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Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Meramts -Bezirk Nagold.
L^144.
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Dienstag 12. Dezember
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Amtliches. Bekanntmachung,
betr. die Ausstellung von WgnderaewerbLschLmxn
W das Jahr 189^ x
Diejenigen Personen, welche für das Jahr 189H Wandergewerbescheine zu erhalten wünschen, werden hiemit hehufs Vermeidung nachteiliger Verzögerung aufgefordert, ihre diesbezüglichen Gesuche schon jetzt einzureichen. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen aufmerksam geinacht:
1) Der den Wandergewerbeschein Nachsuchende hat ein Zeugnis des Gemeinderats bezw. der Ortspolizeibehörde beizubringen, welches über sein Alter, seinen Geburtsort, seinen Wohnort, seinen Familienstand und seine Staatsangehörigkeit, sowie darüber Aufschluß giebt, ob einer der in tztz 57, 57a und 57l> der Gewerbeordnung bezeichnet«» Versagungsgründe vorliegt. Dasselbe Zeugnis ist bezüglich aller mitzuführenden Personen erforderlich. Im Falle der Nachsuchende schulpflichtige Kinder besitzt, ist der Nachweis zu liefern, daß für ausreichenden Unterricht derselben gesorgt ist. Bei verheirateten Frauenspersonen ist der Name des Ehemanns anzugeben.
Dieses Zeugnis ist von der Behörde desjenigen Ortes auszustellen, in welchem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines solchen seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat. Wenn der Wohnort nicht zugleich der Geburtsort des Gesuchsstellers ist, so ist ein Zeugnis der das Strafregister des Geburtsortes' führender! Behörde darüber, ob bezw. welche Vorstrafen der Gesuchsteller erlitten hat, beizubringen.
2) Ist der Gesuchsteller im Besitz eines giltiaen Wandergewerbescheins für das Jahr 189«-. so genügt für die Zulässigkeit der Ausstellung einest neuen Wandergewerbescheins die Beurkundung des Gemeinderats bezw. der Ortspolizeibehörde des Wohnorts bezw. des Aufenthaltsorts, daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse bei dem Gesuchsteller eingetreten sei, und wenn der Wohnort des letzteren nicht zugleich sein Geburtsort ist, daneben die Bestätigung der das Strafregister des Geburtsorts führenden Behörde, daß der Gesuchsteller in den vorangegangenen 3 Jahren eine Bestrafung nicht erlitten hat.
Bezüglich sämtlicher Gesuchsteller ist der ! Nachweis zu erbringen, daß sie in das Ortsgewer-
i bekataster bezw. in das vom Acciseamt zu führende
! Einschätzungsprotokoll ausgenommen sind und mit keiner Wandergewerbesteuer im Rückstand sind. Die Zusicherung, daß der Gesuchsteller in das Kataster ' ausgenommen werde, genügt nicht.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß bezüglich aller Gesuch steller, sowohl derjenigen, welche zum ersten Mal um"einen Wandergeiverbeschein nachsuchen, als auch derer, welche im Besitz eines solchen für das Jahr 1893 sind, in dem gemeinderätlichen Zeugnis die Abgabe der Staatsangehörigkeit und deren Erwerbsgrund (ÄV
stammung, Legitimation, Verheiratung, Ausnahme oder Naturalisation) oder die Urkunde, aus welcher die Angabe über die Staatsangehörigkeit entnommen ivird, enthalten sein muß.
Ferner" ist in Hn Zeugnissen der Bet rag des für den Gesuchsteller festgesetzten Steuerkapitals und der Staats gew erb e sie u e r aufjusührep.
Die Zeugnisse dürfen nicht in den abgelaufenen Wandergewerbeschein eingetragen werden, sondern sind auf besonderen Bogen auszustellen.
Die Ortsvorsteher werden noch besonders darauf hingewiesen, daß kein Wandergewerbeschein, bevor er vollständig den Vorschriften entsprechend ausgestellt, insbesondere auch mit der genauen Personalbeschreibung des Inhabers und dessen Unterschrift versehen ist, ausgehäydigt werden darf.
Nagold, den h. Dezember 189« /-
K. Oberamt. Kollmar, Amtm.^'V
Bekanntmachung, ^
betr. die Ausstellung von Legitimationskarten an Geschäftsreisende für das Jahr 1894.
Diejenigen Personen, welche Gewerbelegitimationskarten für das Jahr 1894 zu erhalten wünschen, werden hiemit behufs Vermeidung nachteiliger Verzögerung aufgefordert, ihre diesbHÜglichen Gesuche schon jetzt einzureichen.
Zuständig zur Ausstellung der Gewerbelegitimationskarten ist dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk sich der Niederlassungsort des Inhabers des betr. stehenden Gewerbebetriebs befindet. Die Ausstellung darf nur auf Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebs erfolgen, der zugleich, sofern er dem betr. Oberamt nicht hinreichend bekannt ist, den Nachweis über den Betrieb eines stehenden Gewerbes und die Steuerentrichtung aus demselben zu erbringen hat. Der Gefuchsteller hat ein Zeugnis des Ortsvorstehers seines Wohnorts darüber vorzulegen, ob ihm über denselben keine der in § 57 Ziff. 1—4 und 57b Ziff. 2 der Gewerbeordnung bezeichneten Thatsachen zur Kenntnis gekommen sind. In dem Zeugnis muß auch der Geburtsort des betr. Reisenden angegeben sein. Wenn der Wohnort des Reisenden nicht zugleich sein Geburtsort und die Persönlichkeit desselben dem Oberamt oder der Ortsbehörde des Wohnorts nicht ohnehin genügend bekannt ist, so ist ein Zeugnis der das Strafregister des Geburtsorts führenden Behörde darüber beizubringen, ob bzw. welche Bestrafungen der Gesuchsteller erlitten hat.
