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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Dienstag 3. Januar

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1893 .

Zum «ene« Jahr.

Es bleibt beim Alten!

eim Alten bleibts auch in dem neuen Jahre, eim alten Gott, der Deutsche nicht verläßt!

!ohin mein Schiff im Meer der Zukunft fahre, ein Wille lcnkt's, das glaub ich felsenfest: sas er versprach, das hat er stets gehalten,

Es bl-ibt beim Alten!

eim Alten blsibts auch in dem neuen Jahre, is in den Tod de, alten Freunden treu! nd daß im Busen trotz o,r grauen Haare nr Quell der Liebe sprudle ewig neu! ic Sonne mag, doch nickt das Herz erkalten,

Es bleibt beim Aten!

leim Alten bleibts auch ii dem neuen Jahre, eim alten Feldgeschrei: Aür Licht und Recht! n Glaube, Liebe, Hoffe: bis zur Bahre,

>rm freien Manne Gruß und Schmach dem Knecht! -- Haupt gehalten:

Alten! (DidaSk.)

Amtliches.

Nagold.

An die Ortsvorsteher,

treffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht.

Eingelaufene Beschwerden veranlassen das Oberamt, m örtlichen Polizeorgancu die gewissenhafte Ueber- achung der Einhaltung der nachstehenden Vor- hriftrn der Verfügung chcs K. Ministeriums des nnern vom 16. September 1888, betreffend die eleuchtung der Fuhrverke bei Nacht, hiemit wieder- olt eiuzuschärfcn.

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Zur Nachtzeit d. h. vom Eintritt der Dunkelheit .s- Abends bis zum Beffnn der Morgendämmerung , wenn die Nacht niht vollständig mondhell ist, -es auf öffentlicher Strafe sich befindende Fuhrwerk sit Ausnahme der mit Mäute oder Schelle fahren- n Schlitten und bloßer Handfuhrwerke vorschrifts- äßig beleuchtet werden.

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Als öffentliche Straßen m Sinne des H 1 der Mttvärtigen Verfügung gelte, die sämtlichen Staats- Mur und dem Nachbarsckgftsverkehr dienenden «aßm und Wege, sowie di- innerhalb der Ort- schsten befindlichen Straßen u,d öffentlichen Plätze, dqegen nicht bloße Feld- und Holzabfuhrwege.

Die Beleuchtung hat zu geschhen: l) ber Fuhrwerken, welche vorzigsweise zur Per- sonenbeförderung bestimmt stn>, durch eine oben am Verdeck in zweckentsprech-nder Weise an- gebrachte Laterne oder durch zwei Laternen, i welche an den Seiten soweit die möglich nach ! vorn anzubringen sind.

') bei anderen Fuhrwerken durch eine in der Mitte der Vorderseite des Fuhrverks, wo dies aber vermöge der Beschaffenheit ider der Lad­ung des Fuhrwerks nicht aussühr.ar ist, durch eine an den Zugtieren, der Deichfil oder einer sonst geeigneten Stelle rc. in der Weise anzu­bringende Laterne, daß das Sich derselben

möglichst ungefördert nach vorn fällt.

Die Laternen müssen in gutem Zustand und mit hell leuchtendem Licht versehen sein.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, bei Ver- fehlungen aufs strengste vorzugehen.

Den 30. Dezember 1892.

K. Oberamt. Vogt.

Nagold. Bekanntmachung, betreffend den Schutz der Vögel.

Nach der Ministerialverfügung vom 29. Nov. d. I. (Reg.-Bl. S. 59 l) Hot der H 8 der Miuiste- rialversügung vom 7. Okt. 1890, betr. den Schutz der Vögel, nachstehende Fassung erhalten:

H 8. Wer Vögel, von welchen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie unbe­fugt gefangen oder erlegt worden sind, oder Verbots- widrig feilgeboten werden, oder wer unter gleicher Voraussetzung verbotswidrig erlangte Vogel-Eier oder -Nester ankauft, ist nach Art. 40 des Landes- polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 strafbar und hat auf Verlangen der Polizeibehörde die ge­fangenen Vögel in Freiheit zn setzen. Der gleichen Strafbestimmung unterliegt ferner, wer während der für die Vögel festgesetzten Schonzeit, d. h. in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Sept. Hunde oder Katzen im Walde oder aus freiem Felde umherschwei­fen läßt.

