Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Donnerstag den 1. Januar.
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1885.
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Redaktion K Erpedition.
Zum Neujahr 1885.
Mischt hurtig den würzigen, duftenden Trank Und füllet die klingenden Becher,
Und rufet in tönendem Jubelklang,
Ihr lieben, fröhlichen Zecher:
Es lebe das neue, das junge Jahr,
Willkommen, Willkommen auf Erden!
So schallt es herauf aus der Menschen Schaar, So hallet es rings auf Erden.
-K -je
*
Vom Himmelszelt, aus klarem Aether droben, Rauscht es herab in majestät'schem Flug.
Das neue Jahr; vom Strahlenglanz umwoben Der Krone, die das alte Jahr einst trug.
Doch eh' sein Fuß die Erde noch berührt,
Drei Genien es im Nebelduft umschweben,
Ein leicht Gewölk hat sie daher geführt,
Daß sie dem neuen Jahre ihre Kunde geben:
Zu Deinen Diensten sollen wir uns weihen,
- Dir und den Menschen uns're Kräfte leihen.
Ich bin derGlaube. Bin als Trost gegeben Dem zagenden und bangenden Menschenherz,
Daß sich das Menschenaug' vom Erdenleben Zum Schöpfer droben richte himmelwärts;
Der Glaube, der aus kindlichem Gemüte Zur echten Frömmigkeit und Gottvertrauen In Demut und in Duldsamkeit erblüht,
Daß froh der Mensch kann in die Zukunft schauen. Denn ohne Glauben muß das All vergehen Und nur im Glauben kann die Welt bestehen.
Ich bin die Lieb e, bin die höchste Wonne, Die 's Menschenherz auf Erden je empfand.
Ich bin des Lebens strahlend-helle Sonne,
Ich knüpfe jenes traute, schöne Band,
Das Liebende sür's ganze Leben eint Zu trautem, festem, heiligem Ehebuude,
Und was auf Erden lieb und hold erscheint,
Es gibt von meinem siegenden Zauber Kunde. Denn ohne Lieb' erstarrt zu eisigem Traume Des Lebens Quelle in dem Weltenraume.
Und ich, ich bin die Hoffnung, schönste Gabe, Die köstlichste, die je von Himmelshöhn Den Menschen ward, des armen Herzens Labe, Wenn es in Wehmut mag und Schmerz.vergehn. Wenn aus des Unglücks düster-schwerer Nacht, Kein Ausweg mehr dem Menschenherzen dünket, Bin ich die Fee, die neuen Muth entfacht,
Der Hoffnung Stern, der aus dem Dunkel blinket. Und wird die Hoffnung ansgetilgt aus Erden, Dann muß die Welt zum wüsten Chaos werden.
Und als die Hoffnung also nun geendet,
Das neue Jahr wohl sinnend blickt darein,
Dann zu den Dxeie,n es sich milde wendet:
Ihr alle sollt Euch meinen Diensten weihn.
Wo Glaube, Liebe, Hoffnung immerdar J>i lieblich-schönem Bund auf Erden thronet,
Da ist kein Haus des Erdenglückes bar, Zufriedenheit im Menschcnherzen wohnet.
Laßt uns getrost zur Erde niedersteigen,
Den Menschenkindern geben uns zu eigen!
* *
Nun brodelt der würzige, duftige Trank, Gefüllt im klingenden Becher,
Nun rufen in tönendem Jubelklang Die lieben, die fröhlichen Zecher:
Es lebe das neue, das junge Jahr,
Willkommen, Willkommen auf Erden!
— So schallt es herauf aus der Menschen Schar. So hallet es rings auf Erden.
Ueber die Arbeitsbücher.
