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Amtsblatt für den Hberamts-Aezirk Uagold.
W 15«.
Erscheint wöchentlich 3mal und kostet halbjährlich > hier (obnc Trägerlohn) 1 60 ^ sür den Bezirk!
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Donnerstag den 19. Dezember.
Jnscrationsgcbnbr inr die Ispaltige Zeile ans ge-! wohnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 -e,
! bei mehrmaliger je 6 - *
Aöonnemenls-Gintadung
auf den
^Gesellschafter."
Indem wir uns erlauben, zum Abonnement auch für das kommende Jahr frcund- lichst einzuladen, da wir wie bisher bemüht sein werden, dem Blatte die umfangreichste Aufmerksamkeit in der Redaktion zu schenken, damit dasselbe seinem Titel vollkommen entspricht, bitten wir, mit der Bestellung nicht zu säumen, indem hievon der ununterbrochene regelmäßige Empfang des Blattes abhängt.
Der Preis ist der bisherige, am Kopf des Blattes angegebene.
Wie sehr das Blatt zu Inseraten aller Art geeignet ist, beweist nicht nur seine große Verbreitung in und den angrenzenden Bezirken — die Versendung geschieht an circa 40 Poststellen — auch als Amtsblatt des Bezirks macht es sich sür den einsichtigen Geschäftsmann fast als unentbehrlich. Die Jnsertionsgebühr ist der Abonnentenzahl entsprechend wohl eine der billigsten derartiger Blätter und beträgt bei einmaligem Einrücken sür die kleingespaltene Zeile 9 Z, bei mehrmaligem aber nur je 6 L. Ständige Inserate, die also monatlich und noch öfters erscheinen, erhalten noch entsprechenden Rabatt.
Allen denen, die durch Abonnement unserem Blatte bisher die Geneigtheit zeigten, oder dasselbe durch Correspondenzen zu unterstützen suchten, bezeugen wir hiemit unsern freundlichsten Dank und bitten, auch inr kommenden Jahre um ihre Gunst und Unterstützung.
Die Redaktion K Expedition des „Gesellschafters".
Das neue Arbeitsbuch.
Mit dem 1. Januar 1879 treten für Arbeiter und Arbeitgeber wichtige rcichsgesetztichc Bestimmungen in Wirksamkeit, auf welche jetzt schon oorzubereitcn räthlich sein dürfte. Vom 1. Jan. an müssen alle Arbeiter und Arbeiterinnen unter 21 Jahren, auch diejenigen, welche vorher schon in Arbeit gestanden haben, im Besitze cincS Arbeitsbuches sein und zwar von dem Augenblick an, wo sic nicht mehr volksschulpflichtig sind. Diese Bestimmung gilt für Gesellen und Gehilfen gerade so gut, wie für Lehrlinge oder Fabrikarbeiter, gleichviel, ob sic von Handwerkern oder von größeren Gewerbeunternchmern beschäftigt werden, ob sic in deren Behausung, in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, sei cs auf Bauplätzen oder bei Bauten, arbeiten. Auch die Arbeiter in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften sind zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Davon ausgenommen sind: 1) Fabrikarbeiter unter 14 Jahren, welche eine Arbeitskarte zu führen haben: 2) Gehilfen oder Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften; 3) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind; 4) Personen, welche im Gcsin- devcrhältniß stehen; 5) die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Taglöhncr und Handarbeiter: 6) Personen, welche in der Stellung von Angestellten (z. B. als Geschäftsführer, Buchführer, Werkmeister u. drgl.) in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden. Wer
diesen Vorschriften zuwidcrhandclt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 .L und im llnvermögenssallc mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft. Die Arbeitsbücher müssen von der Lrtspolizeibehörde kosten- und stempelfrei ausgestellt werden. Dagegen kann iür die Ausstellung eines ne en Buches, welches an die Stelle eines unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder vernichteten tritt, eine Gebühr bis zum Betrage von 50 -i erhoben werden. Der Arbeitgeber ist gehalten, bei Annahme eines Arbeiters dessen Arbeitsbuch einzufordern, dasselbe zu verwahren, aus amtliches Verlangen dem Fabrikinspektor oder der Polizeibehörde vorznlegen und es nach rechtmäßiger Lösung des Arbcitsverbält- nisscs seinem Inhaber wieder zuznstellen. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch die Lrtspolizeibehörde desjenigen Orts, an welchem der Arbeiter zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gahabt hat und zwar auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormunds. Zuvor aber ist der Nachweis beiznbringen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist und bisher ein Arbeitsbuch nicht ausgestellt war. Ist ein Arbeitsbuch ansgefüllt oder nicht mehr brauchbar, so wird es durch amtlichen Vermerk geschlossen und dies im neu ausznstellenden Buche beurkundet. Bezüglich der Einrichtung ist vorgeschrieben, daß das Buch den Namen des Arüeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sonne seine Unterschrift enthalten muß. Dem Arbeitgeber ist die Verpflichtung auferlegt, bei Uebcrnahme des Buchs die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung des Arbeiters einzntragcn, deß- gleichen bei Beendigung des Arbeitsvcrhältnisses die Zeit des Austritts und, sofern inzwischen der Arbeiter mit andern Verrichtungen beschäftigt war, die Art seiner letzten Beschäftigung. Die Einträge müssen mit Tinte bewerkstelligt werden und mit der Narnensunterschrift des Arbeitgebers versehen werden. Da auf Seite der Arbeitgeber allgemeine Klage darüber geführt worden ist, daß z. B. Fabrikanten unter sich verabredet haben, in den Arbeitsbüchern und Entlassungsscheinen durch Zeichen, die nur ihnen verständlich sind, über die Person, Führung und Leistung des Arbeiters sich Andeutung zu geben, wird durch das Reichsgesetz die Anbringung von Merkmalen verboten, welche die Bestimmung haben, den Inhaber deS Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu prädiziren. Wird ein Zeugnis) der Führung und Leistung vom Arbeiter verlangt, so muß es ihm als besonderes Schriftstück ausgestellt werden. Macht dessenungeachtet ein Arbeitgeber solche unzulässigen Einträge und Vermerke, verliert oder vernichtet er das Buch, macht er dasselbe auf eine andere Weise unbrauchbar oder verweigert er ohne rechtmäßigen Grund die Ausfolge, so ist der Arbeiter berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches zu verlangen. Der Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch nicht rechtzeitig ausfolgt, die verschiedenen Einträge zu bewirken unterläßt oder unzulässige Vermerke bcizufügcn sich erlaubt, ist dem Arbeiter gegenüber zur Entschädigung verpflichtet Fabrikkinder zwischen 12 und 14 Jahren, für welche bis jetzt Arbeitsbücher vorgeschrieben waren, sind vom l. Jan. nur noch eine Arbeitskarte zu führen verpflichtet (Kindern unter 12 Jahren dürfen keine Karten ausgestellt werden); die Vorschrift findet Anwendung auf alle Fabrikkinder (zwischen 12 und 14 Jahren), welche in Fabriken, in Werkstätten, in welche regelmäßige Dampfkraft benützt wird, in Hüttenwerken, Bauhöfen, Werften, Bergwerken, Salinen, Aufbcreitungsanstaltcn, unterirdisch betriebenen Gruben und Brüchen beschäftigt werden. Die Arbeitskarten müssen kosten- und stempelfrei von denjenigen Ortspoli- zeibehördcn ausgestellt werden, in deren Verwaltungsbezirk die Kinder Beschäftigung annehmen oder während dieser Beschäftigung sich aufhalten. Der Arbeitgeber ist gehalten, vor der Aufnahme von Kindern der Ortspolizeibehördc eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, und endlich die Art der Beschäftigung angegeben werden muß. Von jeder Acnderung, welche in diesen Verhältnissen cintritt, ist der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen. In jeder diesen Bestimmungen unterstellten Fabrik muß an einer in die Augen,fallenden Stelle ein Berzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes der Arbeitszeit und der Pausen ansgehängt sein. Auch hat der Arbeitgeber eine
Tafel anznbringen, welche einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. Verfehlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldbußen bis zu 20 oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Die Aussicht über die Ausführung der hier mitgctheiltcn Ge- setzcsvorschriften ist den Ortspolizeibehörden zur Pflicht gemacht. In jeder gewerblichen Anlage, in welcher jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, sind künftig, abgesehen von den Besuchen des Fabrinspektors und der Polizei, jährlich znm mindesten zwei Revisionen vorznnehmen. Arbeitern wie Arbeitgebern möchte zu empfehlen sei», diese Vorschriften genau im Auge zu behalten und darnach zu handeln. Haben die Arbeitsbücher einerseits einige Gewähr gegen den beliebigen Austritt der Arbeiter ohne voransgcgangcne Kündigung, iowie einen Ueber- blick sür den Arbeitgeber über die frühere Thätigkeit des Arbeitsuchenden, namentlich in Beziehung auf die Dauer seines Verbleibens in den einzelnen Stellen, so sollen andererseits jene Bestimmungen den jugendlichen Arbeiter gegen eine übermäßige Ausbeutung seiner Kräfte schützen.
