Amts- und Intelligenz-Blatt für den Overamts-Bezirk Nagold.
^ 38 .
Erscheint wöchentlich 8mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 in dem Bezirk 1 ^ außerhalb des Bezirks 1 20 4, Monats-
abonnemcnt nach Verhältnis.
Znsertronsgebühr für die ispaltige Zecke aus ge
wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4. bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf- gegeben sein.
18S«.
Abonnements-Einladung
auf den
, G e se lisch ciftev.
' Mit dem i. April beginnt ein neues vierteljährliches Abvnnement und bitten wir alle, welche nicht halbjährlich abonniert haben, ihre Bestellung noch vor Ablauf dieses Monats zu erneuern, wenn sie eine ununterbrochene Zusendung des Blattes wünschen.
Neuer Eintritt ist uns stets willkommen.
In Betreff des Abonnementspreises siehe oben am Kopfe des Blattes.
Redaktion §- Expedition.
Amtliche s.
Nagold.
Bekanntmachung,
betreffend das Ersatzgeschäft Pro 18W.
Nachdem der Geschästsplan der Ersatz-Kommission für den hiesigen Bezirk als scstgestellt zu betrachten ist, wird derselbe in Nachstehendem wiederholt bekannt gemacht:
Es findet statt, jjc vormittags 8 Uhr :
1) am Montag den 14. April die Musterung in Wildberg,
2> am Dienstag den 15. April die Musterung in Altcnsteig,
3) am Mittwoch den 16. April die Musterung in
Nagold,
4) am Donnerstag den 17. April die Losung in
Nagold.
Die Orts-Vorsteher werden beauftragt, sämtliche in den Stammrollen nicht durchstrichenr Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen der W 25 und 26, vergl. mit tz 62 Ziff. 3 der Wehrordnung v. 22. Nov. 1888 im hiesigen Bezirk gestellungspflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr Militärverhältnis noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in Z 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) angedrohten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch ß 62 und § 66 Ziffer 3 der Wehrordnung) ausznfordern, zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bezeichneten Ort sich zur Musterung pünktlich einzufinden.
Es haben je unter Führnng ihre» Gemeinde- Vorsteher, welche die Militärstammrost en yM ubringen haben, und zwar die Pflichtigen der Mkfferen Jahrgänge mit ihren Losung»- und Gestestungsschrinen versehen, zu erscheinen:
1) am Montag den 14. April d. I. im Muste- runas-Lokal in Wildberg, vormittags 8 Uhr,
die Pflichtigen von Wildberg, Effringen, Sulz, Gült- lingen, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;
2) am Dienstag d. IS. April in Altensteig,
vormittags 8 Uhr,
die Pflichtigen von Altensteig Stadt, Altensteig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebershardt, Gaugenwald, Warth, Egenhausen, Spielberg, Bösingen,
Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garr- weiler und Simmersfeld;
3) am Mittwoch den 1«. April in Nagold, vormittags 8 Uhr,
die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhansen, Hai- terbach, Unterschwandorf, Oberschwandorf, Beihingen, Oberthalheim, Unterthalhcim und Schietingen.
Hiebei wird folgendes noch bemerkt:
a) Einjährig-Freiwillige sind durch ibren Berechtigungsschein von der Gestellung entbunden.
b) In Beziehung auf Znrückstellungsansprüche wird aus die ergangenen oberamtl. Bekanntmachungen mit dem Anfügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Ansprüche Berücksichtigung finden können, welche der 8 20 des Reichsmilitärgcsetzes und § 32 der Wehrordnung speziell bezeichnen und daß diesfallsige Gesuche mit den vorgeschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Verhältnissen stets neu ausgesertigt werden müssen, spätestens am Musterungstermin, womöglich aber vor demselben, hieher einzureichen sind.
Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Arbeits- oder Aussichtsunsähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so sind jene gleichfalls vor die Ersatzkommission zu laden, o) Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.
ä) Schulamtskandidaten, Unterlehrer, Lehrgehilfen w. haben ihre Prüfungs-Zeugnisse rechtzeitig und spätestens im Musterungstermin vorzulegen.
e) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen
Nagold.
