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Montag, Mittwoch. Donnerstag und SamStag.

Auflage 1950 Preis viertelj-Lhrl. hier mit Trägerlohn Wim Bezirk I außerhalb d. Bezirk- 1 ^ 20

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U 163.

Der GkjrlMter.

Amts- und Anzeige-Blatt sur den Oberamts-Bezirk Nagold.

74. Jahrgang.

Nagold, Donnerstag den 18. Oktober

Insertions-Gebühr f. d. etuspalttgr Ztil« aus gewShul. Schrift oder deren Raum L«, einmalig. Einrückung 9 bei mehrmal'z, je 6

Gratisbeilagen - DaS PlauderstLbchrs und

Schwäb. Landwirt.

I960.

ÄMtlicher.

Bekanntmachung,

betreffend die Feldbereinignng a«f der Markung Aituuifra, Gemeiudebeznts Haiterbach.

Bei der am 16. Oktober ds. Js. vorgenommenen Ab­stimmung über den Antrag cuf eine Bereinigung der Ge­wändeLchrurenäcker, Kalkofen und Teichäcker" der Mar­kung Altnuifra, Gemeindebezirks Haiterbach, haben von 34 beteiligten Grundeigentümern mit einem Gesamtsteuerkopital von 1975 ^ 97 ^ 30 Beteiligte mit 1808 ^ 09 ^ für den Antrag gestimmt bezw. wann als demselben zustimmend zu behandeln.

Bus Grund dieses Ergebnisses der Abstimmung wurde das Unternehmen vom Oberamt für beschlossen erklärt.

Dies wird unter dem Ansügen bekannt gemacht, daß die zur Minderheit gehörenden, sowie die nach Art. 9 Abs. 3 beziehungsweise Art. 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. März 1886 als zustimmend angenommenen Grundeigentümer das Recht haben, innerhalb der unerstrkcküchen Frist von 2 Wochen vom Tag der Abstimmung an dem Oberamt die noch ihrer Ansicht der Ausführung deS beschlossenen Unternehmens entgegenstehenden Gründe mündlich oder schrift­lich darzulegeu, soweit solches nicht etwa schon bei der Ab- stimmungstcigfahrt geschehen ist, sowie daß binnen derselben Frist bei dem Oberamt Anträge auf Berichtigung der Ab­stimmung vorzubringsn sind.

Nagold, den 17. Oktober 1900.

_ Kgl. Oberamt. Schöller, Amtm.

Durch Beschluß der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis vom 15. Okt. ist die von der Amtsversammlung in Nagold am 10. Sept. d. I. erfolgte Anstellung des approbierten ArzteS Dr. Baader in Gomaringen, OA. Reutlingen, als Distriktsarzt für den Distrikt Altensteig mit dem Wohnsitz Altensteig-Stadt bestätigt worden.

Württembergifchrr Lasktag.

(132. Sitzung.)

Stuttgart, 16. Okt. (Korr.) Die Kammer der Abg. trat heute Mittag um 3 Uhr zu einer kürzeren Herbstsesfion wieder zusammen. Die Abg. waren fast vollzählig anwesend, als der Präs. Payer die Sitzung */« nach 3 Uhr eröffnet« und dieselben begrüßte. Nach Legirimationserklärung und Vereidigung des Ge- neralsuprrintendenten Prälat v. Braun sowie nach Verlesung des EinlaufS trat das Haus in die Tagesordnung ein. Zur Verhand­lung gelangten eine Reihe von Petitionen. Ohne weitere Debatte wurden erledigt: erne Bitte des Landwirts Michael Wintermantel in Durchhausen um Entschädigung für alle während der Zeit der Maul- und Klauenseuche in einem Gehöfte gefallenen Wiederkäuer, welche nicht an einer anderen, der Entschädigung unterliegenden Infektions-Krankheit zu Grunde gegangen, (Referent Schick) durch Mitteilung an die Regierung zur Kenntnisnahme, ferner eine Bitte der oberamtlichen Revisionsassistenten um Anstellung als Bezirks­revisoren (Abg. Sommer) durch Ueberweisung als Material zur Kenntnisnahme, eine Bitte des Gemeinderats Georg Henn in Elgersheim um Entschädigung für gefallenes Vieh (Abg. Spieß) durch Ü bergang zur Tagesordnung, desgleichen eine Bitte des Konstantin Schüler in Stuttgart um strafrechtliches Einschreiten gegen den vormaligen Landesfeuerlöschinspektor Friedrich Grosmann in Stuttgart (Abg. Kloß). Eine längere Debatte entspann sich nur bei Beratung der wiederholten Bitten des Wilhelm Kuhnle in Beutelsbach um Entschädigung und Beschleunigung seiner Angelegen­heit. An der Debatte beteiligten sich neben dem Referenten Schmidt- Maulbronn der Justizminister v. Breitling, Haußmann-Balingen,

