Amts- Md Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Dienstag den 18. Moder.

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Amtliches.

Nagold.

A« die Wähler zur Reichstags-Wahl.

Die Reichstagswahl findet am Donnerstag den 27. Oktober 1881, von Vormittags 10 Uhr bis Abends 6 Uhr, in ununterbrochener Handlung statt.

Wähler ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, in welchem er seinen Wohnsitz hat. (Wahlgesetz 8 1.)

Für Personen des Soldatenstandes jruht das Recht zum Wählen, solange sie sich bei der Fahne befinden. (Wahlgesetz 8- 2.)

Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Wäh­len sind:

1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;

2) Personen, über deren Vermögen Concurs oder Fallit-Zustande gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallit-Verfahrens;

3) Personen, welche eine Armen-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahr biogen haben;

4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er­kenntnisses der Vollgenuß der staatsbürger­lichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt find. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischen Vergehens oder Verbrechens entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, so­bald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist. (Wahl­gesetz 8- 3.) ,

Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Deutschen Reiche gehörigen Staate seit minde­stens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die vorstehenden Bestimmungen des 8> 3 des Wahlgesetzes von der Berechtigung zum Wählen aus­geschlossen ist. (Wahlgesetz 8- 4.)

Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzu- laffen, welche in die Wählerliste ausgenommen sind. (Wahlgesetz 8- 8.)

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, dem Wahlvorsteher zu übergebende und von diesem nneröffnet in eine Wahlurne niederzulcgende Stimm­zettel ohne Unterschrift ausgeübt. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen. (8-14 des Wahl-Reglements.)

Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvor­stand Platz genommen hat, nennt seinen Namen und gibt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ort­schaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in wel­chen die Wählerlisten nach Straßen- und HauS- Nummern aufgestellt sind, seine Wohnung an.

Der Wähler übergibt, sobald der Protokoll­führer seinen Namen in der Wählerliste ausgefunden hak. seinen Stimmzettel dem Wahl-Borsteher oder dessen Stell-Vertreter.

Der Wähler entfernt sich aus dem Wahllokal nicht früher, als bis sein Name in der Wählerliste aufgefunden und der von ihm abgegebene Stimmzettel in die Wahlurne eingelegt ist.

Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen nicht mit einem äußeren Kennzeichen ver­sehen sein. Dieselben sind außerhalb des Wahl-

Lokals, mit dem Namen des Candidaten, welchem der Wühler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung (durch Druck u. dergl.) zu versehen und müssen bei der Uebergabe an den Wahlvorsteher derart zusammengefaltet sein, daß der darauf verzcichnctc Name verdeckt ist. Stimm­zettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, welche nicht in solcher Weise zusammcngefaltet oder nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahlvorsteher zu­rückzuweisen. (8- 15 des Wahlgesetzes.)

Ungiltig sind:

1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen ver­sehen sind;

2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;

3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Ge­wählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;

4) Stimmzettel, auf welchen mehr als eia Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;

5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbe­halt enthalten. (8- 19 des Wahl-Reglements.)

Schließlich wird noch bemerkt, daß den Wäh­lern der Zutritt zu der gesammten Wahlhandlung, einschließlich der Eröffnung der Stimmzettel zusteht. Den 14. Oktober 1881.

K. Oberamt. Güntner.

N a g o l d.

A« dir Nrtsvsrsteher.

Den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rückkaufs­händler betreffend.

Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen sich ein oben bezeichneter Gewerbebetrieb befindet, werden auf den Erlaß k. Ministeriums des Innern vom 23. September d. I., Ziff. 7588, zur Nachachtung hingewiesen.

Den 14. Oktober 1881.

K. Oberamt. Güntner.

Nagold.

An dir genreinfchaftlichett Aemter.

Tie Abhaltung von Winter-Abendschulen betreffend.

Die gemeinschaftlichen Aemter werden hiemit veranlaßt, binnen 3 Wochen hieher zu berichten, was bezüglich der Abhaltung von Winter-Abendschulen für das Jahr 18811882 in ihren Gemeinden be­schlossen und angeordnet worden ist.

Das gemeinschaftliche Oberamt vertraut zu der Einsicht der Gemeindebehörden, daß nicht nur die im vorigen Jahr bestandenen Abendschulen sorterhalten, sondern daß auch diese gemeinnützlichen Einrichtungen, wo immer die örtlichen Verhältnisse es zulassen, neu eingeführt werden.

Den 5. Oktober 1881.

K. gemeinsch. Oberamt in Schulsachen. Güntner. Mezger.

TageS-Nerrigkeiter».

Deutsches Reich.

