nung der Geistlichen Wilwenkasse pro 1893 94. Landesh. Kommissäre: Minister v. Sarwey, Consist.- Präs. v. Gemmingen, Oberconsist.-Rat Kraft. Art. 6 des Entwurfs bestimmt, daß der Vorstand des Ev. Konsistoriums von dem König auf Vorschlag des Ev. Kirchenregiments ernannt wird. Desgleichen werden vom König ernannt, die Mitglieder des Ev. Konsistoriums und die evang. Hofprediger. Das Consistorium bezw. die Kirchenregierung macht hiezu Vorschläge. Berichterstatter v. Schad betont, daß die Kommission nur mit schwerem Herzen und in einer wahren Gewissensbedrängnis zu der Genehmi­gung des Art. 6 gekommen sei und denselben nur angenommen habe weil mit Festhalten eines Wider­spruchs die Gefahr des Scheiterns des Gesetzes nahe gelegen wäre. Die Kommission beantragt aber hiezu eine Erklärung folgenden Inhalts zu beschließen: Die Landessynode spricht sich dahin aus, daß mit dem Eintritt des im Gesetzesentwurf vergesehenen Falles mit Uebertragung der dem evang. Landesherru zu­kommenden Episkopalrechte in der württ. Landeskirche aus die evang. Kirchenregierung grundsätzlich auch die Ernennung des Vorstandes und der Mitglieder des Ev. Konsistoriums an jene kirchliche Behörde überzugehen hätte, u. ebenso daß auch das den früheren Religionsreversalien zu Grunde liegende Prinzip zu dieser Konsequenz führen müßte. Weiter soll die Er­wartung ausgesprochen werden, daß wenn das Con­sistorium später erst nicht mehr zugleich Oberschulbe­hörde sei, werden die fraglichen Ernennungen auch der Ev. Kirchenregierung übergehen. Minister von Sarwey teilt die Bedenken des Berichterstatters nicht, hat im klebrigen zu den Anträgen der Kommission nichts zu bemerken. Abg. 'Restle, ist für den Kom- nnssionsanlrag, desgl. Abg. Lang und Abg. Egelhaaf. Letzn. rer spricht für Annahme der Resolution. Art.

6 wird in der von der Kommission beantragten Fas­sung angenommen. Ebenso die beantragte Resolution, in namentlicher Abstimmung einstimmig. Schluß Art.

7 (Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes) wird an­genommen. Prälät v. Lechler stellt den Antrag, daß die Synode beim Thronwechsel 8 76 Verf.-klrkunde einberufen werde, v. Schad erklärt sich mit dem An­trag einverstanden, zum Gesetz brauche der Antrag aber nicht gemacht zu werden. Gußmann ist für Verweisung an die Kommission, ebenso Hutzel. Egel­haaf und Nestle sind ebenfalls für eine Einberufung. Minister v. Sarwey spricht sich dagegen aus. Haag ist ebenfalls dagegen. Präs. v. Gemmingen sieht in der Einberufung der Synode beim Thronwechsel keinen praktischen Wert. Elben ist gleichfalls dagegen, v. Schad für Vorweisung an die Kommission. Römer meint, die Sache könnte liegen gelassen werden, da ja nach Z 37 der Landessynodalausschuß jederzeit die die Einberufung der Synode beantragen könnte. Nach längerer Debatte erfolgt Verweisung des Antrags v. Lechler an die kirchenrechtl. Kommission. Bericht­erstatter v. Schad begründet sodann eingehend noch folgenden von der Kommission gestellten Antrag: Hohe Synode wolle der Oberkirchenbehörde die Bitte vortragen, es möge dieselbe bei dem Ministerium des Kultus und des Schulwesens dahin Vorstellung er heben, daß die K. Vorordnung vom 20. Dez. 1867, betr. die Stellung des Ministeriums des Kirchen- u. Schulwesens bei Angelegenheiten der evang. Kirche in Bälde einer Revision in der Richtung einer bes­seren Stellung des Ev. Konsistoriums zu dem evang. Landesherrn und damit eines der Frechheit und Selbständigkeit der evang. Landeskirche mehr ent­sprechenden Verhältnisses zu ihrem obersten Landes­bischof unterwerfen werde. Es soll damit wesent­lich erreicht werden, daß dem Konsistorium der un­mittelbare Vortrag beim König gestattet werde, jetzt muß die Vermittlung des Statsministers gebraucht werden. Minist, v. Sarwey kann die Annahme des Antrags aus rein sachlichen Gründen nicht empfehlen. Auf dem Boden des bestehenden Rechts wäre eine solche Aenderung ohne praktische Bedeutung. Das Konsistorium könne auch bei der bestehenden Verord­nung eventuell unmittelbar beim König Vortrag er­statten. Die Kgl. Verordnungen müssen ja doch nach der Verfassungsurkunde vom Kultminister kontrasig­niert werden. 'Nestle ist für den Kommissionsantrag. Es sei da zweifellos ein wunder Punkt dem abge­holfen werden sollte. Redner widerlegt die vom Mirwter v. Sarwey geltend gemachten Bedenken. Die Selbständigkeit der Kirche müsse mehr zur Gel­tung kommen.' Präs. v. Gemmingen betont, daß dem damaligen Kultminister volles Vertrauen ent­

