Vorstehers seines Wohnorts darüber vorzulegen, daß dem letzteren (über den Gesuchsteller) keine der in 8 57 Ziffer 1—4 und § 57 b Ziffer 2 der Gewerbeordnung bezeichnten Thatsachen zur Kenntnis gekommen sind. In dem Zeugnis muß auch der Geburtsort des betreffenden Reisenden angegeben sein. Wenn der Wohnort des Reisenden nicht zugleich sein Geburtsort und die Persönlichkeit desselben dem Oberamt oder der Ortsbehörde des Wohnorts nicht ohnehin genügend bekannt ist, so ist ein Zeugnis der das Strafregister des Geburtsorts führenden Behörde darüber beizubringen, ob bezw. welche Bestrafungen der Gesuchsteller erlitten hat. Befindet sich der Gesuchsteller im Besitze einer gütigen Legitimationskarte vom Jahre 1888, so genügt es in der Regel, wenn sich dieses Zeugnis aus die letzten drei Jahre erstreckt.
Ist der Wohnort des Reisenden zugleich sein Geburtsort oder ist derselbe der Ortsbehörde des Wohnorts genügend bekannt, so genügt im Falle des Besitzes einer Legitimationskarte vom Jahre 1888 eine Bescheinigung des Ortsvorstehers des Wohnorts dahin, daß seit der Ausstellung des letzten Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnissen eingetrctcn sei.
Personen, welche im militärpflichtigen Alter stehen, haben ihre Militärpapiere vorzulegen und durch eine Bescheinigung des betreffenden Bezirks- seldwebels nachzuweisen, daß der Erteilung einer Lc- gitimationskarte militürdicnstliche Hindernisse nicht im Wege stehen.
Bemerkt wird, daß soweit die vorstehend erwähnten Auszüge aus dem Strafregister durch die Gesuchsteller nicht bcigebrcht werden können, deren Beschaffung durch das Obcramt besorgt werden wird.
Den 12. Dezember 1888.
_ K. Oberamt. Ilr. Gugel.
Nagold.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausstellung von Wandergewerbcschci- nen für das Jahr 1889.
Diejenigen Personen, welche Wandergewerbescheine für das Jahr 1889 zu erhalten wünschen, werden hiemit behufs Vermeidung nachteiliger Verzögerung ausgesordcrt, ihre diesbezüglichen Gesuche schon in der zweiten Hälfte dieses Monats einzureichen.
Zuständig zur Ausstellung eines Wandergc- werbescheines ist in erster Linie dasjenige Obcramt, in dessen Bezirk der Nachsuchcnde seinen Wohnort bat, oder sich zur Zeit aufhält, bezw. in den Fällen des 8 55 Z. 4 der Gewerbeordnung (Schaustellungen, Musikaufführungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten betr.) sein Gewerbe betreiben will.
Ter den Wandergewerbeschein Nachsuchende > hat ein Zeugnis des Gemeinderats bezw. der Ortspolizeibehörde beizubringen, welches über sein Alter, seinen Geburtsort, seinen Wohnort und seinen Familienstand , sowie darüber Ausschluß giebt, ob einer der in 88 57, 57 a und 8 57 b der Gewerbeordnung bezeichnten Versagungsgründe vorliegt. Dieses Zeugnis ist yon der Behörde des Orts auszu- stcllen, in welchem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen regelmäßigen Aufenthalt hat.
Wenn der Wohnort des Gesuchstellers nicht zugllich sein Geburtsort und seine Persönlichkeit dabei dem Oberamt oder der Orlsbehörde seines Wohnorts nicht ohnehin genügend bekannt ist, so ist ein Zeugnis der das Strafregister des Geburtsorts führenden Behörde darüber beizubringen, ob bezw. welche Bestrafungen der Gesuchsteller bereits erlitten hat.
Ist der Gesuchsteller im Besitze eines gütigen Waiidergeweibrschrins für das Jahr 1888, so genügt für die Zulässigkeit der Ausstellung eines neuen Wandergewerbeschcins die Beurkundung des Gemeinderats bezw. der Ortspvlizeibchörde des Wohnorts bezw. Aufenthaltsorts, daß seil Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei dem Gesuchsteller eingetreten sei und wenn der Wohnort des letzteren nicht zugleich sein Geburtsort ist, daneben die Bestätigung der das Strafregister des Geburtsorts führenden Behörde, daß der Gesuchsteller in den vorangegangeneu drei Jahren eine Bestrafung nicht erlitten bat.