v. Geß und Schrempf. Schließlich wurde die Petition aus Billig­keitsrücksichten der Regierung zur Erwägung übergeben. Morgen Vormittag werden die Verhandlungen fortgesetzt. Auf der Tages­ordnung steht der Gesetzentwurf betr. die Benützung der öffentlichen Gewässer.

Hages-Meuigketten.

Deutsches Leich.

Nagold, 18. Oktober.

Zs ist unter einem Teile des Publikums die Meinung verbreitet, als ob außer den Goldmünzen zu fünf Mark auch die silbernen Zwanzigpfevnigstücke seit dem 1. Okt. außer Kurs gesetzt seien. Die letzteren werden nack einem Beschluß des Bundesrats von den öffentlichen Kaffen für Rechnung deS Reiches ringe zogen und gelangen nicht mehr zur Ausgabe; «in Termin, von welchem ab dieselben als gesetzliches Zahlungsmittel nicht mehr gelten, ist jedoch noch nicht bekanntgegeben.

Haiterbach, 15. Okt. (Einges.) Die Jungviehweide des landwirtschastl. Bezirksvereins Nagold in Unterschwan­dorf wurde Heuer am Sonntag den 9. Juni eröffnet.

Ausgeschrieben wurden: vom Bezirk Nagold 9 Farren, 75 Rinder.

Calw 1 16

Neuenbürg « 1

Herrenbe rg 1

zusammen 10 Farren. 93 Rmder. inSgrs. 103.

Das Durchschnittsalter betrug beim Auftrieb pro Kops 13 Monate, das Durchschnittsgewicht 600 Pfd. Der Ab­trieb fand am Dienstag, den 9. ds. Mts. statt, es betrug somit die Weidezeit 123 Tage, in welcher Zeit sich das Durchschnittsgewicht pro Kopf auf 731 Pfd. steigert«, was einer Durchschnitts-Gewichtszunahme von 131 Pfd. pro Et. entspricht. Das höchste Zunahmegewicht betrug 224 Psd., das niederste 12 Pfd. und der tägliche Zuwachs per St. und Tag 1,07 Pfd. 6 St. hatten eine Gewichtszunahme von über 200 Pfd.. 74 Gt. eine solche von über 100 bis 200 und 23 St. eine solche von unter 100 Pfd. Das durchschnittliche Weidegrld betrug neben 0,5°/o Versicherungsgebühr, pro Stück 36 39 -H. thut auf 1 Tag 29,5 H, was gewiß ein billiges Berpflegungsgeld ist, wenn man in Betracht zieht, daß der einzelne Mehbrsitzer 123 Tage lang gar keine Mühe mit seinem Stück Vieh gehabt hat und demftlben nebenbei die Vorteile des Werdegangs: guter Rücken, bessere Formen und Gliedmaßen, Abhärtung u. s. w. bei fernem Weide- tier zu Gute kommt. Der Verein kann auch Heuer wieder mit dem Abschluß seines 2. BrtriebSjahrS und mit dem Weideergebnis, namentlich im Vergleich mit bekannten Er­gebnissen anderer derartiger Unterruhmen, sehr zufrieden sein und ist rS nur zu hoffen, daß die kommenden Betriebs­jahre nicht hinter den beiden ersten Zurückbleiben.

Stuttgart, 12. Okt. Die Stadt Stuttgart hat jetzt die Wafferwerksanlage bei Marbach nach einer genauen technischen Untersuchung durch Professor Dietrich endgültig übernommen. Die Prüfung hat das erfreuliche Resultat ergeben, daß die Wafferwerksanlage mehr leistet, als kon­traktlich ausbedungen war. Maschinen und sonstige Appa-

rate funktionieren tadellos, auch die Fernleitung entspricht allen Anforderungen.

