K. O b e r a m t s q e r i ch t N agol d.
Schulden-Liqnidattonen.
Fü nachbenannten Gantsachen werden die Schuldcnliquidationen und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an den nachbenannten Tagen und Orten vorgenommcn werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgcladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwalttet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dasiir, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorznlcgen.
Diejenigen Gläubiger - mit Ausnahme nur der Untcrpsandsglüubigcr — welche weder in der Tagsahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfands- glänbigcr, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpflcger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigerausschnsses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exeknrionsgesetzes vom ltz. November 185ö, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglcichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.
Das Ergebnis; des LiegenschaftSverkauss wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös ans ihren Unterpfändern nicht hinrcicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche sünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation, oder wenn der Liegenschafts-Verkauf erst später stattfindet, vom Tage des letzteren an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachwcist.
Rusiclireikendel Datum der ! Name und Wohnort Tngfcchrl
N 2. 'amtlichen Be-j des ! zur ^
^ .kanntmachung.! Schuldners. ! Liguidatiou. s
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der
Liquidation.
j Bemerknngen.
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K. Ober- ! , iJoh. Ga. Baumgärtner, .. '
amtsqcricht s«-« '' Schneider und Kleider- X ^ „ st/''
Nagold. Vorm. 8 Uhr.
W ildl> er g.
Liegenschafts-Verkans am
IO. Juni 1879, Vorm. 8 Uhr.
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IsillKetlAMItz kst»«IM>Iilkt.
st lach Beschluß der General-Versammlung vom 23. d. Mts. kommen vom Reingewinn des Geschäftsjahres 1878 aus das divi- dendenberechtigte Einlage-Capital
7 Dividende,
also aus einen Stammantheil 21 Mark, zur Vertheilung.
Sämmtliche Genossenschafter werden ersucht, in den nächsten 14 Tagen die Dividende zu erheben, oder, insoweit die Monat- Einlagen sortbezahlt werden, den Dividendenbetress im Einlagc- bnchlein sich gntschreiben zu lassen.
Den 25.' März 1878.
Dorkand.
Vorsitzender: Kassier: Schriftführer:
ss. W. Wurst. W. Mler. l. Kapp.
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des Herrn dnstiz-Xsssssors v. 4Xider ladet dessen Drenndo und Lebannte ein 6.
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Im Namen der Hinterbliebenen die trauernden Eltern:
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