zogen werden dürfen und nach Punkt b des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattsindet- Hienach ergibt sich:
Deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht aus ihren Wohnsitz, steuerpflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
0. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufseinkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats stehen, sind, wenn sie ihren dienstli ch e n Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.
2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder b in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aushalten.
3) Abgesehen von Ziss. 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes- und andere Reichsangehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des Deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenen Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhallen (oben Ziff. 2 d und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.
0. Ausländer, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens
a) wenn sie am Anfänge des Steuerjahres bereits 6 Monate in Württemberg wohnen, unbedingt,
b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem zdeimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.
IV. Die nach Ziff. I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassioncn)
1) über das Kapital- und Renten-Einkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich nach den in §. 17 Ziff. 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionssormularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind
2) die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahre einer Etatsperiode die Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjahres gleich geblieben sei, auch mündlich in das Ausnahmeprotokoll abgegeben werden.
V. Bon der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bczeichneten Kapital- und Renten-Ein- kommens die im Gesetz Art. 3 ^4. d. g. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 ^4. e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkaffe Ersparniß- einlagcn gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3 -4. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich des D ien stund Berufs-Einkommens die Landjäger und die militärischen Forst- Zollgrenz- und Steuerschutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufs-Einkommen den jährlichen Betrag von 350 -M. nicht übersteigt. (Einkommenssteuergefetz Art. 3 L. a und d. und Gesetz vom 20. August 1861 Reg.Bl. S. 186 Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.Bl. S. 131, Art 1). Uebrigens muß auf eiwaiges Anfordern der Orts- steuerkommission gleichwohl die in §. 14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.
VI. Wenn weitere (s. Ziff. V oben) im Gesetz Art. 3 4.. e I. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3. ^.. o. 6. Ir. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, des
gleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 ^4. d. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründeten Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Cameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitalisten-Vereins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuer- kokegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (A Bl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinseu zu sariren. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstall beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seil 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Aktio- zinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (A.Bl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundene Spar- und Depositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Rentcn-Ein- kommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 II. d. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern.
VII. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt, oder solches iheilweise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 1852 und §. 16 der Instruktion vom 10. Juni 1853 mit Strafe belegt.
Den 3. Juli 1875.
K. Kameralämter Altenffiaig. Horb. Reuthin.
Nagold.
Farrenschan betreffend.
Nachdem im Jahre 1872 letztmals Farrenschau stattgefunden, wurde die periodische Vornahme derselben vom Oberamt am 5. v. M. wieder angeordnet und die Hrn. Oberamtsthierarzt Dett- ling in Oberthalheim, Thierarzt Bechthold in Nagold, Buhler in Altenstaig und Volz in Wildberg hiemit unter Beiziehung einer Urkundsperson beauftragt und angewiesen, sich in den über den Erfund zu erstattenden Berichten, insbesondere über die Beschaffenheit und Brauchbarkeit der Zuchtthiere, die etwa erforderlichen Verbesserungen, sowie über die Beschaffenheit der Sprungstätten und die aus Rücksichten der Sittlichkeit und des Anstandes etwa notwendigen Veränderungen zu äußern.
DaS Ergebniß der Visitationen ist im Allgemeinen folgendes, welches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird: in Nagold der Stand der Farrenhaltung vorzüglich und musterhaft.
Alten st aig Stadt, sehr befriedigend.
Alten st aig Dorf und Beihingen sind die vorhandenen Farren von ganz guter Abkunft nnd zu Verbesserung der Nachzucht sehr geeignet.
Bern eck, geringer Stand der Zuchtthiere, unreinlich und eine Verbesserung des Standes sehr wünschenswert.
Beuren, der vorhanvene Farren ist von grobem, starkem Körperbau, gut gehalten und zur Zucht tauglich.
Bö sin gen, die vorhandenen 2 Farren gut gebaut und zur Zucht geeignet.
Ebershardt, verbesserter Landschlag ordentlich genährt, reinlich gehalten und vermöge ihres Körperbaues zur Zucht nicht untauglich.
Ebhausen, von guter Abkunft und zu Verbesserung der Nachzucht tauglich.
Effringen, die 4 Farren von kräftigem, starkem Körperbau, gut genährt und reinlich gehalten.
Egenhausen, der Farren von veredelter Land-Nace, gut gebaut und genährt; dis Anschaffung eines vierten Farrens wünschenswerlh.
Emmingen, der eine Farre wegen seines Körperbaues nicht geeignet, der andere besser und tauglich.
Enzthal, zur Zucht tauglich.
Ettmannsweiler, gute Kreuzung von Simmenthaler Race, sehr gut gebaut und genährt.
Fünfbronn, theils veredelte Landrace, theils guter Land- schlag, gut gehalten.
Garr weiler, der vorhandene Farre taugt nicht zu Verbesserung der Nachzucht.
Gaugenwald, der Stand der beiden Farren sehr gut, von bester Abkunft.
Gültlingen, 4 Farren von starkem, kräftigem Körperbau, gut genährt und reinlich gehalten.
Haiterbach und Altnuifra, schön gebaute, zur Zucht geeignete Thiere, Kreuzung der Simmenthaler Race mit dem Neckarschlag.