Gestorben: Ten 17. Dez. zu Stuttgart: v. Lenz, Oberst a. D. Ritter l. El. des Kr.Ord. und des Friedrichordens, 54 Jahre alt.
Tages-Neuigkeiten.
Deutsches Reich.
* Nagold, 18 . Dez. Unserem Brandbericht in ,voriger Nummer haben wir noch ergänzend beizufügen, daß auch das Seifensieder Müllei'sche Haus so durch Brand nnd Wasser noihgelitten, daß schon deßhald dessen Abbruch nölhig werden dürfte, wenn es auch dem künftigen Bauplan nicht hindernd wäre; auch das dahinter stehende Zimmermann Proß'sche Haus, das hauptsächlich durch Wasser stark beschädigt ist, dürfte zur Ausführung des Bauplanes zum Abbruch in Frage kommen. DaS Bäcker Kemmler'sche Haus wird wohl bei durchgreifender Baureparatur seinen jetzigen Platz behaupten. — Wenn in unserem Berichte ein besonderes Lob sür die auswärtigen Feuerwehren und ein Tadel des Kommandanten herausgelescn wird, wiederBriefkastenar- tikel in heutiger Nummer es unternimmt, so bedauern wir, daß wir den Satz nicht bestimmter dahin faßten, daß, „Dank der angestrengtesten, aufopferndsten Thätigkeit der hiesigen und der nach und nach eingctroffenen Feuerwehren und Löschmannschaften es gelang, des Feuers Herr zu werden." Wenn aber Tadel gegen die Handhabung des Löschwesens laut wurden, so geschahen solche sicher nicht gegen den Kommandanten, dessen Umsicht und Eifer volle Anerkennung gefunden, sondern der Tadel wird stets bei jedem neuen Falle vertreten, solange es Leute gibt, die von einem solchen Institut fast Unmögliches verlangen und nicht begreifen, daß Kopflosigkeit, Sorge um das eigene Ich, welche letztere wohl für einen großen Theil der Feuerwehr bei dem letzten Brande vorliegen mußte, die Sucht den Kommandanten zu spielen rc. rc. auch von dem intelligentesten Kommandanten nicht so leicht beseitigt werden kann, und können nur Instruktionen, Uebungen und immer wieder Uebungen manches, aber nicht alles bester».
Stuttgart, 13. Dez. Soviel man bis jetzt über den ferneren Gang des Landtags vernimmt, so wird die letzte Sitzung in diesem Jahr am nächsten Freitag stattfinden und an diesem Tag eine Vertagung bis zum 8. Jan., den zweiten Tag nach dem Erschei» nungsfest, eintreten. Der Landtag dürfte dann noch etwa bis zum 20. Februar dauern und dann eine Vertagung über die Dauer des Reichstags erfolgen.
Stuttgart, 14. Dez. Vor Kurzem ereignete sich hier folgender gewiß seltene Fall. Der ehemalige Buchhalter einer Mützenfabrik verlor seine Stellung und gerieth in Folge der Unmöglichkeit, sich eine andere Beschäftigung zu verschaffen, mit seiner Familie in solch bittere Noch, daß er sich in der Verzweiflung dazu Hinreißen ließ, auf dem Wageplatz (an der Leonhardskirche) kurzer Hand ein dort lagerndes Gepäckstück mitzunehmen. Bei der Verhandlung vor dem K.