Der Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt snr den Oberamts-Bezirk Nagold.

« 99.

Er'ckeini wöchcnUich 3mal: Dienstag, Donnerstag ,nid Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Lrägerlobn) 60 ^, in dem Bezirk 1^ 4, autzerbaib des Bezirks 1 ^ 20 4. Monats» abonnement nach Verhältnis.

den 24. August.

Jwertionsgebühr für die Isvaltige Zelle aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des BlatteS der Druckerei aufgegebe« sein.

1885.

Amtliches.

BekaimtittiiLung der K. Ccutralstelle für Gewerbe und Handel, betreffend den Beginn von Unterrichts- kur'en in den Webschulen zu Reutlingen und Heidenheiin.

Am 1. Oktober d. I. beginnen in den unter Oberaufsicht der K. Centralstelle stehenden Webschulen zu Reutlingen und Heideuheim wieder neue Lehrkurse.

Dieselben haben den Zweck, tüchtige Fabrikan­ten, Webmeister, Dessinateure rc. heranznbilden, so­wie jungen Kaufleuten, welche sich mit dem Ein- und Verkauf von Erzeugnissen der Textilindustrie zu befassen haben, Gelegenheit zur Erwerbung der hie- für erforderlichen technischen Kenntnisse zu geben.

Der Unterricht erstreckt sich aus Theorie und Praxis aller Zweige der Schaft- und Jacquardwebe­rei mit Hand- und Dampfbetrieb, sowie auf Freihand-, Muster- und Maschineuzeichnen.

An der Webschule in Reutlingen besteht ferner eine eigene Abteilung für den Unterricht in der Wirkerei auf Kettenstühlen, Culierstühlen, Ruud- stühlcn rc. Aus der Webschulstiftung daselbst können unbemittelten, besonders befähigten Zöglingen der Webschulc Unterstützungen zu ihrer weiteren Ausbil­dung verwilligt werden.

Beide Anstalten sind mit Webstühlen und Hilfs­maschinen aller Systeme, sowie mit Zcichenwerken, Fachzeitschriften und dergleichen aufs beste ausge- statter.

Anmeldungen sind zu richten: für Reutlingen an Webereiinspektor Winkler daselbst, für Heiden­heim an den technischen Vorstand der Anstalt: Zei­chenlehrer Leopold oder an den Vorsitzenden des Webschulvereins, Herrn Fabrikant L. Neunhöffer in Heidenheim. Ebendieselben sind zur Erteilung weite­rer Auskunft bereit.

Suttgart, den 15. August 1885.

K. Centralstelle für Gewerbe und Handel:

Gaup p.

Montag den 31. August 1885, vormittags präzis 9U, Uhr,

Kerirksfchulversammltrng

iu Eb Hausen.

Tagesordnung:

1> Choralgesang: Nr. 7. 15. 23. im Choralbüch­lein.

2 > Erstattung des Rechenschaftsberichts von Bezirks­schulinspektor Mezger.

3) Zweck unsrer Lehrer-Konferenzen: Konferenz- Direktor Helfer Finckh.

. 4) Die Behandlung der Schwachen in der Schule:

Schullehrer Jetter.

Zu den Verhandlungen, welche in der Kirche statt­find cn, werden die Herren Bezirksbeamten, Ortsschul­inspektoren, Mitglieder der Ortsschulbehörden und sonstige Freunde des Volksschulwesens freundlich eingeladen.

Altensteig, den 22. August 1885.

K. Bezirksschulinspektorat. _ Mezg er.

Nagold.

Kekanntmachrmg Krtr. den Verkehr mtt erpl«st»rir Stoffe«.

Die Unterzeichnete Stelle sieht sich veranlaßt, die zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit explosiven Stoffen in Erinne­rung zu bringen.

Nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes ge­gen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge­

brauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs- ges.-Bl. S. 61), sowie der Minist.-Verfügung betr. den Vollzug dieses Gesetzes vom 22. August 1884 (Reggsbl. S. 192) ist die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen, sowie die Einfüh­rung derselben aus dem Ausland nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig und hat über derartige Gesuche das Oberamt des Niederlassungsorts und, soweit es sich nur um den Besitz von Sprengstoffen handelt, das Oberamt des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Nachsuchenden Entscheidung zu treffen.

Zu den Sprengstoffen im Sinne des genannten Reichsgesetzes gehören alle explosiven Stoffe, welche zur Verwendung als Sprengmittel sich eignen. Aus­genommen hievon sind laut Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. März d. I. (Reichsgcs.-Bl. S.' 78) die Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schieß­mittel gebraucht werden, nemlich:

1. alle zum Schießen aus Jagd- und Scheiben- gcwehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten;

2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegcln für dergleichen ver­arbeitet sind;

3. die Bereinigung der unter 1 und 2 genann­ten Stoffe in fertigen Gewehr-, Pistolen- oder Revol- verpatroneu, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Pat­ronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver.

Die Erlaubnis zum Vertrieb von Sprengstoffen ist nicht nur für den gewerbsmäßigen Absatz dersel­ben erforderlich, sondern auch für jede Art der Ab­gabe derselben, sei es für eigene oder fremde Rech­nung, sei es gegen Entgeld oder unentgeltlich, sowie für die Vermittlung des Erwerbs von Sprengstoffen, und zwar auch dann, wenn der sich mit dem Ver­triebe Befassende nicht selbst in den Besitz der Spreng­stoffe kommt.