Stuttgart, 16. Okt. Der Landesausschuß des Bundes der Landwirte in Württemberg ver­sammelte sich gestern Nachmittag zur Besprechung der be­vorstehenden Landtagswahlen im Hotel Textor. In mehr­stündiger Beratung wurde das Programm des Bundes entglltig festgesetzt. Die Versammlung beschloß ihrerseits nur zu den wirtschaftlichen Fragen Stellung zu nehmen, während die Kandidaten des Bundes in einer besondere« Zusammenkunft sich über die politischen Forderungen ver­ständigen sollen. Als leitende Grundsätze wurden ausge­stellt: I. Der Bund der Landwirte tritt «in für die Er­haltung und den Ausbau unserer heutigen Staatsordnung. Er steht auf dem Boden der christlichen Weltanschauung und hält fest zum angestammten Königshaus«, zu Kaiser und Reich. Als wirtschaftliche Vereinigung legt der Bund d. L. den Nachdruck seiner Forderungen auf die gesunde Entwickelung unseres Erwerbslebens, und giebt die Stellung­nahme zu den rein politischen Angelegenheiten frei. II. Der Bund der Landwirte verlangt bei allen gesetzliche« Maßnahmen, welche die Steuer- und Wirtschaftspolitik be­treffen, die nachdrücklichste Berücksichtigung des Mittelstan­des. Er wird all« Gesetzesvorschläge und Verordnungen nach dieser Richtung hin ganz besonders prüfen und jeder­zeit aus eine praktische Mittelstandspolittk hinzuwirken su­chen. Eine gerechte, durchgreifende Berücksichtigung der Interessen der nationalen Arbeit und aller wrikchättgen Stände ist ebenso notwendig, wir die Bekämpfung jeder einseitigen ungerechten Bevorzugung der Großbetriebe, ins­besondere des spekulativen internationalen Großkapitals. III. Zur Verwirklichung seiner Grundsätze stellt der Bund der Landwirte folgende Forderungen aus: 1. Beseitigung der gegenwärtigen ungerecht wirkenden Ertragssteuern aus Grund und Boden. Gebäuden und Gewerben alS Staatssteuern. Als Ersatz hiefür: Einführung einer allgemeinen progres­siven Einkommens- und Vermögenssteuer, welch« dle großen Einkommen und Vermögen mehr als bisher zu den Staats- Ausgaben heranzieht und die kleinen und mittleren Ein­kommen entlastet. Berücksichtigung der örtlichen Verhält­nisse bei Festsetzung des Einkommens, insbesondere: Steuer­freiheit für die geringen Einkommen unter einem bestimmten Mindestbetrag. Abzug der Schuldzinsen, Rücksichtnahme auf die Familienverhältniffe. Volle Besteuerung der Ak­tiengesellschaften mit ihrem gesamten Reinertrag. Besondere Besteuerung aller großkapitalistischen Betriebe, wie Waren­häuser, Großbrauereien und Riesenmühlen nach dem Ge- schästsumsatz zum Schutze der mittleren und kleinen Ge­schäfte. 2. Ermäßigung der vielfach drückenden Gemeinde­steuern durch Urbernahme der Volksschulkosten, des Auf­wands für die Nochbarschastsstraßen, und der Armenlaste» auf den Staat. Ueberlassung der Hundesteuer an die Ge­meinden. 3. Größte Sparsamkeit und Einfachheit im Staatshaushalt, insbesondere bei allen Ausgaben, welche mehr dem Luxus, als dem praktischen Bedürfnis dienen. 4. Alsbaldige Errichtung einer Landwirischaftskammer durch Wahlrecht der Landwirte und Weingärtner zur Beratung der Regierung in allen landwirtschaftlichen Angelegenheiten.

Allerlei Rechtsbelehrung.

(Fortsetzung.)

Vormundschaft.

Die Entlassung hat zu erfolgen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse des Mündels gefährden würde, oder in seiner Person ein Grund eintritt, welcher ihn un­fähig macht, ferner Vormund zu sein (8 1887 Abs. 1); auch in allen anderen Fällen kann der Vormund nach dem Er­messen des Vormundschaftsgerichts entlassen werden, wenn ein wichtiger Gmnd vorhanden ist (§ 1889s. Nach Be­endigung des Amtes hat der Vormund das Mündelvermögen herauszugeben und über die Verwaltung dem Vormundschasts- gericht Rechnung zu legen; das Gericht hat dieselbe zu prüfen und ihre Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu ermitteln; wenn sie als richtig anerkannt wird, ist das Anerkenntnis von ihm zu beurkunden (881890 ff.). Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestallung zurückzugeben (8 1893s. Den Tod des Vormundes hat der Erbe dem Vormundschafts­gericht unverzüglich anzuzeigen (8 1894s.