Die in Württemberg wohnhaften Personen müsse:« sich ferner durch ein Zeugnis des Ortsvorstchcrs
j oder des Vorstands der Bezirksschätzungskommission darüber ausweiscn, daß sie in die Ortsgcwerbckata- > ster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wandergewerbetreibende ausgenommen sind, sowie darüber, daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer im Rückstand sind; allen nicht in Württemberg wohnhaften Personen darf ein Wandergewerbeschein nur dann erteilt werden , wenn sie zuvor einen Gewerbesteuerschein des ^ zuständigen württembergischen Orts- oder Bezirks- l steueramts über die Erfüllung ihrer Verpflichtung ^ zur Steuerentrichtung erbracht haben.
Ausländer haben überdies einen gütigen Paß oder Heimatschein, ein nicht über 6 Monate altes Zeugnis ihrer Heimatbehörde über ihren Leumund, darüber, ob bezw. welche Bestrafungen sie erlitten haben und darüber, ob nicht einer der in 8 57 , 8 57a und 8 57b der Gewerbeordnung bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, und, wenn sie als Topsbinder, Kesselflicker, Händler mit Blech- und Drahtwaren und ähnlichen Gegenständen, oder als Drehorgelspieler oder Dudelsackspseiser umherziehen wollen, den Wandergewerbeschein vom lausenden Jahre vorzuweisen.
Deutsche, welche im militärpflichtige» Alter stehen, haben ihre Militärpapiere vorzuzeigen und durch eine Bescheinigung des betreffenden Landwehr- bezirksfeldwebcls nachzuweisen, daß der Ausstellung : eines Wandergewerbescheins militärdicnstliche Hinder- ^ nissc nicht im Wege stehen.
Bemerkt wird, daß, soweit die vorstehend er- ^ wähnten Auszüge aus dem Strafregister durch die , Gesuchsteller nicht bcigebracht werden können, deren ^ Beschaffung durch das Oberamt besorgt werden wird.
Die Legitimationsscheine sind, wenn irgend möglich, aus schriftlichem Wege, eventuell durch Vermittlung der Ortsvorsteher zu beziehen, da durch ein allgemeines persönliches Erscheinen vor Oberamt zum Zweck der Erwerbung derselben leicht Geschäftsstörungen hervorgernfen werden könnten.
Nagold, den 12 Dezbr, 1888.
K. Oberamt. Or. Guge l.
Nagold.
An die K Standesämter,
betreffend die Rekrutierung pro 1888.
Die k. Standesämter werden hiemit in Gemäßheit des 8 45 Ziff. 7b der deutschen Ersatzordnuug angewiesen,
längltcns bis zum 15. Januar k. Is. !
dem Unterzeichneten Zivilvorsitzenden der Ersatzkom- ^ Mission einen Auszug aus dem Sterberegister des . Jahres 1888, enthaltend die Eintragungen von To- . desfüllcn männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zuzusenden.
Die erforderlichen Formularien sind den k. Standesämtern bereits zugegangen; ein etwaiger wei- ! terer Bedarf wäre vom Oberamt zu reauirieren.
Den 18. Dezbr. 1888.
K. Oberamt. Dr. Gugel.
Nagold.
Rekrutierung 1889.
Zur Vorbereitung des Militär-Aushebungs- ^ Geschäfts bezüglich der Altersklasse 1889 erhalten, die Schultheißenämter die Formulare für die Militär- stammroüe» nebst je einein Plakat über die Anmelde- ^ Pflicht. j
Bei Anlegung der Stammrollen sind die Vor- ! schristen des 8 45 Ziff. 7a der Ersatzordnung genau ! zu beachten, ebenso in Betreff des urkundlichen Ab- ^ schlusses und des Eintrags etwaiger Vorstrafen in, der Rubrik „Bemerkungen", die in Rüdigers Hand? buch Seite 887 und 388 abgedruckten Verfügungen.
Bei dem Stand als „Knecht, Bauer" ist zufolge höherer Weisung speziell anzugebcu, ob der Militärpflichtige Pferdeknecht oder Ochseuknccht ist.
In der Geburtslistc ist in der hiefür vorgesehenen Rubrik aus die Stammrolle hinzuweisen.
Den 13. Dez. !888.
K. Oberamt. Dr. Gugel.
Nagold.
An die Ortsvorsteher,
Beisuhr des Ltraßciibeschotterungsmaterials betreffend.
Die Ortsvorsteher werden unter Hinweisung aus 8 2 der neuen Wegcordnung für den Bezirk angewiesen, pünktlichst dafür zu sorgen, daß das erforderliche Beschotterungsmaterial den einzelnen Straßenstrecken zugcsührt werde, damit die Beschotterung selbst rechtzeitig eintreten kann.
Das Oberamt erwartet von den eiuzelucu Orts-
! Vorstehern, daß in derangedeutcteu Richtung keinerle ^ Versäumnisse unterlaufen:
Den 14. Dez. 1888.
_ K. Obcramt. 1)r. Gu gel.
Lages-Neuigkeiten.
Deutsches Reich.