gegengebracht wurde, daher spricht sich aber auch für Erweiterung des 8 3 der fraglichen Verordnung zu Gunsten des Consistoriums aus. Weit wichtiger aber erscheint dem Redner eine Abänderung des 8 72 der Verfassungsurkunde d. h. eine Aufhebung des Abs. 2. des 8 72. v. Schad spricht wiederholt für den Kommissionsantrag und gegen die Bedenken des Ministers. Redner möchte noch eine-Petiton nuf Abänderung des Abs. 2 des 8 72 der Verfassungs­urkunde beantragen. Min. v. Sarwey beharrt auf seinem Standpunkt. Der Kommissionsantrag wird hierauf einstimmig angenommen. Nestle stellt den Antrag. Die kirchenrechtliche Kommission möchte be­auftragt werden über die zweckmäßige Abänderung des Abs. 2 des 8 72 der Verfassungsnrkunde zu be­raten. Präs. v. Gemmingen und v. Schad sind der Ansicht, daß dieser Antrag die Kompetenz der Synode überschreitet. Nestle zieht hierauf den Antrag zurück. Abg. Fischer und Römer wünschen die Beiziehung eines Stenographen. Der Antrag wird allseitig un­terstützt. Nächste Sitzung morgen 9 Uhr. (Ziff. 2 3, 4 der heutigen Tagesordnung) und Antrag Abel.

