einem Privaten gereicht werden; überhaupt Aller, welche aus persönlichen Leistungen ei­nen der G e w er bc steue r. ni cht unterworfenen Erwerb zle­tz e in

Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggeidcr, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnun­gen für Pflegschaften und Bermögensver- waliungen, Äntheile (Tantiemen) an Ge- werbsgewinu, Prämien, dergleichen Zinse oder Renten, welche als Theile eines Dienst­oder ähnlichen Einkommens bezogen wer­den, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Neichsgewcrbe- ordnuug den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.

Wenn Zinse oder Reinen als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Be­steuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziffer 2.

III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesangehö­rigen, sowie andere Angehörige des Deutschen Reichs der Einkommens­steuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Neichsgesetze wegen Besenigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Reg.-Bl. von 1871, Nr. 1, Beilage Seite 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteueru herangezogen werden dürfen und nach Punkt b des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet. Hienach ergibt sich:

4. Deutsche Militärpersonen und Civil- beamle, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der wnrttembergischen Staats­kasse, Gehalt, Pension oder Wartegeld be­ziehen , für diese Bezüge in Württemberg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuer­pflichtig, dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unter­worfen.

0. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufs-Einkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außer­halb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaate haben.

2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

a) ihren Wohnsitz in Württemberg ha­ben oder

b) in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich aushalten.

3) Abgesehen von Ziffer 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in andern Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deutschen Reiches, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reichsan­gehörige nach Ziffer 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderwärti- ges Domizil außerhalb des Deutschen

Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausge­nommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches haben, unterliegen nur in An­sehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aushalten (oben Zister 2 b und 4). Haben diesel­ben zugleich einen Wohnsitz oder Aufent­halt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz weg.

6. Ausländer, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein­kommens

u) wenn sie am Anfänge des Stcuer- jahres bereits sechs Monate in Würt­temberg wohnen, unbedingt,

b) andernfalls aber blos dann zu be­steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württembergcr eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziffer I. oben abzngeben- den Erklärungen (Fassioncn)

1) über das K ap ital - und R eilten- eiukomme n können entweder m ündlich in das von der Ortssteuer-Kommission zu führende Ausnahme-Protokoll oder schrift­lich nach den in §. 17 Ziffer 1 der In­struktion vom 10 Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahr einer Etatsperiode die Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjahrs gleich geblieben sei, auch mündlich in das Aufnahme- Protokoll abgegeben werden.

V. Von der Fassionspflicht be­freit sind bezüglich des oben Ziffer II. 1 bezeichnetcn Kapital- und Renten­ei uko in mens die im Gesetz Art. 3 4. a. b. g. genannten Anstalten, die im Ge­setz Art. 3. 4 e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3 .4. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins; sowie bezüg­lich des Dienst - und Berufscinkom- mens die Landjäger und die militärischen Forst- Zollgrenz- und Steuerschntzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- nnd Berufseinjommen den jährlichen Be­trüg von 200 fl. nicht übersteigt. (Ein- kommenssteuergesetz Art. 3 IT a. und b. und Gesetz vom 20 August 1861, Reg.- Bi. S. 186 Art. 3.) Uebrigens muß auf etwaiges Aufordern derOrtssteuer-Kommis- sion gleichwohl die in §. 14 Absatz 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorge­schriebene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weitere (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 4. s. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3

o. ä. k. bezeichneten Art Steuerbefrei­ung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3.4.. k. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachwei­sen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt an­zubringen. Die den Mitgliedern des Kap i- talistenv er eins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber auf­gehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.-Bl.

S. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amtsbl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden da­her aufgefordert, die Zinse aus diesen Ein­lagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen ;n fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen Renten an statt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu ver­steuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezah­lenden Renten ihr verbleibenden Aktivzinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (Amtsbl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Deßgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Nentenanstalt verbundenen Spar- und Depositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Nenteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allge­meine Nentenanstalt übergegangenen so­genannten Rottenburger Wittwen­kasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 II. b. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern.

VII. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt, oder solches theilweise verschweigt, wird nach Art. 11 des Ge­setzes vom 19. Septbr. 1852 und §. 16 der Instruktion vom 10. Juni 1853 mit Strafe belegt.

Den 18. Juni 1873.

Kameralamt Kameralamt

Altenstaig. Horb. Reuth in.

S i m m e r s f e l d.

Liegenschafts-Verkauf.

In der Verlassenschaftssache der verst. Ehefrau des Hirschwirths Keller wird die in Nr. 67 und 69 dieses Blattes be­schriebene Liegenschaft am

Montag den 14. d. M,

Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhaus in Simmersfeld zum zweiten und wahrscheinlich zum letzten Mal im öffentlichen Anfstreich verkauft, wozu KanfSliebhaber, unbekannte mit Vermögens- zengnissen versehen, hicmit eingeladen werden.

Den 3. Juli 1873.

K. Amtsnotariat Altenstaig.

in merlen.

Revier Enzklösterle.

Holzverkauf

am Donnerstag den 17. Juli, 9 Uhr. in Enzklösterle ans Wanne 9, Steinrück und Scheidholz:

1 Rm eichene Scheiter, 12 ditto Prügel und Anbruch, 235 Nm. buchene Scheiter, 147 dto. Prügel und Anbruch, 16 Rm. birkene Scheiter, 32 dto. Prügel und Anbruch, 285 Nm. Nadelholzscheiter, 700 dto. Prügel und Anbruch;

am Freitag den 18. Juli, 9 Uhr, ebendaselbst,

aus Wanne 3, Langehardt, Hirschkopf, Schöngarn u. a.: 5 Rm. eichene Scheiter, 52 dto. Prügel und Anbruch, 28 Rm. bu­chene Scheiter, 22 dto. Prügel und An­bruch, 354 Rm. Nadelholzscheiter, 315 dto. Prügel und Anbruch, 40 Rm. eichene, 47 Rm. buchene und 7j46 Rm. tannene Reis­prügel und 63 Rm. tannene Rinde;

am Samstag den 19. Juli, 10 Uhr, daselbst,

aus Langehardt, Hirschkopf und Scheidholz der Hut Schrollenhaus: 2548 Stück Na­delholz-Lang- und Sägholz, 135 Eichen,