An die Ortsvorsteher,
das Feuerlöschwesen betreffend.
Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen Pflichtfeuerwehren organisiert sind, werden hiemit veranlaßt, dafür zu sorgen, daß die Ergänzung der Mannschaft in Gemäßheit des Abs. 3 der Vollzugsverfügnng zur Landesfeuerlösch-Ordnung Dir Losffehung findet für die Militärpflichtiges erfolge. ^ ^ ^
wird einem bezüglichen Vollzug gesehen.
Den 27. März 1890.
K. Oberamt, vr. Gugel.
drr Altersklasse 1870, einschließlich solcher Militärpflichtiger, welche ohne ihr Verschulden noch nicht M Losung gelangt sind,
am Donnerstag den 17. April d. I. auf dem Rathaufe in Nagold
statt und es beginnt dir Verhandlung
morgens 8 Uhr.
In Betreff dieses Aktes, bei welchem da- Anwohner» der Ort-Vorsteher nicht vorgeschriebcn ist,
wird bemerkt:
a) Der Losziehungstermin ist dem Militärpflichtigen bekannt zu machen und ihnen das persönliche Erscheinen zu überlassen.
Im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen wird das Los für denselben von einem Mitglied der Ersatzkommission gezogen.
b) Von der Losung sind ausgeschlossen:
Die zum Einjahrig-Freiwilligen Dienst Ermächtigten,
die von den Truppen- (Marine-) Teilen angenommenen Freiwilligen.
Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes den Militärpflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig find, beziehungsweise ihren Eltern unverweilt zu eröffnen und Eröffnungs-Urkunden von jenen nutet spezieller Bezeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden sind und unter Aufführung derselben nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt spätestens bi- zum 25. Mts. vorzulegen.
Sollten gegen Militärpflichtige Zucht- oder Arbeitshausstrasen erkannt oder solche der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt worden sein, so sind, falls dies noch nicht geschehen, die betreffenden Strafausschreibcn alsbald hieher einzusenden und ist überhaupt Anzeige zu machen, wenn irgend welche weiteren Strafen als die bereits angezeigten gegen die Militärpflichtigen erkannt werden sollten.
Die Prüfung der Reklamationen wird unmittelbar nach der Losziebung vorgenommen werden, was in den Gemeinden mit dem Anfügen bekannt zu machen ist, daß diesfallsige Gesuche bei dem OrtSvorsteher anzubringen seien, welcher dieselben zu prüfen und mit einem gemeinderätlichen Zeugnis, welches die militärischen, bürgerlichen und Vermögens- Verhältnisse der Bittsteller genau schildern und die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, enthalten muß, rechtzeitig an das Oberamt einzusenden hat.
Für diese Zeugnisse ist sich der vorgeschriebenen Fragebogen zu bedienen, welche vom Oberamt bezogen werden können und es wird bezüglich solcher Reklamationen besonders auf ß 64 und 69 des Rcichs- militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und die §§ 118, 120, 121 und 122 der Wehr-Ordnung besonders aufmerksam gemacht.
Den 25. März. 1890.
Civilvorsitzender der Ersatzkommission: vr. Gugel, Oberamtmann.
d. A
lzugsberichte
entgegen-
Nagold.
Bekanntmachung,
die Ausstellung von Jagdkarten pro l. April 1890 91 betreffend.
Die Jagdkarten pro 1. April 1890191 können nunmehr gegen Entrichtung der Sportel von 20 und Rückgabe der Jagdkarten des Vorjahres (behufs Aufnahme bezw. Richtigstellung des Signali- ments) wieder bezogen werden.
Bezüglich der in einzelnen Fällen etwa erforderlichen gemeinderätlichen Zeugnisse wird auf den Art. 8 und 9 des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855 (Regbl. S. 225) verwiesen.
Den 26. März 1890.
_K. Oberamt. Amtm. Marquart.
Nagold.
Bekanntmachung,
betr. die Nachweisuvg über aus geführte Regiebau- arbeiten.
Die Ortsvorsteher werden angewiesen, die Nachweisungen über ausgeführte Regiebauarbeiten nach dem vorgeschriebenen Formular bezw. Fehlurkunden in den Tagen vom 1. bis 8. April !890^