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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold
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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 Pfg-, in dein Bezirk 1 Mk., außerhalb des Bezirks 1 Mk. 20 Psg. Monats-Abonnement nach Verhältms.
Samstag 10. März
Jnsertionsgebühr für die lspaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 Pfg-, bei mehrmaliger je 6 Pfg.
1894.
Bekanntmachung der K.Zentralstelle fnrdre Landwirtschaft, betr. die Abhaltung von Un- < terrichtsknrsen im Hufbeschlag.
Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 28. April 1885, betreffend das Hufbeschlaggewerbe, vorgeschriebenen Prüfung behufs des Nachweises ihrer Befähigung zum Betrieb dieses Gewerbes zu ermöglichen, finden an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede in u. Heilbronn, 1>. Reutlingen, Hall, «!. Ulm und o. Ravensburg dreimonatliche Unterrichtskurse im Hufbeschlag statt, welche am Dienstag den 1. Mai 1894 ihren Anfang nehmen.
Die Anmeldungen zur Aufnahme in einen dieser Kurse sind bis 3. April d. Js. bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig einzureichen.
Dem Zulassungsgesuch find in Form urkundlicher Belege anzuschließen:
1) ein Geburtszeugnis;
2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiedhandwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Hufbeschlag beschäftigt gewesen sein muß; die Zeugnisse hierüber müssen von den betreffenden Meistern selbst ausgestellt und von der Ortsbehörde beglaubigt sein;
3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Eimvilligungserklärung des Vaters oder Vormunds;
4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Prädikatszeugnis,
ij sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts während des Unterrichtskurses zu Gebot stehen werden;
5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staatskasse erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch eigenes Verschulden die Entfernung aus demselben veranlaßt oder die Prüfung binnen einer gesetzten Frist nicht erstanden wird (ß 4 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885).
Stuttgart, den 1. März 1894. v. O w.
Bekanntmachung;
betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Hinterbliebene von Teilnehmern an den Kriegen vor 1870. Gesetz vom 14. Januar 1894 — H 3 — (Reichs-Gesetzblatt Seite 107).
Der H 3 des Gesetzes vom 14. Jan. 1894 bestimmt, daß den Hinterbliebenen von Teilnehmern an den Kriegen vor 1870, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen in Grenzen der Sätze des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Zchu 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 275) zu gewähren sind; daß ferner den Hinterbliebenen von Teilnehmern an diesen Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, solche Unterstützungen zugewendet werden können.
Es ergeht nun behufs Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen die Aufforderung an Witwen
solcher Militärpersonen der Unterklassen, deren Ehe
mann an einem Kriege vor 1870 teilgenommen hat und im Kriege oder in Folge einer im Kriege erlittenen Verwundung verstorben ist, oder
im Kriege erkrankt oder beschädigt und an den seine Invalidität bedingenden Leiden verstorben ist,
ebenso an Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten, sich mit ihren Gesuchen um solche Unterstützungen durch das betreffende Gberamt bezw. soweit dieselben ihren Wohnsitz in Stuttgart haben, durch die Stadtdrrektron Stuttgart an das Kriegsministerium zu wenden.
Dem Gesuche sind beizufügen sämtliche Militärpapiere des Verstorbenen, ein Familienregisterauszug, ein Vermögens- und Prädikatszeugnis der Gesuchstellerin und wo es sich um den in heimatlichen Verhältnissen erfolgten Tod des Ehemannes handelt, ein eingehendes Zeugnis des behandelnden Arztes über die Todesursache und den etwaigen Zusammenhang des Todes mit dem die Invalidität bedingenden Leiden des Verstorbenen.
Außer den vorstehend Genannten komnien bei Gewährung von Unterstützungen ferner in Betracht die Kinder von nachträglich an ihren Kriegsverwun- dungefi oder an anderen ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorbenen Invaliden aus den Kriegen vor 1870, sofern sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; endlich etwa noch lebende Eltern oder Großeltern, wenn der Verstorbene nachweislich der einzige Ernährer derselben war und sie sich zur Zeit in hilfsbedürftiger Lage befinden.
Bezüglich der den letzteren Unterstützungsgesuchen beizufügenden Urkunden gilt das oben bei den Witwen rc. Gesagte.
Stuttgart, den 5. März 1894.
Königliches Kriegsministerium.
Schott v. Schottenstein.
Nagold.
Das diesjährige Mustcrnngsgcschiift wird im Aushebungsbezirk Nagold an nachstehenden Tagen stattfinden :
9. April Musterung in Wildberg,
10. „ „ „ Altensteig,
11- ,, „ Nagold,
12. „ Losung „ Nagold.
Bemerkt wird, daß der diesjährige Musterungsplan in der Zuteilung der einzelnen Gemeinden zu den Musterungsorten gegen bisher eine Aeuderung erfahren hat.
