde selbst ein solches errichten.

(Fortsetzung folgt.)