Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlobn) SV 4, in dem Bezirk 1 4,

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Donnerstag den 1. Januar.

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1885.

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Die freundliche Aufnahme, die unser Blatt in immer weiteren Kreisen auch außerhalb des Bezirks findet, ermuntert uns, die Redaktionsweise in bis­heriger Form weiterzuführen, nur werden bei den Fortsetzungen der Erzählungen größere als 8tägige Pausen womöglich zu vermeiden gesucht werden, wozu in letzterer Zeit der unerwartete Zugang von Inseraten Veranlassung gegeben.

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Redaktion K Erpedition.

Zum Neujahr 1885.

Mischt hurtig den würzigen, duftenden Trank Und füllet die klingenden Becher,

Und rufet in tönendem Jubelklang,

Ihr lieben, fröhlichen Zecher:

Es lebe das neue, das junge Jahr,

Willkommen, Willkommen auf Erden!

So schallt es herauf aus der Menschen Schaar, So hallet es rings auf Erden.

-K -je

*

Vom Himmelszelt, aus klarem Aether droben, Rauscht es herab in majestät'schem Flug.

Das neue Jahr; vom Strahlenglanz umwoben Der Krone, die das alte Jahr einst trug.

Doch eh' sein Fuß die Erde noch berührt,

Drei Genien es im Nebelduft umschweben,

Ein leicht Gewölk hat sie daher geführt,

Daß sie dem neuen Jahre ihre Kunde geben:

Zu Deinen Diensten sollen wir uns weihen,

- Dir und den Menschen uns're Kräfte leihen.

Ich bin derGlaube. Bin als Trost gegeben Dem zagenden und bangenden Menschenherz,

Daß sich das Menschenaug' vom Erdenleben Zum Schöpfer droben richte himmelwärts;

Der Glaube, der aus kindlichem Gemüte Zur echten Frömmigkeit und Gottvertrauen In Demut und in Duldsamkeit erblüht,

Daß froh der Mensch kann in die Zukunft schauen. Denn ohne Glauben muß das All vergehen Und nur im Glauben kann die Welt bestehen.

Ich bin die Lieb e, bin die höchste Wonne, Die 's Menschenherz auf Erden je empfand.

Ich bin des Lebens strahlend-helle Sonne,

Ich knüpfe jenes traute, schöne Band,

Das Liebende sür's ganze Leben eint Zu trautem, festem, heiligem Ehebuude,

Und was auf Erden lieb und hold erscheint,

Es gibt von meinem siegenden Zauber Kunde. Denn ohne Lieb' erstarrt zu eisigem Traume Des Lebens Quelle in dem Weltenraume.

Und ich, ich bin die Hoffnung, schönste Gabe, Die köstlichste, die je von Himmelshöhn Den Menschen ward, des armen Herzens Labe, Wenn es in Wehmut mag und Schmerz.vergehn. Wenn aus des Unglücks düster-schwerer Nacht, Kein Ausweg mehr dem Menschenherzen dünket, Bin ich die Fee, die neuen Muth entfacht,

Der Hoffnung Stern, der aus dem Dunkel blinket. Und wird die Hoffnung ansgetilgt aus Erden, Dann muß die Welt zum wüsten Chaos werden.

Und als die Hoffnung also nun geendet,

Das neue Jahr wohl sinnend blickt darein,

Dann zu den Dxeie,n es sich milde wendet:

Ihr alle sollt Euch meinen Diensten weihn.

Wo Glaube, Liebe, Hoffnung immerdar J>i lieblich-schönem Bund auf Erden thronet,

Da ist kein Haus des Erdenglückes bar, Zufriedenheit im Menschcnherzen wohnet.

Laßt uns getrost zur Erde niedersteigen,

Den Menschenkindern geben uns zu eigen!

* *

Nun brodelt der würzige, duftige Trank, Gefüllt im klingenden Becher,

Nun rufen in tönendem Jubelklang Die lieben, die fröhlichen Zecher:

Es lebe das neue, das junge Jahr,

Willkommen, Willkommen auf Erden!

So schallt es herauf aus der Menschen Schar. So hallet es rings auf Erden.

Ueber die Arbeitsbücher.