Vormundschaft über Volljährige. Nur entmündigte Voll­jährige erhalten einen Vormund (8 1896s; zur Benennung eines Vormundes und zur Ausschließung einer Person sind Vater und Mutter nicht berechtigt (Z 1898s.

Rückwirkung des neuen Rechts. Vom 1.1.1900 finden die Vorschriften des BGB auf die bestehenden Vormundschaften und Pflegschaften Anwendung ; eine wegen körperlicher Ge­brechen angeordnete Vormundschaft gilt als Pflegschaft. Die

bisherigen Vormünder und Pfleger bleiben im Amt, ebenso die nach der preußischen Verordnung bestellten Famitienrats- mitglieder (E. Art. 210s. Die in den Gebieten des fran­zösischen und badischen Rechts angeordnete Bestellung eines Beistandes für Geistesschwache verliert am 1. I. 1900 ihre Wirkung.

Geschäftsfähigkeit.

Für das gesamte Rechtsleben und den Verkehr ist die Regelung der Frage, welche Personen geschäftsfähig sind, von der größten Bedeutung, weil rechtlich wirksame Handlungen nur von Geschäftsfähigen vorgenommen werden können. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die bisher geltenden Vorschriften über Geschäftsfähigkeit in verschiedenen Punkten abgeändert und insoweit den veränderten Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung getragen. Dem vom Professor Joseph Kürschner herausgegebenen Rechts-Lexikon (Berlin, Hermann Hillger Verlag) entnehmen wir mit Genehmigung des Verlages fol­gende Ausführungen darüber: Geschäftsfähigkeit ist die Fä­higkeit, durch eigene Handlungen sich rechtlich zu verpflichten und Rechte zu erwerben. Geschäftsunfähig sind Personen unter 7 Jahren; Personen, die sich in einem die freie Willens­bestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befinden, sofern nicht derselbe ein vor­übergehender ist; die wegen Geisteskrankheit Entmündigten. Die Geschäftsfähigkeit ist eine unbeschränkte oder beschränkte. Unbeschränkt geschäftsfähig sind: Volljährige, die weder wegen Geistesschwäche, noch wegen Verschwendung, noch wegen Trunk­sucht entmündigt, noch unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind (88 104,114). Beschränkt geschäftsfähig sind: Minder­

jährige über 7 Jahre; wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung entmündigte Volljährige; vorläufig unter Vormundschaft Gestellte. Willenserklärungen Geschäfts­unfähiger sind nichtig (ß 105). Was die beschränkte Ge­schäftsfähigkeit betrifft, so dürfen Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, also zu jedem zweiseitigen Vertrag der Ein­willigung ihres gesetzlichen Vertreters (8 107). Schließen sie ohne diese einen Vertrag ab, so hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters av; der andere Teil kann den Vertreter zu der Erklärung über die Genehmigung auffordern; dieselbe kann nur binnen 2 Wochen nach Em­pfang der Aufforderung erfolgen; wird keine Erklärung ab­gegeben, so gilt sie als verweigert (8 108) Bis zu der Genehmigung kann der andere Teil widerrufen, es sei denn, daß er die Minderjährigkeit gekannt hal, in welchem Falle der Widerruf nur gestattet ist, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat, und auch dann ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrags das Fehlen der Genehmi­gung bekannt war (8 109). In gewissen Fällen ist aber der Minderjährige auch ohne Einwilligung seines Vertreters zum Abschluß von Verträgen mit Rechtswirksamkeit befugt. Bewirkt derselbe die Erfüllung eines von ihm ohne Zustim­mung seines Vertreters abgeschlossenen Vertrags mit Mitteln, die ihm dieser hierfür oder zu freier Verfügung überlassen hat, oder die ihm in gleicher Weise von einem Dritten über­lassen worden sind, so gilt derselbe als von Anfang an wirksam (8 110). (Fortsetzung folgt.)