Heuer werden gemustert: in Wildberg: Die Militärpflichtigen von Wildberg, Effringen, Emmingen, Kültlingen, Mindersbach, Pfrondorf, Nothfelden, Schönbronn, Sulz, Wenden;
in Altensteig: Die Militärpflichtigen von Altensteig-Stadt, Altensteig-Dorf, Beihingen, Berneck, Beuren, Bösingen, Ebershardt, Egenhausen, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garr- weiler, Gaugenwald, Simmersfeld, Spielberg, Ueberberg, Walddorf, Warth; in Nagold: Die Militärpflichtigen von Nagold. Ebhausen, Haiterbach, Jselshausen, Oberschwandorf, Oberthalheim, Rohrdorf, Schietingen, Unterschwandorf, Unterthalheim.
Nähere Bekanntmachung folgt.
Den 8. März 1894.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission:
Oberamtmann Vogt.
Hages-Weuigkeilen.
Deutsches Reich.
Nagold. (Eingesendet.) In den letzten Nummern des „Gesellschafters" ist die Aufnahmeprüfung in die hiesige Latein- und Realschnle im Anzeigeteil bekannt gegeben worden. Den Einsender dieser Zeilen, dem das Wohl und Gedeihen der Lateinschule sehr am Herzen liegt, drängt es bei dieser Gelegenheit, einige klärende Worte an die Herren Väter zu richten. Einsender hat die Bemerkung gemacht, daß in den Kreisen der hiesigen Bürgerschaft es noch nicht recht bekannt ist, daß seit 1',.! Jahren ein neuer Lehrplan an den humanistischen Anstalten des ganzen Landes Württemberg eingeführt ist. Es ist hiebei dem Zuge der Zeit Rechnung getragen worden in der Weise, daß die reali st ische n Fächer mehr als bisher in den Gymnasien und Lateinschulen betont werden. Um dies zu erreichen, sind die Anforderungen im Lateinischen bezw. Griechischen wesentlich ermäßigt worden. Es lernen also die Schüler der Lateinschule in den realistischen Fächern wohl nicht weniger als die der Realschule. Außer Geometrie und Zeichnen, die ja hier die Schüler der beiden Anstalten gemeinsa m haben, ist sogar im Gegensatz zur Realschule i n der Lateinschule noch Algebra eingeführt. In den Ankündigungen der Aufnahmeprüfung ist darauf hingewiesen, daß von jetzt ab in der hiesigen Lateinschule wieder auf das Landexameu vorbereitet wird. Und es wird wohl niemand, der die Verhältnisse und die Anforderungen zu diesem Examen kennt, bezweifeln, daß ein Kandidat für diese Prüfung im Französischen, im Rechnen, in Geometrie und Algebra, den sogenannten realistischen Fächern, wohl eben so viel Kenntnisse haben muß, als ein Schüler der Realschule. Daraus ergiebt sich wohl, daß auch in diesen Fächern die Lateinschule ihre Schüler nicht unbrauchbarer für das praktische Leben entläßt als die Realschule. Und verschwiegen kann nicht werden, daß abgesehen von den größeren Berechtigungen der Lateinschule diese ihre Schüler mit noch manchen anderen Kenntnissen ausstattet, die eine Realschule, eben wegen des verschiedenen Lehrplanes beider Schulen, nicht bieten kann. — Mögen die Herren Väter diese Bemerkungen im Interesse ihrer Söhne in Erwägung ziehen und beherzigen! Mnerer.
** Nagold, 9. März. Zur Aspirantenprüfung, die in dieser und der kommenden Woche im hiesigen Schullehrerseminar stattfindet, wird sich Heuer eine größere Anzahl von Prüflingen als in den letzten Jahren einfinden. Von den 58 an der Prüfung sich beteiligenden vierzehn- und fünfzehnjährigen Aspiranten sollen aber, wie man hört, nur 30—33 Aussicht haben, in den Schulstand ausgenommen zu werden.
Tübingen, 7. März. Der Körperverletzung im Amte angeklagt, hatte sich gestern Lehrer K. aus A. vor der hiesigen Strafkammer zu verantworten. Die Beweisaufnahme, zu welcher eine Reihe von Schülern im Alter von etwa 11 Jahren erschienen waren, ergab nichts, das eine Ueberschreitung der erlaubten Grenzen hätte erkennen lassen. Der i Gerichtshof und die Staatsanwaltschaft stellten sich aus die durch den vorjährigen Erlaß des K. Kultmiu: steriums geschaffene Grundlage, wornach der Lehr, r das Recht und die Pflicht habe, die Schulznchl i einer väterlichen Weise auszuüben. Es erfolgte die kostenlose Freisprechung.