Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Donnerstag 3. Mär)
1892.
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Amtliches.
Nagold. Bekanntmachung, betr. die Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Militärdienst in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
Das Reichsmilitärgesctz vom 2. Mai 1874, 8 19—22 und die Wchrordnung vom 22. November 1888, 8 32 und 63, enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. 8 19.)
2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
». die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Ellern, Großeltern oder Geschwister;
d. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
v. der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
ä. Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
v. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen' erst innerhalb des dem Militärpflichtjcchre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
k. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
x. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufent- halt im Auslande habe».
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent- assen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten
Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8 20.)
3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. 8 22.
4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück- gestellten endgiltig entschieden werden.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Muflerungstermiu zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermiu nach- znweisen.
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden. W.-O. 8 63, Ziff. 7.
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. 8 30, Zrff. 6. W. Ö. 8 63. Ziff. 7.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Mnsterungstermin bestätigt werden. W.-O. 8 63, Ziff. 7.
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8 21, Abs. 2.
Bolksschullehrer und Kandidaten des Bolksschul- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit ten Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt aber der so Be- urlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8 5l. W.-O. 8 9, Ziff. 1 und 2.
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nach- zuweisrn.
Die Zurückstelluugsgesuche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,
sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular Int. L.. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor. spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorfitzeuden der Ersatzkounuission des GestelluugsortS zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegcn.
Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem
Trnppenteil eingestellten Militärpflichtige« vor beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorgeschriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domi- cilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinde« rat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben. Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgctrage- nen Verhältnisse erst «ach der Aushebung eingetreten sind. § 83 W.-O. Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamt bezogen werden.
Den 16. Febr. 1892.
K. Oberamt. vr. Gugel.
Die Ortsbehörden für die Arbeiterverficherung, sowie die Kassiere der Bezirkskrankenpflege-Verficherung und der gemeinsamen Ortskrankenkasien Nagold und Mensteig
werden hiedurch veranlaßt, sofort bezüglich -es Einzugs der Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung für die
2. Beitragspcriode (24. Jan. bis 20. Febr. d. I.) Vollzugsbericht anher zu erstatten. .
Nagold, den 29. Feb. 1892.
K. Oberamt. Amtm. Binder.
Die Güterstationen der Eisenbahn Nagold—Altensteig werden mit sofortiger Wirkung in den AuSnahmetarif Nr. IS (für Hallerde) des Württcmb. Lokalgütcrtarifs einbezogen. Die Frachtsätze sind bei den Güterstellen zu erfahren.
Hages-HleuigkeiLen.
Deutsches Weich.
K Haiterbach, 1. März. Zwei unheimliche Gäste weilen seit einiger Zeit in unserer Stadt. Einer derselben, die Diphtheritis ist nur in die Kreise der Kinderwelt eingedrungen, hat aber da schon mehrere Opfer sich geholt; der andere, Influenza genannt, macht vorzugsweise den Erwachsenen seine ungebetene Aufwartung. Fast kein Haus bleibt von ihr verschont; häufig liegen in einem Hause gleichzeitig mehrere Personen, oft die ganze Familie darnieder. Jüngere und kräftige Personen haben bis jetzt diese Krankheit ohne Schaden überwunden, während ältere Leute, besonders wenn noch andere Krankheiten wie Lungenentzündung sich dazu gesellen, derselben gewöhnlich erUegen. Innerhalb der letzten 10 Tage sind 5 erwachsene Personen dieser Krank- heit zum Opfer gefallen.
Altensteig, 1. März. Am letzten Samstag unternahm der hiesige Gewerbeverein eine gemein-» schaftliche Fahrt nach Stuttgart behufs Besichtigung der dortigen elektrischen Ausstellung. Es beteiligten sich an dem Ausflug gegen 50 Mitglieder. Sehr befriedigt von dem Eindruck, welchen die Betrachtung der großartigen, ungemein vielseitigen Anwendung des elektrischen Stromes zur Glühlichtbeleuchtung wie zur Bewegung von Arbeitsmaschinen auf sie machte, kehrten die Teilnehmer infolge einer Betriebsstörung etwas verspätet hieher zurück.
V. Alten steig, 2. März. In letzter Zeit hat die Wasserversorgungsfrage manche Gemeinde in hiesiger Gegend eingehend beschäftigt. Auch in unfern Nachbarorten Ueberberg und Altensteig.Dorf ist schon längst bei manchen Bewohnern das Bestreben vorhanden, den Mangel an gutem