Amts- imd Intelligenz-Blatt für den Oberaints -Bezirk Nagold.
13».
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Amtliches.
Nagold.
An die Ortsvorsteher,
Aeichstagswahl betr.
1) Die beiden gleichmäßig berichtigten Exemplare der Wählerliste sind am Montag den 4. November d. I. von dem Gemeinderat (bezw. Teilgemeinderat) definitiv abzuschlicßen. Dies geschieht nach vorausgegangener Ausnahme etwaiger Nachträge mit folgendem Vermerk:
u) im Hauptexemplar „Abgeschlossen
. den 4. November 1898.
Gemeinderat."
d) im zweiten Exemplar
„Abgeschlossen mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Haupt- Exemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt.
. den 4. November 1895.
Gemeinderat."
Wo keine Nachträge stattfinden, ist einzutragen „Nachtrag 0."
Nach dem definitiven Abschluß der Wählerlisten ist jede spätere Aufnahme von Wählern untersagt.
2) Am gleichen Tage sind die Anheftbogen (Formular 3 und 4) sorgfältig auszufüllen und ist unter Beidrückung des Amtssiegels vom Gemeinde rat zu beurkunden, daß die Wählerliste (Haupt- Exemplar) vom 13. bis 21. Okt. einschließlich zu jedermanns Einsicht ausgelegt war.
zu überzeugen, daß diese Formulare ihnen vollständig zugekommen sind. Im Anstandsfall ist alsbald hieher Anzeige zu machen.
Den 30. Oktober 1895.
K. Oberamt. Vogt.
Nagold.
An die Ortsvvrstehrr «. die Mahlvorsteher.
1. Die Ortsvorsteher der Abstimmungsorte haben dafür zu sorgen, daß am Tag der Wahl das Wahllokal sich in vorschriftsmäßiger Ordnung befindet, eine unmangelhaste Wahlurne vorhanden und ein Exemplar des Wahlgesetzes und Wahlreglements während der Wahl aufgelegt ist.
2. Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden angewiesen, sich strenge an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere die Stimmzettel sorgfältig zu sichern.
3. Die Wahlvorsteher haben ausderZahlder Wähler ihres Wahlbezirks einen Protokollführer und 3—6 Beisitzer zu bestellen und solche mindestens 2 Tage vor der Wahl einzuladen, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. Die Funktion der Beisitzer und des Protokollführers ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Ortsacciser, Postexpeditoren, Gerichts-und Amtsnotare sind hienach von den genannten Funktionen ausgeschlossen.
Häufig wird sich die Verwendung von Volks-
Äuf beiden Wählerlisten ist sodann die Nummer! schullehrern empfehlen wofern sie sonst die gesetz- des Wahlkreises lVII) und die Nummer desi^^n Eigenschaften besitzen.
Wahlbezirks, wie dies aus der Bekanntmachung! 4. In Betreff des Verfahrens bei der Wahl- vom 27. d. Mts. (Gesellsch. Nr. 128) ersichtlich ist,! Handlung ist zu beachten, daß über die Dauer der beizusügen. lWahl das hinausgegebene Plakat am. Wahllokal
3) Nach Voltziehung dieser Beurkundungen ist'angeschlagen sein muß, im Lokal ein Abdruck des n) das Hauptexemplar der Wählerliste nebst Wahlgesetzes und Wahlreglements aufzulegen
5. Die Vorsteher der einzelnen Wahlbezirke haben die Wahlprotokolle mit den bei der Wahl benützten Wählerlisten und sämtlichen zugehörigenSchrift- stücken (Gegenlisten und den nach ß 20 des Reglements dem Protokoll besonders beigehefteten, fortlaufendnummerierten Stimmzetteln) am Schluß der Wahl alsbald versiegelt au den Wahlkommissär, Herr» Oberamtmann Bölter in Calw, zu befördern, jedenfalls aber so zeitig, daß die Akten unfehlbar am 15. November vormittags dem Wahlkommissär zukommen.
In denjenigen Orten, wo es an Gelegenheit zu rechtzeitiger Postbeförderung fehlt, sind die Pakete durch Extraboten auf die nächst gelegene Post zu befördern. Die Versendung geschieht als „portopflichtige Dienstsache."
Die unbeanstandeten Stimmzettel sind von dem Wahlvorsteher in Papier eingeschlagen, mit dem Siegel der Gemeinde des Abstimmungsorts versiegelt so lancje aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für giltig erklärt hat. Für genaue Ausführung dieser Vorschriften sind die Wahlvorsteher verantwortlich.
Den 30. Oktober 1895.
