Die Hälfte an einem 3siockigten Wohnhaus und Dunggrube, Nr. 90, beim neben Dreher
Frick's Wittwe und der Waldach.
Brandversicheruugsanschlag 700 fl., sammt einem Kellerantheil in dem Hause Nr. 260 in der hintern Gasse.
Anschlag 700 fl.
Die Hälfte an einer Tuchrahme bei der Teichelgrube neben Friedr. Heller und Johs. Hemminger. Anschlag 25 fl.
Garten:
0 Rth. Krautgarten zu Riethbroun, neben Oiottfr. Butz und Schmid Theurer.
Anschlag 15 fl.
Aecker:
Zelg Bächle:
^/8 'Mrg. 36,0 Rth. Nr. 376 zwischen Leinberg, neben Lammwirth Baumann und Ehr. Schwarzkops, Rothgerber, mit Pfundklee angeblümt. Anschlag 310 sl.
Zelg Röthenbach:
Nr. 1334"b/s Mrg. 39,8 Rth. hinterm Galgenberg, neben Leonh. Kapp und Metzger Benz. Anschlag 125 fl.
Felg Oetterich:
1- 8 Mrg. 23,0 Rth. Nr. 099 im Rö- geuthal, neben Schreiner Blum und Färber Scholder. Anschlag 300 sl.
Gesannntanschlag 1475 sl.
Hiezu werden Kaufsliebhaber, auswärtige^ mit obrigkeitlichen Vermögenszeugnissen versehen, freundlich eingeladen.
Den 2. Februar 1867.
Stadtschultheißenamt.
Nagold.
Aufforderung.
Der bei dem K. Oberamtsgericht Bibe- rach wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchung befindliche Kolporteur Konstantin Kollin von Oberdettingen hat Ende vorigen Jahrs in Oberthalheim, und ohne Zweifel auch iu andern Orten des hiesigen Bezirks, als angeblicher Reisender einer Buchhandlung Bestellungen auf Bücher, insbesondere das katholische Gesang- und Gebetbuch, angenommen, und sich von den Bestellern das Geld vorausbezahlen lassen und für den Empfang desselben auf den Namen der Buchhandlung quittirt, -ohne das bestellte Buch zu besorgen. Kollin reiste gewöhnlich unter falschem Namen, z. B. Karl Kramer von Ochsenhausen, August Müller von Ravensburg. ! Me diejenigen, welche über solche von Kollin im hiesigen Bezirke verübte Betrügereien Auskunft geben können, werden vusgcsordert, hievon umgehend hier oder bei ihrer Ortsobrigkeit Anzeige zu machen, insbesondere werden die Schultheißenämter vusgefordert, zur Ermittelung solcher Fälle Leizutragen und Alles, was ihnen davon bekannt wird, ungesäumt hieher zuberichieu.
Den 11. Februar 1867.
K. Oberamtsgericht.
_ Pezold, Akt.
Gerichtsnotariatsbezirk Nagold.
Angefallene Theilnngen.
Zu Nagold:
Johann Georg Kächele, Hafner, Postpraktikant Horlacher,
Joh. Martin Maier, Oekonomen Ehefrau, Johannes Kemmler's Wittwe,
Bäcker Burkhardt's Ehefrau,
Nane Renner, geschiedene Zahn, Stadtpfleger Blum's Wittwe,
Johann Georg Renz, Küblers Ehefrau, Schmied Wiedmaier's Ehefrau.
Bösingen:
Johann Georg Stickel, Schütz,
Michael Broß, lediger Schneider, Hieronymus Mönchs Wittwe.
E m m ingeu:
Johann Georg Ehrsam's Wittwe.
,Hailerbach:
Studtknecht Gutekuusl's Ehefrau,
Johannes Frei, ledig,
Margarethe Brezing, ledig,
Joses Friedrich Rapp, Müller,
Ehristian Friedrich Walz, Weber, Friederike Eatharine Renz, ledig.
Mindersbach: jg. Jakob Faßuacht, Bauer.
Oberschwaudorf:
Joel Kübler, Schwanenwirth.
Oberthalheim:
Martin Lutz, Bauers Ehefrau,
Eonrad Schlotter, Bauers Ehefrau.
R ohrdors:
Johannes Gauß, Tuchmacher.
Schietingen:
Ludwig Gutekunst, Steinhauer, ledig,
Unterlhalhei m:
Friedrich Klink, Zündholzlessabrikant, Moriz Biesinger, ledig,
Urban Klink, Schunds Ehefrau Etwaige Forderungen an genannte Personen sind bei Gefahr der Nichtberücksichtigung alsbald anzuzeigen bei den betreffenden Theilungsbehörden-
Ämtnotariat Wildberg.