Nr. 38 des Regierungsblatts enthält die Königliche Ver­ordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Calw zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier und Fleisch. Vom 27. September 1881.

Stuttgart, 13. Okt. lieber die Verwendung des Ueberschusses der Landesgewerbeausstellung hört man, daß ein Theil derselben zur dauernden Erhal­tung des Stadtgartens und ein Theil für den Kunst­gewerbeverein verwandt werden soll. Außerdem sol­len sämmtliche Angestellte mit Remunerationen bedacht

werden, welche auch wohl den Polizewcamtcn, die je 40mal 24stündigcn Dienst in der Ausstellung ge­habt haben, zu Gute kommen werden.

Stuttgart, 14. Okt. lieber die Anwesenheit des Großherzogs von Baden in unserer Stadt an dem letzten Tage der Landesgewerbe-Ausstellung er­fährt man einige artige Details. S. K. Hoheit kam am Samstag Abend mit einem Herrn seines Gefolges hier an und war bemüht, sein Jncognito so streng zu wahren, daß er Alles vermied, was seine Absicht irgend hätte vereiteln können, weßhald er ganz auftrat wie die zahlreichen anderen, mit je­nem Zuge aulangenden Reisenden, sich zu Fuß nach dem Hotel begab und dort Zimmer für sich und seinen Begleiter verlangte. Es wurden den beiden Herren zwei Zimmer, wie den Uehrigen. da ange­wiesen, wo eben gerade noch Platz war diesmal im dritten Stock, nach hinten hinaus, L ^ 1,50. Am andern Morgen verlangten die Herren ihre Rech­nung, berichtigten dieselbe im Betrage von etlichen 6 und entfernten sich mit dem Bemerken, daß sie nicht wiederkehren würden. Später schickte S. K. Hoheit der Prinz von Weimar in das Hotel, um dort sagen zu lassen, ob man auch wisse, welch' erlauchten Gast man in vergangener Nacht beher­bergt habe, und da lüftete sich der Schleier, der über dem so glücklich durchgeführten Jncognito des Großherzogs von Baden gelegen hatte.

Stuttgart, 15. Oktbr. Staatsminister Dr. Heinrich v. Sick stammt aus einer alten Stuttgar­ter Bürgersfamilie, die schon in den ältesten Stutt­garter Bürgerlisten von 1308 und 1334 vorkommt. Sein Vater, der Kommerzienrath v. Sick war der erste, der die Silberschmiedekunst in Stuttgart auf eine gewisse Höhe brachte und daher einen bedeuten­den Ruf genoß. Er selbst widmete sich der Rechts­wissenschaft, wurde Stadtrichter, später Oberbürger­meister der Stadt Stuttgart. Am 16. Mai 1872 wurde er nach Scheuerlen's Tod Minister des In­nern. In dieser Eigenschaft hat er in der Ver­besserung der inneren Zustände außerordentlich viel geleistet und sich besonders ein großes Verdienst um das große Werk der Albwasserversorgung und der Landesgewerbe-Ausstellung erworben.

Stuttgart. Wie wir aus ganz zuverlässiger Quelle erfahren, ist es nicht Absicht der Kgl. Re­gierung, den Landtag dieses Jahr noch einzuberufen, noch weniger, in Bälde Neuwahlen anzuordnen. Dagegen ist es möglich, ja sogar sehr wahr­scheinlich, daß der jetzige Landtag bald nach Neujahr 1882zusammenberufen wird. (W. L.)

In Stuttgart wurde dieser Tage bei einer Auktion ein alter Herrenrock ersteigert, in dessen Ta­sche sich 3200 in Banknoten vorfanden; dieselben wurden dem rechtmäßigen Eigenthümer zugestellt, der die Ehrlichkeit mit 2 belohnte.

Laupheim, 12. Okt. Die Flucht des Stadt­raths Simon Josef Steiner, Großhändlers in Hopsen, wegen Verdachts von Wechselfälschungen, macht große Sensation in Oberschwaben, da derselbe für sehr begütert galt und bis zur letzten Stunde bedeutende Hopsen-Einkäufe machte. Wie groß die Unzulänglichkeit bei dem ausbrechenden Konkurse sein wird, ist bei dem bedeutenden Geschäft vorerst nicht zu bestimmen. Wie man demN. T." meldet, hatte Steiner in den letzten Jahren kolossale Verluste er­litten, bei einem Kunden allein 90,000 ^

Von der Alb. Der Urheber des Brandes, durch welchen am 18. April 1880 auf dem Gräflich von Normann'- schcn Gute Maßhalderbuch, OA. Münsingen, 2 große Ockono- miegebäude, verschiedene Fahrniß, 75 Stück Rindvieh und eine