Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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1893 .

Amtliche».

An die Gemeindekollegien, Farrenhalter und Mitglieder der Biehzuchtgenoffenschaft im Bezirk Nagold.

Die Kommission der K. Zentralstelle sür die Landwirtschaft hat im Oberamtsbezirk Nagold 3 Farren, 3 Kühe und 1l Rinder als tauglich für die deutsche landwirtschaftliche Ausstellung in München auserlesen. Diese Kommission sprach sich ebenso wie die Kommission bei der Staatsprämierung des Rindviehs im vorigen Jahre dahin aus, daß infolge der bisherigen Bemühungen des landwirtschaftlichen Vereins um die Hebung der Rindviehzucht das weibliche Zucht­material im Bezirk ein befriedigendes sei, Satz aber die Farrenhaltung im Verhältnis zum weiblichen Zuchtmaterial erheblich zurückge­blieben sei.

Der Ausschuß des landwirtschaftlichen Vereins hat nun beschlossen, zum Zweck der Hebung der Farrenhaltung, zur Verbesserung der Rindviehzucht, der Haupterwer sqnclle des Landwirts im Bezirke, den Aufkauf von 1« Original-Simmenthaler-Farren und einigen weiblichen Zucht­tieren im Simmenthal durch eine Kommission zu besorgen.

Dieser Auskauf wird in den nächsten 14 Tagen stattfinden.

Der Vereinsausschuß will nach dem Vorgang im badischen Oberland, beraten durch die K. Zentralstelle, durch jährlich fortgesetzte» Aufkauf von Simmenthaler-Farren unsere Viehzucht ans die Höhe der rühmlichst bekannten Viehzucht im badischen Oberland bringen, um . dadnrch unseren Landwirten ähnlich hohe Einnahmen, wie dort, aus dem Vieh zu verschaffen.

Diese Bestrebungen können aber nur Erfolg haben, wenn der Verein von den Gemeindekollegien und den Farrenhaltern gehörig unterstützt wird, wenn die Mitglieder der Viehzuchtgenossenschaft, unablässig dieses Ziel im Auge, auf Anschaffung von rassereinen Simmenthaler-Farren in ihren Gemeinden hinarbeiten.

Bei der hohen Bedeutung dieser Sache für die weitere Entwicklung der Rtudviehzucht in unserem Bezirk darf zuverlässig erwartet werden, daß die

Gemeindekollegien sich die sehr günstige Gelegenheit zur Erwerbung guter männlicher Zuchttiere im wohlverstandenen Interesse ihrer Gemeinde nicht entgehen lassen

und sich bei der Versteigerung der Tiere, welche noch besonders bekannt gemacht werden wird, zahlreich einfinden.

Diejenigen Gemeinden, welche solche Farren als Eigentum der Gemeinde, nicht des Farrenhalters, erwerben, erhalten hiezu Beiträge der K. Zentral­

stelle sür die Landwirtschaft (bis zu 25°/o) und weitere Beitrüge Seitens der Amtskorporation und des Vereins.

Nagold, den 5. März 1893. Der Vorstand des landwirtschaftlichen Vereins und der Viehzuchtgenossenschaft Nagold:

Oberamtmann Vogt.

Bekanntmachung des Evangelischen Konsistoriums, betreffend die Vorprüfung von Schulamtszöglingcn.

Diejenigen Schüler, weiche um Zulassung zu der bevorstehenden Vorprüfung sür Schulamtszöglinge gebeten haben und nicht durch besonderen Erlaß zu­rückgewiesen worden sind, haben sich zur Prüfung einzufindkn:

Im Seminar zu N a g o l d je nachm, um 2 ilhr

am Montag den 13. März: diejenigen ans den Bezirken Nagold, Vaihingen und Knittlingen, am Donnerstag den 16. März: diejenigen aus den übrigen Bezirken des Gcneralats Tübingen und aus den Bezirken Böblingen und Leonberg.

Stuttgart, den 4. März 1893.

v. Gemmingen.

Bekanntmachung, betreffend Aufnahme in die Gartendauschule zu Hohenheim.

Aus den 4. April ds. Js. können in die mit der hiesigen Anstalt verbundene Gartenbauschule noch 34außerordentliche" Zöglinge eintreten.

Zweck dieser Anstalt ist, junge Männer mit der Theorie und Praxis des ländlichen Gartenbaues be­kannt zu machen.

Die Aufnahme erfolgt zunächst auf */, Jahr und zwar unter folgenden Bedingungen:

1) Die Aufzunehmenden müssen das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben und das württembergische Staatsbürgerrecht besitzen,

2) vollkommen gesund und körperlich erstarkt sein, um die bei dem Gärtnereibetrieb vorkommenden Arbeiten anhaltend ausführen zu können,

3) im Lesen, Schreiben und Rechnen gute, im Zeichnen wenigstens einige Fertigkeit, auch genügende Befähigung zur Auffassung von populären Lehr­vorträgen haben.