> Stuttgart, 9. Nov. (Evang. Landessynode. 14. Sitzung.) T.-O.: Antrag Aichele u. Gen., betr. Revision der Vorschriften über die Vermögensver­waltung der evang. Kirchengemeinden. 2) Antrag desselben, betr. Vergütung der Reisekosten an die Mitglieder der Diözesan-Synoden. 3) Kommissions­bericht über das Ergebnis der Prüfung der Rech­nung der Geistlichen Witwenkasse pro 1892,93. 4) Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines kirchlichen Gesetzes, betr. die Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit des Königs zu einer andern als der evang. Konfession. 5) Mündlicher Bericht der öko­nomischen Kommission zu dem Antrag Abel, betr. Belohnung für Versetzung des Organistenamtes. Landesherr!. Kommissäre: Oberkonsist.-Räte Römer, Krafft, Bienz. Der Antrag Aichele u. Gen. lautet: Die hohe Synode wolle das Kgl. Ev. Consistorium ersuchen, Einleitung zu treffen, daß die Vorschriften über die Vermögensverwaltung der evang. Kirchen­gemeinden durchgesehen und teilweise abgeändert werden, namentlich in der Absicht, jede nicht not­wendige Erschwerung des Geschäfts fernzuhalten. Antragsteller Aichele (zugleich als Berichterstatter der Kommission für ökonomische Gegenstände) begründet den Antrag mit einzelnen Beispielen. Die Kom­mission kommt zu dem Antrag:Die hohe Synode wolle das K. Ev. Consistorium ersuchen, eine Re­vision und teilweise Vereinfachung der Vorschriften für die Vermögensverwaltung und das Rechnungs­wesen der ev. Kirchengemeinde in Erwägung zu ziehen. Abg. Aichele bittet dagegen, seinen Antrag anzunehmen. Wenn das Consistorium wüßte, wie über die Vor­schriften geschimpft werde, so würden demselbendie Haare zu Berg stehen". (Heiterkeit). Abg. Wurm begründet seinen Zusatzantrag, welcher auf möglichst baldige Revision abzielt. Abg. Teichmann ist mit dem Antragsteller einverstanden, ebenso Abg. Wendel, v. Buhl ist für den Kommissionsantrag. Oberkon- sist.-Rat Krafft betont, daß es begreiflich sei, wenn manche Beschwerden laut werden, nachdem die Pfar­rer erst kurz mit diesen Vorschriften zu thun haben, ist aber der Ansicht, daß zur Revision noch Zeit gelassen werden sollte, das Konsistorium allein sei auch nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Aichele: durch längeres Zuwarten werde nichts gebessert. Wurm zieht seinen Antrag zurück. Der Antrag Aichele wird mit Mehrheit angenommen. Ziff. 2 der Tagesordnung: Antrag Aichele u. Gen. betr. die Vergütung von Reisekosten an die Mitglieder der Diözesansynode. Aichele (zugleich Berichterstatter der Kommission) begründet den Antrag. Der Kom­missionsantrag, mit dem die Antragsteller sich ver­einigten, lautet: Die Synode wolle den Wunsch aus­sprechen, die hohe Oberkirchenbehörde möchte darauf hinwirken, daß allen berufenen Teilnehmern der Diözesansynode eine Vergütung ihrer Reise- und Zehrungskosten gewährt werden kann. Völker ist gegen den Antrag. Auch der Diözesanverein Vaihingen ist dagegen. Aichele: Die Sache werde ja nicht obligatorisch eingeführt. Die Vaihinger können ja thun was sie wollen, sie brauchen den Anspruch ja nicht zu erheben. Gußmann ist wie Völker dagegen. Wendel meint, die Kosten solle die Diözese tragen, ist im klebrigen für den Antrag. Leuze dagegen, Preuner für den Kom-.nissionsantrag. O.-C.-R. Krafft: Die Oberkirchenbehörde habe ihrerseits gegen

den Antrag nichts einzuwenden. Der Antrag wird mit großer Mehrheit angenommen. Ziff. 4 der Tagesordnung. Erschienen sind: Minister v. Sar­wey und Präs. v. Gemmingen. Berichterstatter v. Schad berichtet namens der kirchenrechtl. Kommission über die in Folge der seitherigen Beratung nötig gewordenen Abänderungen des Entwurfs. Minister v. Sarwey hat einige Bedenken, die er aber bei der 2. Lesung Vorbringen werde. Die Vorschläge der Kommission werden angenommen. Der Antrag v. Lechler (Einberufung der Synove bei Thronwechsel) wird zurückgenommen und hierauf Art. 7 des Gesetz­entwurfs angenommen. Bei der Gesammtabstimmung erfolgt einstimmige Annahme. Zf. 3 ber Tagesord­nung. Berichterstatter Löflund beantragt namens der Kommission. Die hohe Synode wolle erklären, daß sie von dem Stande der Kasse und der Rech­nung Kenntnis genommen und hiebei keinen Anstand gefunden habe. Der Antrag wird einstimmig ange­nommen. Ziff. 5 der Tagesordnung. Berichterstatter Feucht giebt in längeren Ausführungen Kenntnis von den Verhandlungen in der Kommiffion. Die Kommission beantragt eine Resolution, welche dahin geht, es sei im Interesse der Hebung des Orgel­spiels wünschenswert, daß mehr als seither besondere Belohnungen für das Organistenamt ausgesetzt werden. Abel begründet seinen Antrag. Es sei ihm weniger um das Geld zu thun als um Hebung des Orgel­spiels. In dieser Beziehung sei manches nicht in der Ordnung. Die Schuldienste mit und ohne Or­ganistendienst seien gleich bezahlt, das sei nicht richtig. Eine Loslösung des Schul- und Organistenamts wünscht Redner nicht. Psr. Gußmann macht auf die Schwierigkeiten und Bedenken aufmerksam, welche dem Antrag in der Kommission, welche übrigens im Prmzlp ganz mct denselben einverstanden iy, begeg­net seien. Der Antragsteller zieht seinen Antrag zu Gunsten des Kommissionsantrags zurück, welcher sodann einstimmig angenommen wird. Nächste Sitz­ung: Montag 4 Uhr. T.-O.: Antrag Elben und Gen. u. s. w.

