62. Jahrgang.
Aro. 59.
Amts- um! InlekkigenMatt für äen Bezirk.
Erscheint Akenstag, Donnerstag L Samstag.
Lie EinrückungSgebühr beträgt 9 H p. Zeile im Bezirk, sonst 12 H.
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Calw.
An die Ortsvorsteher.
Die Ortsvocsteher werden unter Hinweisung auf den Ministerialerlaß vom 22. Mai 1875, betr. „die Aufstellung von Verzeichnissen derjenigen Mannschaften des aktiven Heeres, deren häusliche Verhältnisse eine Beurlaubung zur Disposition angezeigt erscheinen lassen" (Ministerialamtsbl. von 1875 S. 125) und die oberamtliche Bekanntmachung vom 9. Mai 1884 (Wochenblatt Nro. 55) aufgefordert, die auf Grund genannten Ministerial- erlaffes und nach dem demselben beigesügten Schema anzufertigenden Verzeichnisse spätestens bis
15. Juni d. I.
hierher einzusenden.
Vor Anlegung der Verzeichnisse sind die diesbezüglichen Bestimmungen in den einzelnen Gemeinden in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Formulare können von dem Oberamt erbeten werden.
Den 20c Mai 1887. - K. Oberamt.
F l a x l a n d.
Bekanntmachung
des K. Medizinal Kollegiums, Abteilung für die Staats krankenanstalten, betr. die Aufnahme armer Verkrümmter in die orthopädischen Anstalten ans Staatskosten.
In die orthopädischen Anstalten Paulinenhilfe in Stuttgart und Wernersche Kinderanstalt in Ludwigsburg werden an Verkrümmungen des Körpers leidende mittellose oder minder bemittelte Personen mit teilweiser, in besonders dringenden Fällen vollständiger Uebernahme der Kosten auf die Staatskasse unter den in der Mmisterialverfügung vom 23. Mai 1834 (Reg.-Bl. S. 391) enthaltenen Bestimmungen ausgenommen.
Gesuche um Aufnahme sind, mit den vorgeschriebenen Zeugnissen belegt, bei den Oberämtern und Oberamtsphystkaten einzureichen.
Stutgart, den 2. Mai 1887.
K. Medizinalkollegium.
Rü d ing er.
Bekanntmachung,
den Ankauf von Remonten im Königreich Württemberg für 1887 betreffend.
Zum Ankäufe von Remonten im Alter von drei und ausnahmsweise vier Jahren sind im Bereiche des Königreichs Württemberg für dieses Jahr nachstehende, morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar: am 28. Juli in Riedlingen, am 29. „ „ Münsingen,
am 30. „ „ Ehingen.
Die von der Königlich Preußischen Remonte-Ankauss-Kommiision erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und sofort gegen Quittung bar bezahlt.
Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, ebenso Krippensetzer (Köpper), welche sich in den ersten achtundzwanzig Tagen nach Einlieferung in den Depots als solche erweisen. Pferde, welche den Verkäufern nicht eigentümlich gehören, oder durch einen nicht legitimierten Bevollmächtigten der Kommission vorgestellt werden, sind vom Kauf ausgeschloffen.
Die Verkäufer sind verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und einem Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit 2 mindestens zwei Meter langen Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu können, ist es erwünscht, daß die Deckscheine möglichst mitgebracht werden, auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweife der Pferde nicht zu koupieren oder übermäßig zu verkürzen.
Königlich Preußisches Kriegsministerium.
Remontierungs-Abteilung.
(gez.) Freiherr von Troschke.
Abonnementsprets halbjährlich 18V durch die Post bezogen im Bezirk 2 30 H, sonst ia
ganz Württemberg 2 70 H.
Bekanntmachung
der K. Ceniralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Aufnahme von Zöglingen in die Ackerbauschulen.
Mit dem Ablauf des Schuljahres 1886/87 wird eine Anzahl von Zöglingen in die Ackerbauschulen zu Hohenheim, Ellwangen, Ochsenhausen und Kirchberg ausgenommen. Es werden daher diejenigen Jünglinge, welche in die eine oder die andere Ackerbauschule einzutreten wünschen, aufgefordert, sich innerhalb 4 Wochen, von heute an gerechnet, je bei dem Vorsteheramt der betreffenden Anstalt zu melden. Die Aufzunehmenden müssen das 17te Lebensjahr zurückgelegt haben, vollkommen gesund, für anhaltende Feldarbeiten körperlich erstarkt und mit den gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiten bekannt sein, die Kenntnisse eines guten Volksschülers und die Fähigkeit besitzen, einen einfachen Vortrag übe, Landwirtschaft und deren Hilsfächer aufzufaffen. Kost, Wohnung und Unterricht erhalten die Zöglinge für die von ihnen zu leistenden Arbeiten, woneben sie nach Maßgabe ihrer Leistungen und ihres Verhaltens je am Schluffe des Schuljahres noch mit besonderen Prämien bedacht werden können. Etwaigen Bedürftigen kann außerdem eine Unterstützung in Aussicht gestellt werden.
