10.

Mit Aufrechthaltung obiger Ordnung ist (mit Ausnahme von §. 6) der begleitende Leichensäger be­auftragt.

11.

Gemeindegliedern, welche außerdem den Friedhof besuchen wollen, wird vom Todtengräber unentgeltlich geöffnet. Besondere Schlüssel, über welche der Todten­gräber ein Verzeichniß führt, werden nur in Aus­nahmefällen vom Kirchenkonvent gestattet. Kinder dür­fen ohne die Aufsicht älterer Personen, welche für sie verantwortlich sind, den Friedhof nicht betreten. Ein­steigen ist streng verboten.

12 .

Hunde dürfen nicht mitgebracht, auch darf auf dem Friedhof nicht geraucht werden.

13.

Das Abbrechen von Blumen auf fremden Grä­bern, das Wegnehmen von Pflanzen darauf, sowie jede Beschädigung von Denkmalen u. s. w. ist bei schwerer Strafe verboten.

14.

Ohne Erlaubniß des Kirchenkonvents darf kein Grab eingefaßt oder mit einem Denkmal versehen oder eine Veränderung daran vorgenommen werden. Diese Erlaubniß ist durch den Stiftungspfleger einzuholen und dem Todtengräber vorzuweisen. Auch sind die Vorschriften hierüber, über welche der Stiftungspfleger Bekehrung ertheilt, genau zu beobachten.

15.

Den Mahnungen des Todtengräbers hat inner­halb des Friedhofs Jedermann Folge zu leisten.

IV.

Bcrzeichniß der Taxen bei Beerdigungen.

Als taxmäßigen Bezug hat anzusprechen: L

1) Der Leichenschauer für jede Leiche . . ^ 80

2) Der Leichensäger oder die Leichensägerin 3. für die Anzeigen an die Aemter, Lehrer,

den Todtengräber. 60

d. für das Ansagen der Beerdigung bei Verwandten

in Kreisen bis zu 20 Häusern . .1

in Kreisen bis zu 40 Häusern. . 2

in weiteren Kreisen.- 3

c- für die Besorgung des Gestorbenen und s die Leichenbegleitung.i 1 50

3) Der Posaunenchor (außer der Taxe an ^ die Staatskasse)

a. für einmaliges Abblase», auch während -

des ganzen Leichenzugs.6

d. für jedes weitere Abvlasen . . . . ' z

Das Abblasrn ist mir aus ausdrückliche Befiel- ^ luug des Traucrhauses uud uach eingehoiter Erlaubnis; bei dem gemeinschaftliche» Amt zu­lässig und darf bei der Beerdigung nur in den Zwischenzeiten des Grabgetäntcs und nicht zu- ! vor stattfinden. Das Tranerhans hat zu be- > stimmen, wie vielmal abgeblasen werden soll.

4) Der Knabenschulmeister für den Gesang 1 50

,, ,, jeden Schü- -

ler, der singt.

5) Die Stadtpflege für den Gebrauch des

Trauerwagens.

Die Bespannung desselben und die Zahl der Träger bleibt dem Tranerhause überlassen.

6) Der Todtengräber für das Grab eines

Erwachsenen.

- 10 - 60

i

3'-

Der Todtengräber für das Grab eines Kindes von 614 Jahren . . . . Der Todtengräber für das Grab eines Kindes unter 6 Jahren.

7) Der Meßner für das Läuten aller Glocken

,, » ,, der großen

Glocke allein.

Der Meßner für das Läuten der kleinen Glocke.

Für ein halbes Geläute, das bis zum Armen­haus dauert, ist nur die Hälfte der Taxe zu bezahlen.

8) Die Stiftungspflege für die Sargtücher

mit weißen Kreuzen

z. des größeren Sargtuchs . . . .

h. des mittleren Sargtuchs . . . 1

c. für Kindsleichen.1

Dieselbe für einen Familien-Begräbnißplatz

mit oder ohne Monument

a. bei einem Erwachsenen . . . .

d. bei einem Kinde unter 14 Jahren Dieselbe für einen Grabstein oder ein

dauerndes Monument, auch wenn in der Reihe begraben wird,

3 . bei einem Erwachsenen . . . .

b. bei einem Kinde unter 14 Jahren

9) Der Polizeidiener.

1

1

2

2

1

! 30 ! 15

10

5

50

20

50

20

40

So beschlossen im Stiftungsrath.

Gemeinschaftliches Amt.

Nagold, 4. November 1878.

Stadt-farrer Kemml er. Stadtschultheiß Engel.

?rämürt Tkisn 1373

döedsts ^usLsioLnunx LdrsuLIxlom,

üannsiatt 1364 sildsrns lloäsällo.

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Druck und Verlag der G. W. Zaiser'schen Buchhandlung in Nagold.