Die höchste Richterstelle des Landes Württem­berg ist letzter Tage neu besetzt worden, weil der bisherige Oberlandesgerichtspräsident Dr. o. Kohl- haas auf Ansuchen wegen körperlicher Leiden (Schlaf­losigkeit) in den Ruhestand versetzt wurde: an seine Stelle wurde der bisherige Senatspräsident Dr. v. Köftlin ernannt.

Bietigheim, 10. 'Nov. Gestern Abend gegen 9 Uhr stieß bei Bietigheim ein Güterzug mit einer Lokomotive zusammen. Mehrere Bedienstete sollen schwer verletzt sein. Der Naturalschaden ist ziemlich bedeutend. Eine amtliche Mitteilung liegt noch nicht vor.

Die neue Tabakfabrikatsteuer-Vorlage ist, wie verlautet, den Einzelstaaten zugegangen und wird nächstens an den Bundes rat gelangen. Dieselbe enthält gegenüber dem vorjährigen Entwurf wesent­liche Aenderungen. Zunächst ist der Mehrertrag gegen oie bisherige Lavatbesteuerung auf 30 ins 35 Millionen Mark berechnet (anstatt 45 Millionen) und dementsprechend sind die Steuersätze ermäßigt. Diese betragen im neuen Entwurf für Zigarren und Zigaretten 25 Proz. (statt 33sts) für Kau- und Schnupftabak 33'/4 (50) für Rauchtabak 50 (66sts) Prozent. Auch die Nachsteuer ist von 9 auf 6 herabgesetzt. Die Jnlandsteuer fällt, wie auch im früheren Entwurf, weg, der Zoll für ausländischen Rohtabak wird in der Höhe des vorigen Entwurfs, 40 für 100 Klgr., beibehalten. Bei den Kont- rollvorschriften treten wesentliche Erleichterungen bei Pflanzern und Händlern ein.

Für die Landwirtschaft. An den Reichs­kanzler Fürsten Hohenlohe hat der Vorstand des ostpreußischen landwirtsch. Zentralvereins bereits eine Adresse gerichtet. Sie betrifft die zum Schutze der Landwirtschaft zu ergreifenden Maßregeln, insbe­sondere die Aufrechterhaltung der zum Schutze der deut­schen Viehzucht erlassenen Einfuhrbeschränkungen und oeterinärpolizeilichen Vorschriften. Als Veranlassung zu dieser Adresse bezeichnet der Vorstand des Zen­tralvereins die in letzter Zeit stärker hervortretenden Bestrebungen, die Grenzen des deutschen Reichs für die Einfuhr von Vieh aus nicht seuchenfreien Ländern zu öffnen und die große Gefahr, daß die einhei­mischen Viehbestände durch eine solche Maßregel auf das Empfindlichste geschädigt werden würden, sowie die Beeinträchtigungen, unter denen der Molkerei­betrieb. und einige Nebengewerbe der Landwinfchaft z. Z. schwer leiden.