Augefallen e Theilungeu.
Wildberg:
Noa Friedrich Schönhuth, Kaufmann, August Reichert, ledig,
Marie Braun, ledig.
Efsringeu:
Anna Marie Henne, ledig.
G ü ltlin gen:
Ludwig Schweickhardt, Papierfabrikant, alt Ehristian Proß, Bauers Ehefrau,
Joh. Gg. Gackenhcimer, Bauer, Johs. Sohn.
Schönbroun:
Ehristian Schaible, Wagner,
Georg Friedrich Maier, Weber,
Ulrich Ziegler, Bauers Ehefrau.
Sulz:
Ehristian Bolz, Küfers Ehefrau,
Georg Röhm, Secklcr.
Forstaml und Revier Altenstaig.
L ri >! gsiv! z - Vc rka u f
Dienstag den 19. d. M.,
Morgens 10 Uhr, aus dem Rathhause dahier.
Aus demSchornz- hardt
86 Nro. meist starkes tannenes Lang- und Klotzholz,
aus dem Neubann 90 Nro. desgleichen. ^Altenstaig, 11. Febr. 1867.
W :,K. Forstamt. ^Holland.
Nagold.
Beautfichtrgung der Hunde.
In Folge der in neuerer Zeit wieder häufig vorkommenden Erkrankung von Hun den an der Wuth und der daraus sich ergebenden Ungtücksfälle werden die nachstehenden Vorschriften der Ministerialverfügung vom 10. September 1841 zur Kenntniß und Nachachtung der Einwohnerschaft gebracht :
Während der Nachtzeit ist das freie .Herumlausen von Hunden jeder Gattung außerhalb der Wohnung und des geschlossenen Hofraums des Eigenthümers nirgends zu dulden.
Bei großen Hunden, wie Bullenbeißern, Metzger- und Schäferhunden, ist auch bei Tag nicht zu dulden, daß sie, sich selbst überlassen, ohne Aussicht herumlausen, wofern sie nicht mit einem, jede Gefährdung verhindernden Maulkorb versehen sind.
Hunde, die verbotswidrig freilaufend getroffen werden, ist jedermann für den Zweck ihrer unverzögerten Uebergabe an die Orts- Polizeibehörde einzufangeu befugt.
Der Eigenthümer eines verbotswidrig betretenen Hundes ist mit einer Strafe von drei Gulden, welche im Wiederholungsfälle zu verdoppeln ist, zu belegen. Der Hund kann, wenn er beigefangen worden, gegen Erstattung der Fütterungskosten und Erlegung einer Einfangungs-Gebühr von einem Gulden zurückgegebcn werden.
Wenn der Eigenthümer eines beigesan- genen Hundes weder durch ein Halsband des letzteren bezeichnet ist, noch binnen zweimal vierundzwanzig Stunden, von der Zeit der Einsaugung an, sich selbst bei der Polizei anmeldet, noch in dieser Zeit sonst ausgekundschaftet wird, so füllt der Hund der freien Verfügung der Polizeistelle anheim, und ist nach Beschaffenheit der Um stände entweder zu tödten, oder zum Besten der Ortspolizeikasse zu veräußern.
Bösartige Hunde, wohin insbesondere alle diejenigen zu zählen sind, welche ungereizt einen Menschen angefallen haben, sind, ohne Ansehen der Person des Besitzers, von Polizeiwegen tödten zu lassen. —
Jeder Eigenthümer eines Hundes ist dafür verantwortlich, daß derselbe nicht nur gehörig verpflegt und täglich, zumal an heißen und an kalten Tagen, mit frischem Wasser versehen, sondern auch stets so unter Aufsicht gehalten werde, daß es seiner Kenntniß nicht entgehen kann, wenn sich an dem Hunde die Merkmale der Wuth'- krankheit zeigen.
Bei dem Eintreten solcher Merkmale hat der Eigenthümer oder sein Stellvertreter den Hund, wenn es ohne Gefahr möglich ist, alsbald in sichere Gewahrsam zu bringen, im entgegengesetzten Halle aber ihn zu tödten, oder falls er entwichen wäre, denselben unverweilt zu verfolgen, auch jedenfalls dem Ortsvorstande die schleunige Anzeige hievon zu machen.
Einer gleichen Anzeige versteht man sich auch zu jedem Anderen, der einen Hund mit den Merkmalen der Wuthkrankheit außerhalb dem Bereich seines Eigenthümers wahrnimmt.
Vorzüglich aber haben die Polizeioffi-