Amts- und Intelligenz-Blatt für den Overamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich 8mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 in dem Bezirk 1 ^ außerhalb des Bezirks 1 20 4, Monats-

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Znsertronsgebühr für die ispaltige Zecke aus ge­

wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4. bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf- gegeben sein.

18S«.

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auf den

, G e se lisch ciftev.

' Mit dem i. April beginnt ein neues vier­teljährliches Abvnnement und bitten wir alle, welche nicht halbjährlich abonniert haben, ihre Bestellung noch vor Ablauf dieses Mo­nats zu erneuern, wenn sie eine ununterbrochene Zusendung des Blattes wünschen.

Neuer Eintritt ist uns stets willkommen.

In Betreff des Abonnementspreises siehe oben am Kopfe des Blattes.

Redaktion §- Expedition.

Amtliche s.

Nagold.

Bekanntmachung,

betreffend das Ersatzgeschäft Pro 18W.

Nachdem der Geschästsplan der Ersatz-Kommission für den hiesigen Bezirk als scstgestellt zu betrachten ist, wird derselbe in Nachstehendem wiederholt be­kannt gemacht:

Es findet statt, jjc vormittags 8 Uhr :

1) am Montag den 14. April die Musterung in Wildberg,

2> am Dienstag den 15. April die Musterung in Altcnsteig,

3) am Mittwoch den 16. April die Musterung in

Nagold,

4) am Donnerstag den 17. April die Losung in

Nagold.

Die Orts-Vorsteher werden beauftragt, sämt­liche in den Stammrollen nicht durchstrichenr Militär­pflichtige, welche nach den Bestimmungen der W 25 und 26, vergl. mit tz 62 Ziff. 3 der Wehrordnung v. 22. Nov. 1888 im hiesigen Bezirk gestellungs­pflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr Militärver­hältnis noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in Z 33 des Reichs­militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) angedrohten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch ß 62 und § 66 Ziffer 3 der Wehr­ordnung) ausznfordern, zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bezeichneten Ort sich zur Muste­rung pünktlich einzufinden.

Es haben je unter Führnng ihre» Gemeinde- Vorsteher, welche die Militärstammrost en yM ubringen haben, und zwar die Pflichtigen der Mkfferen Jahr­gänge mit ihren Losung»- und Gestestungsschrinen versehen, zu erscheinen:

1) am Montag den 14. April d. I. im Muste- runas-Lokal in Wildberg, vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Wildberg, Effringen, Sulz, Gült- lingen, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;

2) am Dienstag d. IS. April in Altensteig,

vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Altensteig Stadt, Altensteig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebershardt, Gaugen­wald, Warth, Egenhausen, Spielberg, Bösingen,

Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garr- weiler und Simmersfeld;

3) am Mittwoch den 1«. April in Nagold, vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhansen, Hai- terbach, Unterschwandorf, Oberschwandorf, Beihingen, Oberthalheim, Unterthalhcim und Schietingen.

Hiebei wird folgendes noch bemerkt:

a) Einjährig-Freiwillige sind durch ibren Berech­tigungsschein von der Gestellung entbunden.

b) In Beziehung auf Znrückstellungsansprüche wird aus die ergangenen oberamtl. Bekanntmachun­gen mit dem Anfügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Ansprüche Berücksichtigung finden kön­nen, welche der 8 20 des Reichsmilitärgcsetzes und § 32 der Wehrordnung speziell bezeich­nen und daß diesfallsige Gesuche mit den vor­geschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Verhältnissen stets neu ausgesertigt werden müssen, spätestens am Mu­sterungstermin, womöglich aber vor demselben, hieher einzureichen sind.

Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Arbeits- oder Aussichtsunsähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so sind jene gleich­falls vor die Ersatzkommission zu laden, o) Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.

ä) Schulamtskandidaten, Unterlehrer, Lehrgehilfen w. haben ihre Prüfungs-Zeugnisse rechtzeitig und spätestens im Musterungstermin vorzu­legen.

e) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen

Nagold.

An die Ortsvorsteher,

das Feuerlöschwesen betreffend.

Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen Pflichtfeuerwehren organisiert sind, werden hiemit veranlaßt, dafür zu sorgen, daß die Ergän­zung der Mannschaft in Gemäßheit des Abs. 3 der Vollzugsverfügnng zur Landesfeuerlösch-Ordnung Dir Losffehung findet für die Militärpflichtiges erfolge. ^ ^ ^

wird einem bezüglichen Vollzug gesehen.

Den 27. März 1890.

K. Oberamt, vr. Gugel.

drr Altersklasse 1870, einschließlich solcher Militär­pflichtiger, welche ohne ihr Verschulden noch nicht M Losung gelangt sind,

am Donnerstag den 17. April d. I. auf dem Rathaufe in Nagold

statt und es beginnt dir Verhandlung

morgens 8 Uhr.

In Betreff dieses Aktes, bei welchem da- An­wohner» der Ort-Vorsteher nicht vorgeschriebcn ist,

wird bemerkt:

a) Der Losziehungstermin ist dem Militärpflich­tigen bekannt zu machen und ihnen das per­sönliche Erscheinen zu überlassen.

Im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen wird das Los für denselben von einem Mit­glied der Ersatzkommission gezogen.

b) Von der Losung sind ausgeschlossen:

Die zum Einjahrig-Freiwilligen Dienst Er­mächtigten,

die von den Truppen- (Marine-) Teilen ange­nommenen Freiwilligen.

Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes den Militärpflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig find, beziehungsweise ihren Eltern unverweilt zu eröffnen und Eröffnungs-Urkunden von jenen nutet spezieller Bezeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden sind und unter Aufführung dersel­ben nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt spätestens bi- zum 25. Mts. vorzulegen.

Sollten gegen Militärpflichtige Zucht- oder Arbeitshausstrasen erkannt oder solche der bürgerli­chen Ehrenrechte verlustig erklärt worden sein, so sind, falls dies noch nicht geschehen, die betreffen­den Strafausschreibcn alsbald hieher einzusenden und ist überhaupt Anzeige zu machen, wenn irgend welche weiteren Strafen als die bereits angezeigten gegen die Militärpflichtigen erkannt werden sollten.

Die Prüfung der Reklamationen wird unmittel­bar nach der Losziebung vorgenommen werden, was in den Gemeinden mit dem Anfügen bekannt zu machen ist, daß diesfallsige Gesuche bei dem OrtS­vorsteher anzubringen seien, welcher dieselben zu prü­fen und mit einem gemeinderätlichen Zeugnis, wel­ches die militärischen, bürgerlichen und Vermögens- Verhältnisse der Bittsteller genau schildern und die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, ent­halten muß, rechtzeitig an das Oberamt einzusen­den hat.

Für diese Zeugnisse ist sich der vorgeschriebe­nen Fragebogen zu bedienen, welche vom Oberamt bezogen werden können und es wird bezüglich solcher Reklamationen besonders auf ß 64 und 69 des Rcichs- militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und die §§ 118, 120, 121 und 122 der Wehr-Ordnung besonders aufmerksam gemacht.

Den 25. März. 1890.

Civilvorsitzender der Ersatzkommission: vr. Gugel, Oberamtmann.

d. A

lzugsberichte

entgegen-

Nagold.

Bekanntmachung,

die Ausstellung von Jagdkarten pro l. April 1890 91 betreffend.

Die Jagdkarten pro 1. April 1890191 können nunmehr gegen Entrichtung der Sportel von 20 und Rückgabe der Jagdkarten des Vorjahres (be­hufs Aufnahme bezw. Richtigstellung des Signali- ments) wieder bezogen werden.

Bezüglich der in einzelnen Fällen etwa erfor­derlichen gemeinderätlichen Zeugnisse wird auf den Art. 8 und 9 des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855 (Regbl. S. 225) verwiesen.

Den 26. März 1890.

_K. Oberamt. Amtm. Marquart.

Nagold.

Bekanntmachung,

betr. die Nachweisuvg über aus geführte Regiebau- arbeiten.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, die Nachweisungen über ausgeführte Regiebauarbeiten nach dem vorgeschriebenen Formular bezw. Fehl­urkunden in den Tagen vom 1. bis 8. April !890^