E b h a u s e n , 10. Dez. (EingeseAdct.) Ge- ^ stern stellte sich der als Bewerber um die erledigte , Ortsvorstehersstelle ausgetretene Notariats- und Ber- ' waltungskandidat K a tz von hier, zur Zeit in Hall ; den Wählern vor und sprach — neben seinen Per- ! svnalien, Bildungslaufbahn und s. s. — etwa eine ! halbe Stunde in klaren Worten über den Beruf, i die Eigenschaften und das Wirken eines Ortsvor- : stands. Tie Ansprache des :c. Katz fand allgemein Beifall. Auf 19. ds. Mts. ist die Wahl an beraumt , und matt ist begierig, welcher von den Kandidaten ! obsiegen wird.
Herrenberg, II. Dez. (Abgeordnetenwahl). Wie man hört, soll in unserem Bezirk ein zweiter Kandidat ausgestellt werden und zwar Kunstmüller Steugl e von Herrenberg, ein durchaus national gesinnter, ehrenwerter Charakter, beliebt in allen niederen wie höchsten Kreisen und bekannt mit den Verhältnissen der Landwirtschaft. Als Ausschuß- mitglied der Landesproduktenbörse ist seine Stimmeu- gewandtheit und verständiger Rat geschätzt, weßhalb wir nicht zweifeln, daß ihm viele Stimmen zusallen werden.
Heilbronn, 10. Dezbr. Den« Vernehmen nach hat der Oberbürgermeister Hegelmaier im Hinblick ans die Vorgänge in den letzten Wochen ^ sejbst beantragt, daß eine eingehende Untersuchung seiner bisherigen Amtsführung stattfinde; das vor- k aussichtlichc Ergebnis derselben wird für ihn die beste ! Genugthuung bilden.
Berlin, 10. Dezbr. (Die Kämpfe bei ' Bagamvyo) haben durch den Rückzug der Aufständigen ihr vorläufiges Ende gesunden. Wenigstens wird der „Voss. Ztg." aus London gemeldet: „Nach Mitteilungen vom 9. d. aus Sansibar ist ' Bagainoyo, vor zwei Monaten der blühendste Ort an der Ostküste Afrikas, jetzt gründlich zu Grunde gerichtet und verlassen. Bushi'ri zog sich plötzlich . mit seiner ganzen Streitmacht nach einem 4 Meilen ! entfernten Dorfe zurück infolge des Gerüchts, die ^ Umgebung des deutschen Lagers sei unterminirt. Er ! ließ sogar seine Kanonen im Stich. Bor dem Abzug zündete er die Stadt an und plünderte sic.
, Während des Kampfes am Freitag wurden zwei Deutsche verwundet und etwa hundert Araber getötet. In Lindi bemächtigten sich die ausständigen Stämme aller Pulvervorräte. Bushiri plünderte eine Elfenbein-Karawane und ließ die eingeborenen Träger töten oder verstümmeln, weil sic sich nicht anschließen wollten.
Thüringer Glasbläser sind in jüngster Zeit in größerer Anzahl zu dauerndem Aufenthalt nach Berlin gekommen. Die Erweiterung der elektrischen Beleuchtung und die damit verbundene Massenfabrikation von Glühlämpchen hat sie in die Reichshanpt- stadt gesübrt.
OkstvkiL-Ungakn.
Oesterreich-Ungarn. Die erste Beratung der neuen Wehrvvrlage im österreichischen Abgeordnetenhause hat das sehr schöne Resultat gehabt, daß alle Parteien sich für die Vorlage erklärten, aber bei dieser Gelegenheit ist auch der unbesiegbare Haß der mächtig aufstrebenden jungzcechischeu Partei gegen Deutschland und das deutsch-österreichische Bündnis hervorgetrcten. Der Czechenführer Grcgr, sagte trocken heraus: er wünsche den Zusammenbruch den Bündnisses, das nichts tauge, und für diesen Fall müsse Oesterreich-Ungarn eine mächtige Armee haben. Bon diesem Gesichtspunkte aus bewillige er das Gesetz. Diese in keiner Weise begründeten Aeußerungeu haben in Wien peinlich berührt und die Blätter tre ten ihnen mit aller Entschiedenheit entgegen. Indessen machen sich die Ezechen aus dem Tadel der Regierungspresse herzlich wenig und sie haben Grund dazu, denn die Regierungspolikit zieht ja gerade den czechischen Uebermut groß.
Spanien. Wie aus Madrid telegraphiert wird, hat das ganze spanische Ministerium seine Ent-: lassung gegeben. Die Neubildung unter dein bisherigen Ministerpräsidenten hat bereits stattgesunden.
(Hiezu d as Unterhaltungsblatt JL 50.)
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Herl»» der S. «. A «r i s er7 »r» «lrch-a»dlinr, m N»<or,.