Die Gemeindebehörden werden angewiesen, dies i» der Gemeinde bekannt zu machen und das ihnen unterstellte Polizei-, Feld- und Waldschutzpersonal entsprechend zu instruieren.

Den 30. Dezember 1892. _ K. Oberamt. Vogt.

Nagold.

An die Ortspolizeibehörden.

Es ist Klage darüber geführt worden, daß im Hinteren Bezirk Wagen bei Nacht ober- und unter­halb von Steigen stehen bleiben und die halbe Stra­ßenbreite versperren, ohne beleuchtet zu sein.

Die Ortspolizeibehörden werden daher angewie­sen , die nachstehende Bestimmung des H 9 der K. Verordnung vom 6. Juli 1873, betreffend die Be­nützung öffentlicher Straßen in der Gemeinde bekannt zu machen.

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Wenn ausnahmsweise von der zuständigen Be­hörde gestattet wird, einen Teil einer Straße inner­halb oder außerhalb des Orts mit Bauholz, Steinen. Wage« und dergl. zu belegen oder zu besetzen, so muß das Bedürfnis des Verkehrs stets beachtet und die belegte Stelle bei Nacht beleuchtet, auch wenn nötig, umschrankt werden.

Die örtlichen Polizeiorgane (Polizeidiener, Feld- und Waldschützen) haben die Beachtung dieser Vor­schrift streng zu kontrolieren und Uebertretungsfälle zur Anzeige zu bringen.

Das Landjägerpersonal ist entsprechend instruiert. Den 30. Dezember 1892. _K. Oberamt. Vogt.

Nagold.

Beka«»tmachn«g.

Es ist zur Kenntnis des Oberamts gekommen, daß die Arbeitgeber den ihnen obliegenden Verpflich­tungen zur Entrichtung der Beiträge zur Invalidi- täts- und Altersversicherung für ««ständige Arbeiter häufig nicht Nachkommen.

Die Arbeitgeber werden daher darauf hinge­wiesen, daß sie für ««ständiges Arbeiter be- /( Hufs Entrichtung der Beiträge die den schuldigen Beiträgen entsprechenden Marken selbst anzuschaffeu und in die Quittungskarten einzukleben haben, so­fern diese Arbeiter nicht von der ihnen eingeräum- ten Befugnis, die Beiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, Gebrauch machen. Zutreffen­denfalls haben sich die Arbeitgeber hievon zu über­zeugen. (Vergl. die HZ 109 und 111 des Reichs­gesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die Jnvalwitäts- und Altersversicherung, sowie die HZ 43 Ziff. 3 und 53 Abs. 1 der Vollzugsverfügung vom 24. Oktbr. 1890 und H 26 des Statuts der Württemb. Ver­sicherungsanstalt vom 23. Okt. 1890).

Bemerkt wird noch, daß nach H 143 des Reichs­gesetzes vom 22. Juni 1889 Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten ver­sicherungspflichtigen Personen Marken in zureichen­der Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig zu verwenden, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zn 300 Mark belegt werden können.

Den 30. Dez. 1892.

_ K. Obetamt. Vogt.

Verfügung des Ministeriums des Inner«, betresflud die Umlage des Gebäudebraudschadeus für das Jahr 1893.

Vom 14. Dezember 1892 (Regierungsblatt S. 616).

Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversi­cherungsanstalt (Reg.-Blatt S. 79), sowie des Art.

1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmark- rechnung (Reg.-Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs­kasse und die durchschnittliche Höhe der in den letz­ten Jahren angefaüenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1893 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bil­det (K. Verordnung vom 14. März 1853 H 12«), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicher­ungsanschlag

zehn Pfennig

zu betragen hat.

Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Um­lage auf 1. April und 1. August k. I. an die Brand­versicherungskasse einzuliefern ist.

Die K. Oberämter werden angewiesen, in Ge­mäßheit der bestehenden Vorschriften für den recht­zeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen und die zu fertigenden Umlage, urkunden spätestens auf den 1. März 1893 an den Berwaltungsrat einzusenden.

Stuttgart, den 14. Dez. 1892.

Schmid.

Nagold. De« Berwaltrrngsaktuare« wird vorstehende Verfügung hiemit zur Kenntnis gebracht mit der Weisung, die Aenderungsverzeichnisse und Umlage-Register bis 15. Februar 1893 hieher einzu­senden.

Den 31. Dezember 1892. /

K. Oberamt. Vogt.