Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Kberamts-Bezirk Nagold.

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Dienstag 19. März

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189«.

Amtliches.

Nagold. Bekanntmachung, betreffend das Ersatzgeschäft pro 1895.

Unter Bezugnahme auf die im Gesellschafter Nr. 29 und 30 erfolgte vorläufige Veröffentlichung des Reiseplans der Ersatzkommission des Aushebungs­bezirks Nagold ergeht die nachstehende weitere Be­kanntmachung :

Es findet statt:

1) am Mittwoch den 3. April, von vorm. 8 sts Uhr an, die Musterung in Wildberg,

2 ) am Donnerstag den 4. April, vorm. 8 Uhr, die Musterung in Altensteig,

3) am Freitag den 5. April, vorm. 8 Uhr, die Musterung in Nagold,

4) am Samstag den 6 . April, vorm. 7 Uhr, die Losung in Nagold.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, sämtliche in den Stammrollen nicht durchstrichene Militär­pflichtige, welche nach den Bestimmungen der 88 25 und 26, vergl. mit H 62 Ziff. 3 der W.-O. vom 22 . Nov. 1888 im hiesigen Bezirk gestellungspflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr Militärverhältnis noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung aus die in 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2 . Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) ange­drohten Strafen und Ncchtsnachteile (vergl. auch 8 -62 und tz 66 Ziff. 3 der W.-O.) aufzufordern, zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bezeichneten Ort mit reingewaschenem Körper, gründlich gereinigten Ohren nnd frischem Leibweißzcng sich zur Musterung pünktlich einzufinden. Auch sind die Militärpflichtigen darauf hinzuweisen, daß das Erscheinen in unrein­lichem oder betrunkenem Zustand und die Verübung von Unfug jeder Art, insbesondere Lärmen im Rathaus und dessen Umgebung, unnachsichtlich bestraft wird.

Zur Musterung haben je unter Führung ihrer Ortsvorsteher, welche die Rckrutierungsstammrollen pro 18931895 mitzubringcn haben, die Militär­pflichtigen der früheren Jahrgänge mit ihren Losnngs- scheincn versehen, zu erscheinen:

1) Am Mittwoch den 9 April im Musterungs­lokal in Wildberg:

Vormittags 8 Uhr: die Pflichtigen von Wildberg. -Effringen. Emmingen, Gültlingen;

vorm. 9 Uhr: diejenigen von Mindersbach, Pfron­dorf, Nothfelden, Schönbronn;

vorm. 9'/2 Uhr: diejenigen von Sulz und Wenden.

2 ) am Donnerstag den4. April in Altensteig: vorm. 7'/s Uhr: die Pflichtigen von Altensteig-

Stadt und -Dorf;

vorm. 8'/2 Uhr: diejenigen von Beihingen, Ber- ueck, Beuren, Bösingen;

vorm. 9 Uhr: diejenigen von Ebershardt, Egen­hausen, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünsbronn;

vorm. 9'/- Uhr: diejenigen von Garrweiler, Gau- genwald, Simmersfeld, Spielberg, Ueberberg; vorm. 10 Uhr: diejenigen von Walddorf u. Warth.

3) Am Freitag den 5. April in Nagold: vorm. 7'/r Uhr: die Pflichtigen von Nagold; vorm. 9 Uhr: diejenigen von Ebhausen, Haiter-

bach, Jselshausen;

vorm. 9'/s Uhr: diejenigen von Oberschwandorf, Oberthalheim, Rohrdorf;

vorm. 10 Uhr: diejenigen von Schietingen, Unter­schwandorf und Unterthalheim.

Hiebei wird noch bemerkt: a) Einjährig-Freiwillige find durch ihren Berech­tigungsschein von der Gestell>'Ng entbunden.

b) In Beziehung auf Zurückstellungsansprüche wird auf die ergangene oberamtliche Bekanntmachung (Gesellschafter Nr. 29) mit dem Anfügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Gesuche Berücksichtigung finden können, welche der 8 20 des Reichsmilitärgesetzes und ß 32 der Wehrordnung speziell bezeichnen und daß diesfallsige Gesuche mit den vorgeschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Ver­hältnissen stets neu ausgefertigt werden müssen, spätestens im Musterungstermin, womöglich aber vorher, einzureichen sind.