Die zur Zeit bestehenden gesetzl. Bestimmungen und Vorschriften über die Führung der Arbeitsbücher sind in den gewerblichen Kreisen noch immer nicht ge­nügend bekannt, wie die zahlreichen, jährlich zu ver­fügenden Strafen wegen Uebertretung dieser Vor­schriften zeigen. Diesem Uebelstandc abzuhelfen ist der Zweck der nachstehenden Erörterungen der ge­dachten Bestimmungen. 1) Verpflichtung zur Führung der Arbeitsbücher. Verpflichtet ein Ar­beitsbuch zu führen, sind nach der Reichsgewerbeord­nung die aus der Volksschule, d. h. der gewöhnlichen Werktagsschule entlassenen gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren, ohne Unterschied des Geschlechts. Eines Arbeitsbuchs bedürfen also sowohl männliche als weibliche Personen, deren Dienstleistungen in Arbeiten des Gewerbebetriebs bestehen, von der Entlassung aus der Volksschule an bis zurückgelegtem 21. Lebens­jahr. also auch Lehrlinge, Lehrmädchen (bei Räche­rinnen rc.), soweit letztere in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zum selbstständigen Gewerbetreiben­den stehen. Zur Führung eines Arbeitsbuches find verpflichtet sowohl inländ. (deutsche) Arbeiter, als aus­länd.. welche in Deutschland in Arbeit treten, letztere auch dann, wenn sie nach dem für sie maßgebenden Recht des Auslandes als volljährig gelten. Nicht ver­pflichtet zur Führung eines Arbeitsbuchs sind: 1) Kinder unter 14 Jahren und etwa noch zum Be­such der Volksschule verpflichtete junge Leute von 1416 Jahren, soweit für diese Arbeiter eine Ar­beitskarte vorgeschrieben ist. 2) Gehilfen und Lehr­linge in Apotheken und Handelsgeschäften. Dieselben gehören nicht zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne der Gewerbeordnung. Handlungsgehilfe aber ist derjenige, welcher bei dem Betriebe eines Handels­gewerbes kaufmännische Hilfsdienste leistet. Nicht

verpflichtet zur Führung eines Arbeitsbuches find ferner: 1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines Arbeits- Vertrags mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind. 2) Personen, welche im Gesindedienstverhältnis stehen, also Personen, deren vertragsmäßige Dienst­leistungen ganz oder doch der Hauptsache nach häus­liche, wirtschaftliche sind. 3) Die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbei­ten beschäftgten Taglöhner und Handarbeiter. 4) Personen, welche in der Stellung von Angestellten (Geschäftsführer, Buchführer, Werkmeister rc.) in ge­werblichen Betrieben beschäftigt werden. Diese unter Ziff. 14 gen. Personen sind ebenfalls nicht zu den gewerblichen Arbeitern im Sinn des Gesetzes zu rechnen. 2) Ausstellung der Arbeitsbücher. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Po­lizeibehörde desjenigen Ortes ausgestellt, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Wenn aber ein solcher Aufenthalt im Gebiet des deutschen Reiches nicht stattgefunden hat (z. B. bei Ausländern), so wird das Arbeitsbuch von der Poli­zeibehörde des Arbeitsortes ausgestellt, welchen der Arbeiter zuerst innerhalb des deutschen Reiches sich erwählt hat. Die Ausstellung erfolgt kosten- und stempelfrei. Zur Erlangung eines Arbeitsbuches bei der Polizeibehörde ist Folgendes beizubringen: 1) ein Antrag des Vaters oder Vormunds auf Aus­stellung eines Arbeitsbuches. Wird dieser Antrag vom Vater oder Vormund des Arbeiters nicht ge­stellt, so ist der Nachweis beizubringen, daß der Vater oder Vormund dem Antrag zustimmt. Ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügen­den Grund und zum Nachteil des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben er­gänzen. 2) Ein Nachweis, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist. Dieser Nachweis ist zu liefern durch eine Bescheini­gung des Schulinspektors desjenigen Orts, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen worden ist. Die Bescheinigung ist aber nur zu fordern, soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Be­such der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist. 3) Eine Bescheinigung, daß bisher ein Arbeitsbuch für den Arbeiter noch nicht ausgestellt war. Dieser Nachweis wird für die jüngeren Arbeiter, welche selten den Beschäftigungsort oder die Beschäftigung zu wechseln pflegen, kaum Schwierigkeiten erzeu­gen. Er ist aber zu fordern, um den jungen Leuten den Ernst der vermöge des Arbeitsvertrags einge­gangenen Verpflichtungen einzuprägen, wie die Mo­tive zum Gesetz bemerken. Wenn der' Arbeiter ein Arbeitsbuch hatte, dies aber wegen unrechtmäßigen Verlassens seines früheren Arbeitgebers nicht besitzt, so soll er durch die Verweigerung der Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs, zur Rückkehr zum ver­lassenen Arbeitgeber gezwungen werden. (Zu vergl. Schicker, Gew.-O., S. 188.) 4) Wenn Jahr, Tag und Ort der Geburt eines Arbeiters nicht ander­weitig feststeht (durch einen Heimatschein, Reisepaß), so ist noch eine Geburtsurkunde beizubringen. 3) Verpflichtungen des Arbeitsgebers. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Annahme solcher Arbeiter einzufordern. Die Annahme eines solchen Arbeiters ohne Arbeitsbuch zieht für den Ar­beitgeber Strafe nach 8 150, Ziff. 1 der R.G O. nach sich. Unter Annahme ist der wirkliche Dienst- cintritt zu verstehen. Strafbar ist aber nicht nur die Annahme, sondern auch das Behalten eines