K. Oberamt. Vogt.
Belegstücken in der Gemeinderegistratur aufzubewahren,
ist und daß den Wählern der Zutritt zu der ganzen Wahlhandlung einschließlich der Eröffnung der Stimm
ig) das zweite Exemplar sofort dem Wahlvor-! zettel offen steht.
steher gegen Bescheinigung zuzustellen. § Vor dem Beginn der Abstimmung hat der ge- 4) Am Montag den 4. November d. I. ist die samte Wahlvorstand sich zu überzeugen, daß die Zahl der Wahlberechtigten hieher anzuzeigen und Wahlurne leer ist. Die Wahlhandlung dauert ohn e weiter zu berichten, daß .Unterbrechung von vormittags 10 Uhr bis
g,) das Erkenntnis des Gemeinderats über etwaige nachmittags 6 Uhr und wird Punkt 10 Uhr da- Einsprachen gegen die Wählerliste (tz 3 des mit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokoll-
Reglements) spätestens am Sonntag den 3 Novbr. d. I. den Beteiligten eröffnet worden ist;
d) beide Exemplare der Wählerliste am Montag den 4. November d. I. vom Gemeinderat definitiv abgeschlossen worden sind;
e) das zweite Exemplar der Wählerliste nebst den weiteren Formularen dem Wahlvorsteher ausgefolgt worden ist.
Sollten keine Erkenntnisse nötig geworden sein, so ist dies in dem Bericht zu erwähnen.
Den 30. Oktober 1895.
K. Oberamt. Vogt.
führer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Wenn und soweit Mitglieder des Wahlvorstands als solche schon bei einer
Hages-Weuigkeiten.
Deutsches Reich.
(Einges.) Aus dem VII. Reichstagswahlkreis. Aus Paris kommt die Kunde, daß die französische Abgeordnetenkammer auch einmal wieder ein Ministerium zum Abgang genötigt habe, sage und schreibe: das 33. Ministerium in 25 Jahren des Bestandes der Republik! Wer möchte solche Zustände bei uns herbeisehnen? Seelenwärterei und Streberei, Unsicherheit und Unsolidität in der ganzen Regierung und Verwaltung, das ist die unausweichliche Folge davon, daß die staatliche Politik und die Minister wechseln sollen jedesmal, wie gerade der Wind des Tages daher oder dorther bläst. Wir glauben, nicht einmal alle diejenigen, welche sich „Demokraten" nennen, würden es wünschen, daß auch bei uns solche Zustände, eine „parlamentarische Regierung", sich einbürgern würden, schon um der — Kostspieligkeit und der Beunruhigung von Handel und Wandel willen. Es wäre freilich eine „parlamentarische Re- gierungssorm das Ideal einer wirklichen Volksregierung." In Frankreich wenigstens ist, wie der „Beobachter" heute selber zugiebt, dieses Ideal zum — „Zerrbild" geworden. Warum also Forderungen aufstellen und anpreisen als Allheil-
Nagold.
A« die Grtsvorfteher «. die Mahlvorsteher.
Außer dem zweiten Exemplar der Wählerliste erhalten die Wahlvorsteher durch Vermittlung der Ortsvorsteher:
1) Formulare zu Einladungsschreiben an die Protokollführer und die Beisitzer;
2) ein nach vorgängiger Ausfüllung zum Anschlag am Wahllokal bestimmtes Plakat;
3) zwei Formulare zum Wahlprotokoll (wovon eines zur Reserve);
4) ein Formular zur Gegenliste.
Die Wahlvorsteher werden aufgefordert, sich sofort
früheren Reichstagswahl fungiert haben, genügt statte mittel, deren Ünausführbarkeit und Gefahr- neuer Vornahme der Verpflichtung die Hinweisung lichkeit für Volk und Vaterland am Tage liegt? derselben auf ihre frühere Verpflichtung.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als 3 Mitglieder des Wahlvorstands gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen.
Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen hat der Protokollführer mit einem Kreuz in Spalte 7 der Wählerliste zu vermerken.
Die Schlußbeurkundung der Wählerliste durch den Wahlvorstand hat zu lauten:
„Die Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Kolumne 7 gemachten Abstimmungsvermerke beurkundet
Den 12. November 1895.
Der Wahlvorstand.
Wahlvorsteher. Beisitzer. Protokollführer."
(Name und Amt.)
Das Wahlprotokoll und die Gegenliste find in der aus dem Formular ersichtlichen Weise zu beurkunden.
Trotz alledem aber steht auch im neuen Programm der deutschen Volkspartei u. a. der stolze, schöne, nur allzuschöne Satz: Wir fordern „Bestimmung der staatlichen Politik durch den Mehrheitswillen der parlamentarisch vertretenen Nation." — Item: „Es lebe Ministerium Nro. 34!"
Rottweil, 29. Okt. Heute treffen der Superior von Untermarchthal, ein Regierungsbaumeister, der Direktor der Irrenanstalt Weiffenau und ein Doktor aus Gmünd hier ein, um das Kloster Rottenmünster wie auch das um den Preis von 42 000 ^ erstandene Olgabad endgiltig zu übernehmen. Rottenmünster soll ganz nach der Weiffen- auer Anstalt eingerichtet werden. Die Kongregation gedenkt, diesen Herbst noch die Grabungen vornehmen zu lasten und die Bauarbeiten zu vergeben, so daß im Frühjahr frühzeitig begonnen werden kann.
Briefkasten.
Korrespondenz von Lirbenzell folgt in nächster Nummer. Hiezu das Unterhaltungsblatt Nr. 44 u.eine Beilage.
Redaktion, Druck und Verlag der G. W. Zaiser'schen Buchhandlung (Emil Zaiser) Nagold.