Wer es unternimmt, ohne polizeiliche Ermächti­gung Sprengstoffe herzustellen, vom Auslande einzu­führen, feilzuhalten, zu verkaufen, oder sonst an Andere zu überlassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubnis Nachweisen zu können, ist nach tz 9 des genannten Reichsgesetzes mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Der Handel mit Schießmittelu, auf welche das Gesetz vom 9. Juni 1884 nach § 1 Abs. 3 desselben zu Folge Bnndesratsbeschlusses vom 13. März l. I. keine Anwendung findet, unterliegt auch künftig den Vorschriften der HK 23- 26 der Minist.-Verfügung vom 7. Sept. 1879, betr. den Verkehr mit explosiven Stoffen (Reggsbl. S. 333), wonach derjenige) wel­cher explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, der Polizeibehörde Anzeige zu machen hat, die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jah­ren verboten ist, bei Abgabe von Quantitäten über 1 Kilogramm an dem Verkäufer nicht vollkommen bekannte Personen der Käufer sich durch ein Zeugnis der Polizeibehörde auszuweisen hat. daß der Abgabe kein Hindernis im Wege steht, und derjenige, welcher sich niit der Anfertigung oder dem Verkaufe von explosiven Stoffen befaßt, verpflichtet ist, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimation der

Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abge­gebenen Quantitäten Aufschluß gibt.

Den 22. August 1885.

_ K. Oberamt. Güntner.

Die Königliche« Pfarrämter

wollen die auf 1. Sept. fälligen Provisoratstabellen in doppelter Ausfertigung bis zum 10. September hieber einsenden. Abl. Seite 1655.

Altensteig, 22. August 1885.

K. Bezirksschulinspektorat.

_ Mezger._

Gestorben den 20. August in Stuttgart: Oberstlieu» tcnant a. D. von Glaser, 59 Jahr alt. Derselbe war 1870 ! bei Villicrs verwundet worden.

Tages-Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

Calw, 20. Aug. Heute abend 5 Uhr fand eine hübsche Feier statt aus Grund der Fertigstellung des Dachstuhls unserer neuen Stadtkirche. Es wurde von den Rednern besonders betont, daß in der Bauzeit von I V, Jahren lediglich kein Unglücksfall vorgekommen ist. Der Ausbau der Kirche dürfte immerhin noch über 1 Jahr beanspruchen.

Stuttgart, 20. August. Gestern Abend 6 Uhr stürzte das 3jährige Töchterchen des Steueramts­assistenteil Fischer in der untern Neckarstraße drei Stock hoch hinunter und war sofort tot.

Stuttgart, 22. Aug. Zur Uebernahme der Bardili'schen Bierbrauerei um den Kaufpreis von 1500000 hat sich eine Aktiengesellschaft mit dem Grundkapital von 1 100000gebildet. Die Kon­stituierung derselben hat heute vormittag stattgefunden.

Stuttgart, 22. Aug. Bei der Landesver­sammlung der Württ. Gemeinde- und Korporations­beamten am 29. d. Mts. in Freudenstadt sind Referenten: Landtagsabg. Stadtschultheiß Sachs Crailsheim über das Feuerlöschwesengesetz, Landtags- abgeordnercr Schultheiß Beutter Herrenalb über das Gemeindeangehörigkeitsgesetz, Stadtpfleger Weith Eß­lingen über die Pensionsstatuten von Stuttgart, Bibcrach, Heilbronn.

Bei der internationalen Weltausstellung in Antwerpen ist den von Professor Dr. G. Jäger in Stuttgart konzessionierten Fabrikaten die höchste Auszeichnung, das Ehrendiplom, zuerkannt worden. Der Firma C. D. Magirus in Ulm wurde für Feuerwehr-Requisiten und mechanische Feuerleitern gleichfalls daS Ehrendiplom zuerkannt.

Der in der Nacht vom 15. auf den 16. ds. in so roher Weise von zwei Brüdern, feinen Nach­barn, mit der Axt niedergeschlagene Jakob Conzel- mann in Thailfingen ist vorgestern seinen schweren Verletzungen erlegen, ohne noch einmal zum Bewußt­sein gekommen zu sein. Er hinterläßt seiner Wittwe 5 Kinder, wovon das älteste kaum zehn Jahre alt ist.

Brandfälle: Samstag den 22. August in Unter-Schwandorf ein von 4 Familien bewohn­tes Haus, in der nächsten Nähe der alten Synagoge; in Merklingen am 20. ds. 2 Wohnhäuser und 3 Scheuern infolge Blitzschlags.

Heidelberg, 20. August. Der Gesammtaus- schuß des deutschen Sängerbundes hat sich nach längerer Debatte für Wien als den Ort entschieden, wo das nächste allgemeine deutsche Sängerfest abge­halten werden soll. Vorher wird zum Andenken an das 25jährige Jubiläum des Bundes, der am 21. September 1861 zu Koburg gegründet wurde, ein deutscher Sängertag stattfinden, und zwar in Koburg oder in Nürnberg. Die Initiative zur Wahl Wiens