Hierüber müssen sie sich bei der Aufnahmeprü­fung ausweisen.

Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Aufnahme werden solche Bewerber finden, welche eine Lehrzeit in einer Gärtnerei erstanden oder sich sonst mit Gar­ten- oder Weinbau beschäftigt oder eine Ackerbauschule durchgemacht haben und hierüber die erforderlichen Ausweise vorlegen.

Kost und Wohnung erhalten die Schüler frei,

während für den Unterricht ein Lehrgeld von 70 -/lL pro Jahr zu entrichten ist. Dagegen haben sie alle in der Schule und beim Gartenbau vorkommenden Arbeiten zu verrichten.

Nach Umständen können dieselben, falls sie durch Strebsamkeit und gutes Verhalten sich ausgezeichnet haben, vom 1. Oktober ds. Js. ab als ordentliche Schüler Aufnahme finden, wobei sie Kost, Wohnung und Unterricht gegen ihre Arbeit, unter Umständen auch noch einigen Taglohn, erhalten können.

Die Bewerber werden aufgefordert, unter Dar­legung ihrer bisherigen Laufbahn, sowie unter An­schluß eines Taufscheins, Jmpfcheins, gemeinderätli- cher Zeugnisse über Heimatrecht, Prädikat und Ver­mögen, einer Urkunde über Einwilligung des Vaters beziehungsweise Vormunds, auch, soweit sie im mi­litärpflichtigen Alter stehen, unter Nachweisung ihres Militärverhältnisses, sich spätestens

bis Montag, den 20. ds. Mts., schriftlich bei der Unterzeichneten Stelle zu melden. Zur Aufnahmeprüfung wird spezielle Ladung erfolgen.

Hohenheim, den 4. März 1893.

K. Jnstitutsdirektion:

Boßler.

Bekanntmachung,

betr. den Schutz der Bögel.

Es ist zur Kenntnis des Oberamts gekommen, daß in einzelnen Gemeinden des Bezirks das Fangen von Singvögeln durch Kinder und Erwachsene in sehr erheblichem Umfang betrieben wird/ wie z. B. in Emmingen von einem Knaben im Laufe des vor. Sommers etwa 20 Bögel gefangen worden sind.

Den Bezirksangehörigen werden daher die nach^ stehenden Bestimmungen mit dem Anfügen zur Kennt­nis gebracht, daß solche Verfehlungen gegen straf­mündige Personen auf das Strengste und mit Hast- (Arrestjstrafeu abgerügt werde«.

Verboten ist:

1) Das Zerstören und Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Aus­nehmen von Eiern, das Ausnehmen und Tödten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen;

2) das Fangen und die Erlegung von Vögeln

zur Nachtzeit mittelst Leimes, Schlingen, Netzen oder Waffen;

3) jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee bedeckt ist;

4) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder andern Futterstoffen, denen betäubende oder giftige Bestandteile beigemischt sind, oder unter Anwendung geblendeter Lockvögel;

5) das Fangen von Vögeln mittelst Fallkäfigen und Fallkästen, Reusen, großer Schlag- und Zug­netze, sowie mittelst beweglicher und tragbarer, auf dem Boden, oder quer über das Feld, das Nieder­holz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze.

6) In der Zeit vom 1. März bis zum 15. Sep­tember ist das Fangen und die Erlegung von Vö­geln, sowie das Feilbieten und der Verkauf todter Vögel überhaupt Untersaat.

7) Wer es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Auf­sicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossen­schaft gehören, von der Uebertretung obiger Vor­schriften abzuhalten, ist ebenfalls strafbar.

8) Wer Vögel, von welchen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie unbefugt gefangen oder erlegt worden sind, oder verbotswidrig feilgeboten werden, oder wer unter gleicher Voraus­setzung verbotswidrig erlangte Vogel-Eier oder -Nester ankauft, ist strafbar.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, Vorstehen­des in der Gemeinde allgemein öffentlich bekannt zu machen und innerhalb 8 Tagen Bollzugsbericht zu erstatten.

Die HH. Ortsschulinspektore« und Lehrer werden ersucht, vorstehende Vorschriften unter entsprechender Verwarnung den Kindern in den Schulen zu erläu­tern und den Vollzug durch die Ortsvorsteher hieher anzuzeigen.

Nagold, den 7. März 1893.

K. Oberamt. Vogt.

Nagold. Bekanntmachung.

Die auf den Gemeindepfleger Friedrich Rothfuß in Ebershardt gefallene Wahl zum Schultheißen dieser Gemeinde ist durch Entschließung der K. Kreisregie­rung vom 24. v. M. bestätigt worden.