einem Privaten gereicht werden; überhaupt Aller, welche aus persönlichen Leistungen einen der G e w er bc steue r. ni cht unterworfenen Erwerb zletz e in
Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggeidcr, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Bermögensver- waliungen, Äntheile (Tantiemen) an Ge- werbsgewinu, Prämien, dergleichen Zinse oder Renten, welche als Theile eines Dienstoder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Neichsgewcrbe- ordnuug den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.
Wenn Zinse oder Reinen als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziffer 2.
III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesangehörigen, sowie andere Angehörige des Deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Neichsgesetze wegen Besenigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Reg.-Bl. von 1871, Nr. 1, Beilage Seite 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteueru herangezogen werden dürfen und nach Punkt b des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet. Hienach ergibt sich:
4. Deutsche Militärpersonen und Civil- beamle, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der wnrttembergischen Staatskasse, Gehalt, Pension oder Wartegeld beziehen , für diese Bezüge in Württemberg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuerpflichtig, dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
0. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufs-Einkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaate haben.
2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben oder
b) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aushalten.
3) Abgesehen von Ziffer 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in andern Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deutschen Reiches, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes- und andere Reichsangehörige nach Ziffer 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderwärti- ges Domizil außerhalb des Deutschen
Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aushalten (oben Zister 2 b und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz weg.
6. Ausländer, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens
u) wenn sie am Anfänge des Stcuer- jahres bereits sechs Monate in Württemberg wohnen, unbedingt,
b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württembergcr eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.
IV. Die nach Ziffer I. oben abzngeben- den Erklärungen (Fassioncn)
1) über das K ap ital - und R eilten- eiukomme n können entweder m ündlich in das von der Ortssteuer-Kommission zu führende Ausnahme-Protokoll oder schriftlich nach den in §. 17 Ziffer 1 der Instruktion vom 10 Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind
2) die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahr einer Etatsperiode die Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjahrs gleich geblieben sei, auch mündlich in das Aufnahme- Protokoll abgegeben werden.
V. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziffer II. 1 bezeichnetcn Kapital- und Rentenei uko in mens die im Gesetz Art. 3 4. a. b. g. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3. 4 e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3 .4. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins; sowie bezüglich des Dienst - und Berufscinkom- mens die Landjäger und die militärischen Forst- Zollgrenz- und Steuerschntzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- nnd Berufseinjommen den jährlichen Betrüg von 200 fl. nicht übersteigt. (Ein- kommenssteuergesetz Art. 3 IT a. und b. und Gesetz vom 20 August 1861, Reg.- Bi. S. 186 Art. 3.) Uebrigens muß auf etwaiges Aufordern derOrtssteuer-Kommis- sion gleichwohl die in §. 14 Absatz 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.
VI. Wenn weitere (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 4. s. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3
o. ä. k. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3.4.. k. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kap i- talistenv er eins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.-Bl.
S. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amtsbl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen ;n fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen Renten an statt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Aktivzinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (Amtsbl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Deßgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Nentenanstalt verbundenen Spar- und Depositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Nenteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Nentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 II. b. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern.
VII. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt, oder solches theilweise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom 19. Septbr. 1852 und §. 16 der Instruktion vom 10. Juni 1853 mit Strafe belegt.
Den 18. Juni 1873.
Kameralamt Kameralamt
Altenstaig. Horb. Reuth in.
S i m m e r s f e l d.
Liegenschafts-Verkauf.
In der Verlassenschaftssache der verst. Ehefrau des Hirschwirths Keller wird die in Nr. 67 und 69 dieses Blattes beschriebene Liegenschaft am
Montag den 14. d. M,
Vormittags 9 Uhr,
auf dem Rathhaus in Simmersfeld zum zweiten und wahrscheinlich zum letzten Mal im öffentlichen Anfstreich verkauft, wozu KanfSliebhaber, unbekannte mit Vermögens- zengnissen versehen, hicmit eingeladen werden.
Den 3. Juli 1873.
K. Amtsnotariat Altenstaig.
Kü in merlen.
Revier Enzklösterle.
Holzverkauf
am Donnerstag den 17. Juli, 9 Uhr. in Enzklösterle ans Wanne 9, Steinrück und Scheidholz:
1 Rm eichene Scheiter, 12 ditto Prügel und Anbruch, 235 Nm. buchene Scheiter, 147 dto. Prügel und Anbruch, 16 Rm. birkene Scheiter, 32 dto. Prügel und Anbruch, 285 Nm. Nadelholzscheiter, 700 dto. Prügel und Anbruch;
am Freitag den 18. Juli, 9 Uhr, ebendaselbst,
aus Wanne 3, Langehardt, Hirschkopf, Schöngarn u. a.: 5 Rm. eichene Scheiter, 52 dto. Prügel und Anbruch, 28 Rm. buchene Scheiter, 22 dto. Prügel und Anbruch, 354 Rm. Nadelholzscheiter, 315 dto. Prügel und Anbruch, 40 Rm. eichene, 47 Rm. buchene und 7j46 Rm. tannene Reisprügel und 63 Rm. tannene Rinde;
am Samstag den 19. Juli, 10 Uhr, daselbst,
aus Langehardt, Hirschkopf und Scheidholz der Hut Schrollenhaus: 2548 Stück Nadelholz-Lang- und Sägholz, 135 Eichen,