Die Prüfung der Reklamationen wird je unmit­telbar nach Beendigung des Musterungsgeschäfts in den verschiedenen Musterungsorten vorgenommen werden.

Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Ar- bcits- oder Aufsichtsunsähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so haben jene gleichfalls vor der Ersatzkommission zu erscheinen.

e) Jeder Militärpflichtige darf sich im Muster­ungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.

ll) Schulamtskandidaten und Lehrgehilfen haben ihre Prüfungszeugnisse im Musterungstermin vor­zulegen.

s) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

f) Militärpflichtige, welche eine erhebliche Krank­heit durchgemacht haben oder durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert sind, haben ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztli­ches Zeugnis einzureichen. Gemütskranke, Blödsinnige und Krüppel dürfen auf Grund eines derartigen Zeug­nisses von der Gestellung befreit werden. (W.-O. 8 62, Ziff. 4.)

Die Losziehung findet für die Militärpflichtigen der Altersklasse 1875, einschließlich solcher älteren Pflichtigen, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Losung gelangt sind, am Samstag den 6 . April d. I. auf dem Nathause in Nagold statt und es beginnt die Verhandlung morgens 7 Uhr.

In Betreff dieses Aktes, bei welchem das An­wohnen der Ortsvorsteher nicht vorgeschrieben ist, wird bemerkt:

a) der Losziehungstermin ist den Militärpflich­tigen bekannt zu machen und ihnen das persönliche Erscheinen zu überlassen.

Im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen wird das Los für denselben von einem Mitglied der Ersatzkommission gezogen.

d) Von der Losung sind ausgeschlossen die zum einjährig-freiwilligen-Dienst Berechtigten, die von den Truppen-(Marine-)Teilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden und die dauernd Un­würdigen (tz 31 des Strafgesetzbuchs).

Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes den Mi­litärpflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig sind, unverweilt zu eröffnen und die Eröffnungsurkundcn unter spezieller Bezeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden sind und nntcr Aus­führung derselben nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt spätestens bis 30. März vorzulegen. Von den später noch zur Anmeldung kommenden Mi­litärpflichtigen ist gleichzeitig mit der Anmeldeanzeige auch eine Eröffnnngsbeschci»i-">ng für die Vorladung zur Musterung und eventuell der Losnngsschciu ein­zusenden.

Den 16. März 1895.

Der Civiloorsitzende der Ersatzkommission:

Oberamtmann Vogt.

Bekanntmachung.

Unter Hinweis auf die Ministerialverfügung vom 2. ds. Mts. (Staatsanzeiger Nr. 55), betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete rc. Tiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung für an Milzbrand und an Maul- und Klauenseuche gefallene Tiere, wird bekannt gemacht, daß für das Jahr 1895 für jedes Pferd ein Beitrag von . . 20 H für jeden Esel, Maultier oder Maulesel, sowie für jedes Stück Rindvieh ein

Beitrag von.15 H

zu entrichten ist.

Die in 8 14 der Vollziehungsverfügung zun: Reichsviehseuchengesetz vom 23. März 1881 (Reg.- Bl. S. 196) sür die Aufnahme und Verzeichnung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage erteilten Vorschriften und Fristen sind genau einzu­halten, wobei darauf hingewiesen wird, daß die Auf­nahme Heuer, da der 31. März auf einen Sonntag fällt, am 1. April nach dem Viehbestand vom 31. März stattzufinden hat.

Die erforderlichen Formulare werden demnächst hinausgegeben werden.

Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg.-Bl. S. 439) maßgebend. Nagold, den 15. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Aufforderung

an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr l. April 1895 bis 31. März 1896.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr

lli 7^^i 896 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1) Bon allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu ent­richten, welche 8 ^ für jeden Hund, ohne Un­terschied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhader des Hundes.

Wer in dem Etatsjahr ^ einen Hund

versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. dis 15. April 1895 (bezw. da auf den letzter» Tag in diesen: Jahr der Ostermontag fällt, bis 16. April) nicht admeldet, hat die Steuer

von demselben für das Etatsjahr

fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1895 keinen Hund mehr besitzt.

3) Ans de» 1. April 1895 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hunt» angezeigt und versteuert zu haben, sowie dieje­nigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahr angezeiat und versteuert haben (Anmeldnng).

Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April (bezw. in diesem Jahr bis 16. April) zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon eben­falls spätestens bis 15. April (bezw. 16. April- Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer sür