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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold

29.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 Pfg-, in dein Bezirk 1 Mk., außerhalb des Bezirks 1 Mk. 20 Psg. Monats-Abonnement nach Verhältms.

Samstag 10. März

Jnsertionsgebühr für die lspaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 Pfg-, bei mehrmaliger je 6 Pfg.

1894.

Bekanntmachung der K.Zentralstelle fnrdre Landwirtschaft, betr. die Abhaltung von Un- < terrichtsknrsen im Hufbeschlag.

Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 28. April 1885, betreffend das Hufbeschlaggewerbe, vorgeschriebenen Prüfung behufs des Nachweises ihrer Befähigung zum Betrieb dieses Gewerbes zu ermöglichen, finden an den Lehrwerk­stätten für Hufschmiede in u. Heilbronn, 1>. Reut­lingen, Hall, «!. Ulm und o. Ravensburg dreimonatliche Unterrichtskurse im Hufbeschlag statt, welche am Dienstag den 1. Mai 1894 ihren An­fang nehmen.

Die Anmeldungen zur Aufnahme in einen dieser Kurse sind bis 3. April d. Js. bei dem Ober­amt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehr­werkstätte befindet, vorschriftsmäßig einzureichen.

Dem Zulassungsgesuch find in Form urkundlicher Belege anzuschließen:

1) ein Geburtszeugnis;

2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiedhandwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Hufbeschlag beschäftigt gewesen sein muß; die Zeug­nisse hierüber müssen von den betreffenden Meistern selbst ausgestellt und von der Orts­behörde beglaubigt sein;

3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Eimvilligungserklärung des Vaters oder Vor­munds;

4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Prädikatszeugnis,

ij sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmit­tel zur Bestreitung seines Unterhalts während des Unterrichtskurses zu Gebot stehen werden;

5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vor­mund Unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staatskasse erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch eigenes Verschulden die Entfernung aus demselben veranlaßt oder die Prüfung binnen einer gesetzten Frist nicht er­standen wird (ß 4 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885).

Stuttgart, den 1. März 1894. v. O w.

Bekanntmachung;

betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Hinterbliebene von Teilnehmern an den Kriegen vor 1870. Gesetz vom 14. Januar 1894 H 3 (Reichs-Gesetzblatt Seite 107).

Der H 3 des Gesetzes vom 14. Jan. 1894 be­stimmt, daß den Hinterbliebenen von Teilnehmern an den Kriegen vor 1870, sofern diese letzteren Perso­nen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen in Gren­zen der Sätze des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Zchu 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 275) zu ge­währen sind; daß ferner den Hinterbliebenen von Teilnehmern an diesen Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, solche Unterstützungen zugewendet werden können.

Es ergeht nun behufs Durchführung dieser gesetz­lichen Bestimmungen die Aufforderung an Witwen

solcher Militärpersonen der Unterklassen, deren Ehe­

mann an einem Kriege vor 1870 teilgenommen hat und im Kriege oder in Folge einer im Kriege er­littenen Verwundung verstorben ist, oder

im Kriege erkrankt oder beschädigt und an den seine Invalidität bedingenden Leiden verstor­ben ist,

ebenso an Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten, sich mit ihren Gesuchen um solche Unter­stützungen durch das betreffende Gberamt bezw. soweit dieselben ihren Wohnsitz in Stuttgart haben, durch die Stadtdrrektron Stuttgart an das Kriegsministerium zu wenden.

Dem Gesuche sind beizufügen sämtliche Militär­papiere des Verstorbenen, ein Familienregisterauszug, ein Vermögens- und Prädikatszeugnis der Gesuch­stellerin und wo es sich um den in heimatlichen Verhältnissen erfolgten Tod des Ehemannes handelt, ein eingehendes Zeugnis des behandelnden Arztes über die Todesursache und den etwaigen Zusammen­hang des Todes mit dem die Invalidität bedingen­den Leiden des Verstorbenen.

Außer den vorstehend Genannten komnien bei Gewährung von Unterstützungen ferner in Betracht die Kinder von nachträglich an ihren Kriegsverwun- dungefi oder an anderen ihre Invalidität bedingen­den Leiden verstorbenen Invaliden aus den Kriegen vor 1870, sofern sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; endlich etwa noch lebende Eltern oder Großeltern, wenn der Verstorbene nachweislich der einzige Ernährer derselben war und sie sich zur Zeit in hilfsbedürftiger Lage befinden.

Bezüglich der den letzteren Unterstützungsgesuchen beizufügenden Urkunden gilt das oben bei den Wit­wen rc. Gesagte.

Stuttgart, den 5. März 1894.

Königliches Kriegsministerium.

Schott v. Schottenstein.

Nagold.

Das diesjährige Mustcrnngsgcschiift wird im Aus­hebungsbezirk Nagold an nachstehenden Tagen statt­finden :

9. April Musterung in Wildberg,

10. Altensteig,

11- ,, Nagold,

12. Losung Nagold.

Bemerkt wird, daß der diesjährige Musterungs­plan in der Zuteilung der einzelnen Gemeinden zu den Musterungsorten gegen bisher eine Aeuderung erfahren hat.

