Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

AnsertionS-Gebülir für die Ispaltige Zeile aus

gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 bei mehrmaliger je 6 -l.

Die Inserate müssen spätestens morgens 9 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blatte« der Druckerei aufgegeben sein.

W 26.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners­rag Und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 -l, in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 20

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Donnerstag 3. Mär)

1892.

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ll» März «»

nimmt jede Postanstalt und die Postboten entgegen.

Amtliches.

Nagold. Bekanntmachung, betr. die Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Mili­tärdienst in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.

Das Reichsmilitärgesctz vom 2. Mai 1874, 8 1922 und die Wchrordnung vom 22. November 1888, 8 32 und 63, enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. 8 19.)

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:

». die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbs­unfähiger Ellern, Großeltern oder Geschwister;

d. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähi­gen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetrei­benden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhal­tung des Besitzes, der Pachtung oder des Ge­werbes ist;

v. der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden ge­storbenen, oder in Folge derselben erwerbsun­fähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurück­stellung den Angehörigen des letzteren eine we­sentliche Erleichterung gewährt werden kann;

ä. Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunter­halt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermög­lichen ist;

v. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter be­schäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen' erst in­nerhalb des dem Militärpflichtjcchre vorangehen­den Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs fin­det diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;

k. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;

x. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufent- halt im Auslande habe».

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent- assen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten

Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent­lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8 20.)

3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. 8 22.

4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück- gestellten endgiltig entschieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Muflerungstermiu zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver­hältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermiu nach- znweisen.

Auf die Verheißung eines nachträglich zu füh­renden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklama­tion erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungs­termin angebracht werden. W.-O. 8 63, Ziff. 7.

Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. 8 30, Zrff. 6. W. Ö. 8 63. Ziff. 7.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Mnsterungstermin bestätigt werden. W.-O. 8 63, Ziff. 7.

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Mi­litärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollen­det, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8 21, Abs. 2.

Bolksschullehrer und Kandidaten des Bolksschul- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit ten Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt aber der so Be- urlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8 5l. W.-O. 8 9, Ziff. 1 und 2.

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nach- zuweisrn.

Die Zurückstelluugsgesuche solcher Militärpflichti­gen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,

sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prü­fung der Verhältnisse die in dem Fragebogen For­mular Int. L.. gestellten Fragen genau zu beantwor­ten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Be­gutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor. spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorfitzeuden der Ersatzkounuission des GestelluugsortS zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegcn.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem

Trnppenteil eingestellten Militärpflichtige« vor been­deter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge­schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domi- cilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinde« rat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu überge­ben. Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgctrage- nen Verhältnisse erst «ach der Aushebung eingetreten sind. § 83 W.-O. Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamt bezogen werden.

Den 16. Febr. 1892.

K. Oberamt. vr. Gugel.

Die Ortsbehörden für die Arbeiterverficherung, so­wie die Kassiere der Bezirkskrankenpflege-Verficherung und der gemeinsamen Ortskrankenkasien Nagold und Mensteig

werden hiedurch veranlaßt, sofort bezüglich -es Ein­zugs der Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersver­sicherung für die

2. Beitragspcriode (24. Jan. bis 20. Febr. d. I.) Vollzugsbericht anher zu erstatten. .

Nagold, den 29. Feb. 1892.

K. Oberamt. Amtm. Binder.

Die Güterstationen der Eisenbahn NagoldAltensteig werden mit sofortiger Wirkung in den AuSnahmetarif Nr. IS (für Hallerde) des Württcmb. Lokalgütcrtarifs einbezogen. Die Frachtsätze sind bei den Güterstellen zu erfahren.

Hages-HleuigkeiLen.

Deutsches Weich.

K Haiterbach, 1. März. Zwei unheimliche Gäste weilen seit einiger Zeit in unserer Stadt. Einer derselben, die Diphtheritis ist nur in die Kreise der Kinderwelt eingedrungen, hat aber da schon mehrere Opfer sich geholt; der andere, Influenza genannt, macht vorzugsweise den Erwachsenen seine ungebetene Aufwartung. Fast kein Haus bleibt von ihr verschont; häufig liegen in einem Hause gleich­zeitig mehrere Personen, oft die ganze Familie dar­nieder. Jüngere und kräftige Personen haben bis jetzt diese Krankheit ohne Schaden überwunden, wäh­rend ältere Leute, besonders wenn noch andere Krankheiten wie Lungenentzündung sich dazu gesellen, derselben gewöhnlich erUegen. Innerhalb der letzten 10 Tage sind 5 erwachsene Personen dieser Krank- heit zum Opfer gefallen.

Altensteig, 1. März. Am letzten Samstag unternahm der hiesige Gewerbeverein eine gemein-» schaftliche Fahrt nach Stuttgart behufs Besichtigung der dortigen elektrischen Ausstellung. Es beteiligten sich an dem Ausflug gegen 50 Mitglieder. Sehr befriedigt von dem Eindruck, welchen die Betrachtung der großartigen, ungemein vielseitigen Anwendung des elektrischen Stromes zur Glühlichtbeleuchtung wie zur Bewegung von Arbeitsmaschinen auf sie machte, kehrten die Teilnehmer infolge einer Betriebs­störung etwas verspätet hieher zurück.

V. Alten steig, 2. März. In letzter Zeit hat die Wasserversorgungsfrage manche Ge­meinde in hiesiger Gegend eingehend beschäftigt. Auch in unfern Nachbarorten Ueberberg und Alten­steig.Dorf ist schon längst bei manchen Bewohnern das Bestreben vorhanden, den Mangel an gutem