Befindet sich der Gesuchsteller im Besitz einer Legitimationskarte für das Jahr 1893, so genügt es, wenn sich dieses Zeugnis auf die letzten 3 Jahre erstreckt. Ist der Wohnort des Reisenden zugleich sein Geburtsort oder ist derselbe der Ortsbehörde des Wohnorts genügend bekannt, so genügt im Falle des Besitzes einer Legitimationskarte für das Jahr 1892 eine Bescheinigung des Ortsvorstehers des Wohnorts, daß seit der Ausstellung des letzten Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden Verhältnisse eingetreten sei.
Personen, welche im militärpflichtigen Alter stehen, haben ihre Militärpapiere vorzulegen und durch eine Bescheinigung des Bezirksfeldwebels nachzuweisen, daß der Erteilung einer Legitimationskarte militärdienstliche Hindernisse nicht im Wege stehen.
Nagold, den 9. Dez. 1893.
K. Oberamt. Vollmar, Amtmann.
Tages-Weuigkeilen.
Deutsches Reich.
Nagold, 7. Dez. (Eingesandt). Mit Beginn des neuen Jahrs tritt eine längst von vielen Seiten gewünschte Einrichtung ins Leben, die Frauenarbeitsschule in Nagold. Für dieselbe ist eine tüchtige, bestens empfohlene und bewährte Lehrkraft gewonnen. Da Einsender dieses schon des öftern um Auskunft angegangen worden ist, seien vorläufig über die innere Einrichtung dieser Schule nachsteh-
1893.
ende Mitteilungen gemacht. Der Lehrplan ist unter Beratung durch die Vorsteherin der Frauenarbeitsschule in Reutlingen und unter Genehmigung der Kön. Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen ausgearbeitet worden. Es sind dabei die Einrichtungen der übrigen Frauenarbeitsschulen zum Muster genommen worden, unter Berücksichtigung -de^Verhältnisse und Bedürfnisse unserer Stadt, so daß also sämtliche Arbeiten, welche in andern Frauenarbeitsschulen erlernt werden, nun auch hier erlernt werden können. Die Neueintretenden nehmen, soweit sie nicht anderweitig hierin genügenden Unterricht genossen haben, zunächst an einem von Januar bis Mitte April dauernden Kurs im Handnähen mit Schnittzeichnen und Sticken teil. Der zweite Kurs umfaßt das Maschinennähen mit Schnittzeichnen und dauert von Georgii bis Ende Juli. Der dritte Kurs (Sept.—Dez.) betreibt das Kleidernüh en. Nebenher geht in sämtlichen 3 Kursen das Bügeln, Stricken, Häkeln, Sticken, Knüpfen u. a. Obligatorisch ist ferner für sämtliche Schülerinnen das Zeichnen. Freiwillig ist der Besuch von Rechnen, Korrespondenz, Aufsatz und Buchführung. Je nachdem kann auch bloß der eine oder andere Kurs besucht werden. Das Schulgeld ist möglichst niedrig bemessen, so daß der Besuch möglichst vielen ermöglicht wird. Möchte nun diese Einrichtung, die zu "Nutz und Frommen der Töchter und künftigen Hausfrauen unserer Stadt getroffen worden ist, recht zahlreich benützt werden! Weitere Bekanntmachung wird in diesem Blatte erfolgen.
* Nagold, 1t). Dez. Die am 1. Dezember ds. Js. im ganzen Lande vorgenommene Viehzählung ergab in unserer Stadt folgendes Resultat: Kälber bis 6 (noch nicht 6) Wochen alt 14 Stück, Kälber von 6 Wochen bis ' - (noch nicht ^ 2 ) Jahr alt 15 St., Jungvieh von ' 2 bis 2 (noch nicht 2) Jahr alt 39 St. (darunter zur Zucht benützte Zucht- stiere 4 St., zugelaffene weibliche Zuchttiere (Kal- binnen) 5 St.), 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar Zuchtstiere 0, sonstige Stiere und Ochsen 2, Kühe (auch Kalbinnen) 259 St. Von diesen Kühen dienen zur Ackerarbeit 24 St. Gesamtzahl 329 St. Schweine (einschließlich Ferkel) 193 Stück.
ff Altensteig, 7. Dez. Das Ergebnis der Viehzählung vom 1. Dez. ist für dis hies. Stadt Nachstehendes: Kälber unter 6 Wochen 1 Stück (gegen 12 im Vorjahr), Kälber von 6 Wochen bis ', > Jahr 10 (9), Jungvieh von ^2 bis 2 Jahren 28 (51), Farren 4 (4), Ochsen 0 (2), Kühe 213 (274). Zusammen sind es 256 Stücke gegen 352 im Vorjahr. Die Abnahme beträgt 27,2 pCt. — Schweine waren es am 1. Dez. ds. Js. nur 133 statt 225 im letzten Jahr.
Oberndorf, 6. Dez. Am gestrigen Tage ging die letzte Sendung von Gewehren für die türkische Regierung von der hiesigen Waffenfabrik ab. Die Lieferung betrug im Ganzen 500 000 Stück. In der Waffenfabrik wird zur Zeit eifrig an der Umänderung der Einrichtung für die Fabrikation des neuen Modells gearbeitet. Von den Arbeitern sind über 1600 entlassen. Im Städtchen geht es infolge dessen seit einigen Tagen ziemlich ruhig zu, was namentlich die Geschäftsleute zu empfinden haben.
Weitere Tages-Neuigkeiten folgen in einem 2. Blati.
Redaktion, Druck und Verlag der G. W. Zaiser'schen Buchhandlung (Emil Zaiser) Nagold.
Füttert die hungernden WgeU
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