Die zur Zeit bestehenden gesetzl. Bestimmungen und Vorschriften über die Führung der Arbeitsbücher sind in den gewerblichen Kreisen noch immer nicht genügend bekannt, wie die zahlreichen, jährlich zu verfügenden Strafen wegen Uebertretung dieser Vorschriften zeigen. Diesem Uebelstandc abzuhelfen ist der Zweck der nachstehenden Erörterungen der gedachten Bestimmungen. 1) Verpflichtung zur Führung der Arbeitsbücher. Verpflichtet ein Arbeitsbuch zu führen, sind nach der Reichsgewerbeordnung die aus der Volksschule, d. h. der gewöhnlichen Werktagsschule entlassenen gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren, ohne Unterschied des Geschlechts. Eines Arbeitsbuchs bedürfen also sowohl männliche als weibliche Personen, deren Dienstleistungen in Arbeiten des Gewerbebetriebs bestehen, von der Entlassung aus der Volksschule an bis zurückgelegtem 21. Lebensjahr. also auch Lehrlinge, Lehrmädchen (bei Rächerinnen rc.), soweit letztere in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zum selbstständigen Gewerbetreibenden stehen. Zur Führung eines Arbeitsbuches find verpflichtet sowohl inländ. (deutsche) Arbeiter, als ausländ.. welche in Deutschland in Arbeit treten, letztere auch dann, wenn sie nach dem für sie maßgebenden Recht des Auslandes als volljährig gelten. Nicht verpflichtet zur Führung eines Arbeitsbuchs sind: 1) Kinder unter 14 Jahren und etwa noch zum Besuch der Volksschule verpflichtete junge Leute von 14—16 Jahren, soweit für diese Arbeiter eine Arbeitskarte vorgeschrieben ist. 2) Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. Dieselben gehören nicht zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne der Gewerbeordnung. Handlungsgehilfe aber ist derjenige, welcher bei dem Betriebe eines Handelsgewerbes kaufmännische Hilfsdienste leistet. Nicht
verpflichtet zur Führung eines Arbeitsbuches find ferner: 1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines Arbeits- Vertrags mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind. 2) Personen, welche im Gesindedienstverhältnis stehen, also Personen, deren vertragsmäßige Dienstleistungen ganz oder doch der Hauptsache nach häusliche, wirtschaftliche sind. 3) Die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftgten Taglöhner und Handarbeiter. 4) Personen, welche in der Stellung von Angestellten (Geschäftsführer, Buchführer, Werkmeister rc.) in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden. Diese unter Ziff. 1—4 gen. Personen sind ebenfalls nicht zu den gewerblichen Arbeitern im Sinn des Gesetzes zu rechnen. 2) Ausstellung der Arbeitsbücher. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes ausgestellt, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Wenn aber ein solcher Aufenthalt im Gebiet des deutschen Reiches nicht stattgefunden hat (z. B. bei Ausländern), so wird das Arbeitsbuch von der Polizeibehörde des Arbeitsortes ausgestellt, welchen der Arbeiter zuerst innerhalb des deutschen Reiches sich erwählt hat. Die Ausstellung erfolgt kosten- und stempelfrei. Zur Erlangung eines Arbeitsbuches bei der Polizeibehörde ist Folgendes beizubringen: 1) ein Antrag des Vaters oder Vormunds auf Ausstellung eines Arbeitsbuches. Wird dieser Antrag vom Vater oder Vormund des Arbeiters nicht gestellt, so ist der Nachweis beizubringen, daß der Vater oder Vormund dem Antrag zustimmt. Ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachteil des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. 2) Ein Nachweis, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist. Dieser Nachweis ist zu liefern durch eine Bescheinigung des Schulinspektors desjenigen Orts, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen worden ist. Die Bescheinigung ist aber nur zu fordern, soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist. 3) Eine Bescheinigung, daß bisher ein Arbeitsbuch für den Arbeiter noch nicht ausgestellt war. Dieser Nachweis wird für die jüngeren Arbeiter, welche selten den Beschäftigungsort oder die Beschäftigung zu wechseln pflegen, kaum Schwierigkeiten erzeugen. Er ist aber zu fordern, um den jungen Leuten den Ernst der vermöge des Arbeitsvertrags eingegangenen Verpflichtungen einzuprägen, wie die Motive zum Gesetz bemerken. Wenn der' Arbeiter ein Arbeitsbuch hatte, dies aber wegen unrechtmäßigen Verlassens seines früheren Arbeitgebers nicht besitzt, so soll er durch die Verweigerung der Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs, zur Rückkehr zum verlassenen Arbeitgeber gezwungen werden. (Zu vergl. Schicker, Gew.-O., S. 188.) 4) Wenn Jahr, Tag und Ort der Geburt eines Arbeiters nicht anderweitig feststeht (durch einen Heimatschein, Reisepaß), so ist noch eine Geburtsurkunde beizubringen. 3) Verpflichtungen des Arbeitsgebers. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Annahme solcher Arbeiter einzufordern. Die Annahme eines solchen Arbeiters ohne Arbeitsbuch zieht für den Arbeitgeber Strafe nach 8 150, Ziff. 1 der R.G O. nach sich. Unter Annahme ist der wirkliche Dienst- cintritt zu verstehen. Strafbar ist aber nicht nur die Annahme, sondern auch das Behalten eines