Heuer werden gemustert: in Wildberg: Die Militärpflichtigen von Wildberg, Effringen, Emmingen, Kültlingen, Mindersbach, Pfrondorf, Nothfelden, Schönbronn, Sulz, Wenden;

in Altensteig: Die Militärpflichtigen von Alten­steig-Stadt, Altensteig-Dorf, Beihingen, Berneck, Beuren, Bösingen, Ebershardt, Egenhausen, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garr- weiler, Gaugenwald, Simmersfeld, Spielberg, Ueberberg, Walddorf, Warth; in Nagold: Die Militärpflichtigen von Nagold. Ebhausen, Haiterbach, Jselshausen, Oberschwan­dorf, Oberthalheim, Rohrdorf, Schietingen, Un­terschwandorf, Unterthalheim.

Nähere Bekanntmachung folgt.

Den 8. März 1894.

Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission:

Oberamtmann Vogt.

Hages-Weuigkeilen.

Deutsches Reich.

Nagold. (Eingesendet.) In den letzten Num­mern desGesellschafters" ist die Aufnahmeprüfung in die hiesige Latein- und Realschnle im Anzeigeteil bekannt gegeben worden. Den Einsender dieser Zeilen, dem das Wohl und Gedeihen der Latein­schule sehr am Herzen liegt, drängt es bei dieser Gelegenheit, einige klärende Worte an die Herren Väter zu richten. Einsender hat die Bemerkung ge­macht, daß in den Kreisen der hiesigen Bürgerschaft es noch nicht recht bekannt ist, daß seit 1',.! Jahren ein neuer Lehrplan an den humanistischen Anstalten des ganzen Landes Württemberg eingeführt ist. Es ist hiebei dem Zuge der Zeit Rechnung getragen worden in der Weise, daß die reali st ische n Fächer mehr als bisher in den Gymna­sien und Lateinschulen betont werden. Um dies zu erreichen, sind die Anforderungen im Latei­nischen bezw. Griechischen wesentlich ermäßigt worden. Es lernen also die Schüler der Lateinschule in den realistischen Fächern wohl nicht weniger als die der Realschule. Außer Geometrie und Zeichnen, die ja hier die Schüler der beiden Anstalten gemeinsa m haben, ist sogar im Gegensatz zur Realschule i n der Lateinschule noch Algebra eingeführt. In den Ankündigungen der Aufnahmeprüfung ist darauf hingewiesen, daß von jetzt ab in der hiesigen Lateinschule wieder auf das Landexameu vorbereitet wird. Und es wird wohl niemand, der die Ver­hältnisse und die Anforderungen zu diesem Examen kennt, bezweifeln, daß ein Kandidat für diese Prüf­ung im Französischen, im Rechnen, in Geometrie und Algebra, den sogenannten realistischen Fächern, wohl eben so viel Kenntnisse haben muß, als ein Schüler der Realschule. Daraus ergiebt sich wohl, daß auch in diesen Fächern die Lateinschule ihre Schüler nicht unbrauchbarer für das praktische Leben entläßt als die Realschule. Und verschwiegen kann nicht werden, daß abgesehen von den größeren Berechtigungen der Lateinschule diese ihre Schüler mit noch manchen anderen Kenntnissen ausstattet, die eine Realschule, eben wegen des verschiedenen Lehrplanes beider Schulen, nicht bieten kann. Mögen die Herren Väter diese Bemerkungen im Interesse ihrer Söhne in Erwäg­ung ziehen und beherzigen! Mnerer.

** Nagold, 9. März. Zur Aspirantenprü­fung, die in dieser und der kommenden Woche im hiesigen Schullehrerseminar stattfindet, wird sich Heuer eine größere Anzahl von Prüflingen als in den letz­ten Jahren einfinden. Von den 58 an der Prüfung sich beteiligenden vierzehn- und fünfzehnjährigen Aspi­ranten sollen aber, wie man hört, nur 3033 Aus­sicht haben, in den Schulstand ausgenommen zu werden.

Tübingen, 7. März. Der Körperverletzung im Amte angeklagt, hatte sich gestern Lehrer K. aus A. vor der hiesigen Strafkammer zu verantworten. Die Beweisaufnahme, zu welcher eine Reihe von Schülern im Alter von etwa 11 Jahren erschienen waren, ergab nichts, das eine Ueberschreitung der erlaubten Grenzen hätte erkennen lassen. Der i Ge­richtshof und die Staatsanwaltschaft stellten sich aus die durch den vorjährigen Erlaß des K. Kultmiu: steriums geschaffene Grundlage, wornach der Lehr, r das Recht und die Pflicht habe, die Schulznchl i einer väterlichen Weise auszuüben. Es erfolgte die kostenlose Freisprechung.