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Der Gesellschafter.

Amts - un- Intelligenzblatt für -en E>beramtsbezirK Nagol-.

^ 8. S-rmstag deu 21. Januar 186 ^.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Abonnementspreis in Nagold halbjährlich 54 kr., im Bezirke Nagold sanunt Postzuschlag 1 st. 1 kr., im übrigen Theil unseres Landes I fl. 8 kr. Einrückungs-Gebühr: die drei­gespaltene Zeile ans gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je 1'/- kr.

Amtliche Deklinrrtmachmigen.

Lehrkttis für Kttttftwiescnban, Felderdrainirrnig und Markttttgsbereinigung.

Um flu die Beralhnng der vaterländischen Landwinde und Gemeinden im Fache der Be- »nd Entwässerung, der Felderdrai- uirnng, Bachregnlirnng, Feldweganlage, Fclderetntheilnng und Zusammentegnng eine größere Zahl sachkundiger Männer heranzu- bilden, wird im nächsten Frühjahr vom 27. Februar an in Hohenheim eine hauptsächlich ans praktischer Anschauung und Einübung beruhender Lehrknrs in den genannten Fächern unter angemessener Mitwirkung des Lehrcrpersonals des Instituts durch einen tüch­tigen Wiesenbantechniker abgehalten werden. Der Kurs wird 45 Wochen dauern und soll dabei insbesondere auch bas Kapitel der Fcldweganlagen, sowie der MarknngS-. und Gewandregnlirnngen mit vorzüglicher Rücklicht ans daS Gesetz vom 26. März 1862 eingehend behandelt werte». Die zulässige Zahl der Theilnehmcr beträgt 10 bis 12. Indem man wißbegierige und strebsame, im praktischen Leben erfahrene Männer, hanpksämlich ans der Klage der Geometer, auch Oberamtsmühlschaner, Werkmeister ec. zur Theilnahme einladet; wird in Absicht auf die EinlrittSbedingungen Folgendes bemerkt: 1) Um die genannten Lehrfächer in der obi­gen kurzen Zeit mit Aussicht ans entsprechenden Erfolg vollende» zu können, sind genügende Vorkenntnisse im geometrischen Zeichnen, in der Flächenanfnahme, dem Nivclliren, sowie vollkommene Einübung im Gebrauche der verschiedenen Instrumente unerläßlich. Es wird daher kein Bewerber zngclassen, welcher sich nicht über den Besitz dieser Kenntnisse genügend answesscn kann. Bei Geometern wird dieser Beweis durch das Prüfnngszengniß erster oder zweiter Klage geliefert. 2) Jeder Bewerber hat über ein unbescholtenes Prädikat ein gemeindcräthiichcs Zeugnis;, und derjenige, welcher im öffentlichen Dienste steht, auch noch ein Zengniß über seine Lei­stungen von seiner nächst Vorgesetzten Dienstbehörde beizubringcn. 3) Die Theilnahme an dem Lehrknrs ist durchaus unentgeltlich. Dagegen haben die Theilnehmcr für Wohnung und Kost, wozu in Hohenheim und in der Nachbarschaft au hinreichender Gele­genheit nicht fehlt, selbst zu sorgen; es wird übrigens zu tbeilweiser Bestreitung der Koste» hicfiir nach hoher Entschließung des K. Ministeriums des Innern an 10 Theilnehmcr, welche sich durch Fleiß und guten Erfolg des genossenen Unterrichts auszeichnen, ein Staatsbeitrag von je 25 fl. verabreicht werden. 4) Am Ende des Kurses wird eine Prüfung statlfinde», welcher sämmtliche Theil- »ehmer sich zu unterziehen haben. Nach befriedigender Erstehung der Prüfung werden sie mit dem entsprechenden Zeugnisse versehen werden. 5) Die Bewerbungen um Zulassung zu dem LehrknrS sind längstens binnen 3 Wochen mit oberamtlichem Begleitschreiben bei der Eentralstellc für die Landwirthschast einznreichen. Bei der Auswahl der Auszunehmenden entscheidet theils die persönliche Tüchtigkeit der einzelne» Bewerber, theils das Bedürsniß der Gegend, in welcher sie ansässig sind. Ueber die erfolgte Aufnahme wird den Bewerbern besondere Nachricht zngehen.

Stuttgart, den 16. Januar 1865. K. Cenlralstelle für die Landwirthschast. Oppcl.

Nagvld» Es ist zur Anzeige gekommen, daß seit einiger Zeit in hiesiger Stadt, sowie in einzelnen AmtSorten die Krätze bei Handwerksgesellen und Lehrlingen, männlichen und weiblichen Dienstboten, Schulkindern und in ganzen Familien überhand nehme, wcßhalb man veranlaßt ist, ans der Ministerial-Lcrfügnng vom 15. März 1ir55 Regierungsbl. S. 70 re. folgende Vorschriften in Erinnerung zu bringen:

Sämmtliche weltliche und geistliche Bezirks- und Ortsbchörden werden angewiesen, in dem Kreise ihres Berufs für die mög­lichste Verbreitung der angehängten Belehrung Sorge zu tragen, und auf Heilung der an diesem Uebel Erkrankten hinzuwirken.

Zur Heilung der Krätze sind wo immer thnnlich Aerzte beiznzichen. Doch ist es den Wundärzten gestattet, in Fällen, in wel­chen die Anwendung der grünen Seife genügt, die Anwendung dieser nach der angefügten Belehrung zu verordnen, auch die Be­handlung der Krankheit unter Aussicht eines Arztes zu übernehmen.

Die Verordnung irgend welcher anderer Mittel gegen die Krätze ist den Wundärzten untersagt, und es sind dieselben verbun­den, in Fällen, in welchen die Anwendung Der grünen Seife keinen Erfolg haben sollte, die Kranken stets an den inneren Arzt zu verweisen.

Den Apothekern ist verboten, gegen die Krätze ohne Verordnung eines ArzteS irgend ein Mittel mit alleiniger Ausnahme der grünen Seife abzugeben.

Bei Abgabe der letzteren ist den Empfängern stets ein gedruktes Exemplar der unten folgenden Belehrung gegen Aufrechnung von 1 Kreuzer unaufgefordert mitzugeben.

Die Kosten der Heilung unbemittelter Krätzekrauker liegt denjenigen örtlichen Kaffen ob, aus welchen die Armenkosten über' Haupt zu bestreiten sind.

Werden in einer Gemeinde Krätzekranke von Gemeindewegen in Behandlung genommen, so hat deren Heilung durch den Orts­oder Bezirks-Armenarzt zu geschehen.

Den Aerzten steht es jedoch zu, ohne Kostenvermehrung die Wundärzte je nach Maaßgabe ihrer Brauchbarkeit und Zuverläs­sigkeit unter Erthcilung der erforderlichen Anweisungen zur Ueberwachung der Kur zu verwenden.

Wenn in einer Gemeinde die Krätze sich in einzelnen Häusern oder in mehreren derselben verbreitet, so hat der Ortsvorfteher hievon dem Oberamte Anzeige zu machen, und es hat dieses unter Rücksprache mit dem Oberamtsarzte die geeigneten Maßregeln zur Heilung der Kranken und gegen weitere Verbreitung des Uebels zu treffen.

Den 18. Januar 1865. K. gemeinschaftliches Oberamt.

K. gemeinschaftliches Oberamt. Böltz. Frei Hofer.