Mit dem Eintritt in die Schule ist die Verpflichtung zu übernehmen, den vorgeschriebenen Lehrkurs, welcher in Hohenheim, Ellwangen und Ochsenhausen 3 Jahre bauert, in Kirchberg zunächst auf 2 Jahre bestimmt worden ist. vollständig durchzumachen und zu diesem Zweck im Fall der Aushebung zum Militärdienst, von der Vergünstigung, sich zurückstellen zu lassen, Gebrauch zu machen.
Den Eingaben, in welchen die bisherige Laufbahn des Bewerbers darzulegen ist, müssen ein Geburtsschein, Impfschein, ein Zeugnis des Gemeinde- lats über das Heimatrecht und das Prädikat des Bewerbers, über den Stand und den etwaigen Grundbesitz des Vaters und das dem Bewerber etwa von seinen Eltern anfallende Vermögen, sowie eine schriftliche Einwilligung des Vaters, beziehungsweise Vormunds zum Besuche der Ackerbauschule beiliegen.
Die Bewerber, welche nicht durch besonderen Erlaß zurückgewiesen werden, haben sich am
Montag, den 11. Juki d. I., morgens 7 Ahr,
zur Erstehung erner Vo> Prüfung in Hohenheim einzufinben.
Stuttgart, den 9. Mai 1887. Werner.
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Deutsches Reich.
Metz, 17. Mai. Einen recht heilsamen Unterschied in der gegenwärtigen Behandlung franzosenfreundlicher Gelüste zu früher dokumentieren die vielen Bestrafungen wegen Ausstoßens aufrührerischer Rufe, die von den Gerichten in der letzten Zelt verhängt werden. Schon des bösen Beispieles weaen, welches jene Schwärmer für die weiland „Grande Nation" geben, ist am Platze, wenn die Bestrafungen die zulässig allerschärfsten sind. So wurde heute von der hiesigen Strafkammer der Maurer Moritz Etienne zu drei Monaten und vierzehn Tagen Gefängnis, sowie zu einer Geldstrafe von 40 Mark verurteilt. Denselben hatte es am 3. April abends gelüstet, mit mehieien Kumpanen in den Straßen von Scy trotz Verbotes des Polizeidieners die vielgeliebte Marseillaise zu singen. Am 10. April rief Etienne in einem Tanzlokale in Lorgeville in Gegenwart vieler Zivil- und Militärpersonen: „V'ive krance, 1» bas la prasse!" Dazu kommt, daß derselbe preußischer Soldat im 110. Regiment gewesen ist. Erfreulicherweise verordnete das Gericht seine sofortige Verhaftung und diese Praxis ist mit Genugthuung zu begrüßen. Für dergleichen Unverschämtheiten muß die Sühne in einer wirklichen Bestrafung bestehen und nicht nur in einem Urteil, das bisher häufig nicht zur Ausführung kam, weil der Betreffende über die Grenze zu gehen vorgezogen halte.
Wilhelmshaven. 16. Mai. Der zum Schutze der Fischerei in der Nordsee kreuzende Aviso Falke, Kommandant Korv.-Kapt. Geißler, hatte am vorigen Freitag Gelegenheit, in seiner Eigenschaft als Polizeiwacht« schiff einzuschreiten. Der englische Fischkutter Lady Godrill (6. V. 819) wurde am Freitag von dem Aviso innerhalb der drei Seemeilengrenze bei Helgoland angetroffen. Obschon ihm nicht nachgewiesen werden konnte, innerhalb der konventionellen Grenze seinen Fang betrieben zu haben, so gab das Fischerzeug doch auf wiederholte Aufforderung des Avisos seine Nationalität nicht zu erkennen, selbst nachdem zwei blinde Schöffe und ein scharfer abgegeben worden. Letzterer traf das Segel und ein Teil der Takelage. Der
Kamstag, äea 21. Mai 188/.