fangenen und konnte sich einer heimlichen Todesangst nicht erweh- ren. Beinahe hätte er eiilgewilligt, i» die ihm gemachten Vorschläge einzugehe», als er sich noch zu rechter Zeit des Spruches erinnerte, den sein frommer Pflegevater ihm mit auf den Weg gegeben hatte. Immer sollte er Gott vor Augen haben und sich hüten, daß er in keine Sünde willige, noch thue wider Gottes Gebote, und jetzt, das fühlte er klar, wurde er zu einem Verbrechen aufgefordert, das er weder vor Gott noch vor sich selbst verantworten konnte. So beschloß er denn, lieber zu sterben, als vom Pfade des Rechte» abzuweichen.
„Ich folge euch nicht," sagte er mit fester Stimme. „Macht mit mir, was ihr wollt, ihr werdet mich nicht dazu zwingen können, meine Freiheit auf unredlichem Wege zu gewinnen!"
Die Gefangenen stieße» wilde Flüche aus und einige von ihnen stürzten sogar auf Captal zu und zückten verborgene Messer gegen ihn. Er würde verloren gewesen sei», wenn nicht der bärtige Mann sich der wilden Rotte entgegen geworfen hätte.
„Halt!" rief er ihnen zu. „Keiner soll dem Knaben ein Haar krümmen, so lange ich am Leben bin und ihn schützen kann. Der Junge gefällt mir und sein Muth verdient eine bessere Belohnung, als den Tod."
„Aber er wird uns verrathen!" riefen mehrere Stimmen. „Er muß sterben!"
„Er wird uns weder verrathen, noch wird er sterben," erwiderte Captals Beschützer. „Wir müssen den Jungen binden und ihm den Mund verstopfen, daß er weder sich rühren, noch schreien kann. Dieß genügt zu unserer Sicherheit vollkommen und wir ersparen uns die Schande, einen schwachen Knaben gemordet zu haben. Wenn Blut fließen soll und muß, so ist cs an dem des Gesangenwärters genug!" (Forts, folgt.)
Tages-Neuigkeiten.
Stuttgart. (Kammer der Abgeordneten.) 63. Sitzung vom 29. Febr. Unter den eingelaufenen Petitionen befinden sich 43 Bittschriften der Gemeinden des Oberamts Münsingcn um Gcwäprung einer Eisenbahn durch das Donauthal, der Donau entlang, mit möglichster Berücksichtigung der nahegelegenen Alb. Hops stellt an das StaatSininiftc- rium die Anfrage, ob die Ständevcrsammlung abermals vertagt werden solle, ohne daß die Preßordonnanzcn der Gesetzgebung zugcwicscn werden, ohne daß der Bitte entsprochen wird, die Bersäffungsurkunde im Sinne der geheimen Abstimmung bei den Abgcordneten-Wahicn zu ändern, ohne die nn K- Manifest vom 7. Nov. 1850 feierlich gegebene Zusage zu erfüllen, daß Einleitung zur Revision der Verfassung getroffen werde, sobald die Umstände es erlauben, ohne die drückende Last des Heerwesens zu erleichtern und endlich ohne den Ständen eine Vorlage über das Eisen- bahnwescn gemacht zu haben. Holder stellt den Antrag, die Regierung zu bitten, eine Revision der Verfassung in der Richtung vorzunehmen, 14 daß das Einkommen aus Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen gleich den seitherigen direkten Steuern ein Wahlrecht begründe, 2) daß die hienach Wahlberechtigten auch dann ihre Stimmen abgeven dürfen, wenn sie nicht Gcmcindcbürgcr ihres Wohnorts sind, 3) daß geheime Abstimmung ««geführt werde, 4) daß alle Vorrechte des Standes und der Geburt beseitigt werden. Nun wird die Endabstimmung über den Geseßcs- entwurf, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen vorgenommen und derselbe mit 81 gegen 1 Stimme (die dcS Abg. Wächter) angenommen- Die Tagesordnung führt nun zu rer Frage, ob Art. 12 des Fischereigesetzes, der schon längst erledigt ist, nochmal in Berathung genommen werden solle, in der Debatte wird jedoch sofort auch auf das Materielle cingegangc», der Stoff ist jedoch für unsere Leser unwichtig. — 64. Sitzung vom 2. März. Der Abgeordnete v- Steinbeis bringt den Antrag ein, eine hohe Kammer wolle auf dem Wege der Petition bei der K. Staatsregierung die Aufhebung der in Art. 10 des Gesetzes vom 29. Mai 1852 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen beantragen, wonach nicht mehr Gesellschaften zur Versicherung von Mobilien gegen Feucrsgefahr zugelaffen werden sollen, als zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich sind. Die Kammer geht nun auf die Bera- thung des Gesetzcsintwurfs, betreffend die Ablösung privatrechtltcher Leistungen für öffentliche Zwecke (Eomplerlasten-Gesetz) ein. Der erkrankte Chef des Cultdepartements, Staatsrath v. Golther, ist durch Direktor v. Schmidts» vertreten. — 65. Sitzung vom 3. März. Am An- fang der Sitzung bringt Hopf den Antrag auf Abschaffung der Lebens« länglichkeit der Ortsvorsteher ein, und Frhr. v. Gültlingen ersucht das Präsidium, die Diätcnfrage der Abgeordneten einer näheren Prüfung zu unterziehen, weil hiebei eine große Ungleichheit herrsche- Nun wird die Debatte über den Bericht der Ablösungskommisfion in Betreff des Gesctzes- EntwurfS über die Ablösung privatrcchtlicher Leistungen für öffentliche Zwecke fortgesetzt. Die Commission stellt folgende Anträge: Die Kammer der Abgeordneten wolle 1) unter der Bedingung einer vollen Sicherung der Ab- lösungsgesctze von 1843 und 1849 gegen die bei der Bundesversammlung erhobenen Reklamationen der Standcsherren und der vormaligen Reichs- ritterschast, sowie gegen die etwaige im Sinne dieser Reklamationen ergehende Bundcsbefchlüffc, ferner unter Vorbehalt ihrer weiteren Beschlüsse bei der artikelwcisen Berathung des vorliegenden Gesctzesentwurfs, sich
bezüglich der Ablösung privatrcchtlicher Leistungen zu öffentliche» Zwecken für folgende Sätze aussprechen: a) Die zur Ablösung kommenden Leistungen werden, unter Berechnung der darunter begriffenen Naturalien zu Geld nach den Bestimmungen der Gesetze vom 17. Juni 1819 und 14. April 1848 im 16fachen Betrage ihres Jahreswerths abgelöst; d) Leistungen zu Besoldungen an Kirchen- und Schuldicner und zur baulichen Unterhaltung von Amtswohnungen der geistlichen und deren Zubebördrn werden, soweit sie der Staatsverwaltung obliegen, von der Ablösung ausgenommen und gehen, soweit sie bisher anderen Pflichtigen oblagen, gegen Ueberweisung der von letzteren zu entrichtenden Ablösungskapitalien auf das Staatskammergut über, vorbehältlich jedoch der Verbindlichkeit der Gemeinden die durty die Ablösung Herbeigefiihrten Ausfälle an den Besoldungen der Schuldiencr bis zum gesetzmäßigen Minimum des Einkommens zu ergänzen; c) bei den weiteren zur Ablösung kommenden Leistungen besteht die Entschädigung der Lastcndcrechtigten ausschließlich aus dem von den Lastenpstichtigcn zu entrichtenden Ablösungskapilal; 2) die K. Staats- regieruug um eine bestimmte und rechtlich bindende Erklärung des Inhalts ersuchen, daß sie die von der deutschen Bundesversammlung in Anspruch genommene Zuständigkeit zu Erledigung der von den Standcsherren und der früheren Rcichsrüterschaft bezüglich der Ablösungsgesetze erhobenen Beschwerden auch ihrerseits fernerhin nicht anerkenne, und im Falle eines in dieser Angelegenheit etwa ergebenden BundesbeschluffeS einseitig nicht Vorgehen werde; 3) bis zum Einlauf der hierauf zu erwartenden Antwort und vorbehältlich der Würdigung derselben auf artikclweife Berathung des vorliegenden Gesctzesentwurfs auszufetzen. (Schluß folgt.)
Stuttgart, 4. März. Das Medicinal-Collegium veröffentlicht eine Belehrung in Betreff der Trichinjenkrankheit, der wir Folgendes entnehmen: Die an der Thierarzncischule in Dresden angestellten Versuche, dahin gehend, ob und welche Zubereitungen von trichinenhaltigem Fleische die Entwicklungsfähigkeit der Trichinen zu zerstören vermögen, haben ergeben, daß durch das Pöckeln und gute Räuchern trichinenhaltigen Schweinefleisches die Lebensfähigkeit der Wurmbrut vernichtet wird. Es kann demnach schon ein derartig zubereitctes Fleisch ohne aste Gefahr von dem Menschen genossen werden. Wie bekannt, wird aber Pöckel- und Rauchfleisch (Schinken theilweise ansgenoiiimen) stets erst gekocht, ehe es verspeist wird, und dieses ist dann eine weitere Zubereitung, die zur Vernichtung der Wurinbrut unbedingt hinführt. Die Trichinen werden ferner getödtet durch längeres Ein- salze» des Fleisches und durch 24stündige heiße Räucherung der Würste. Sie werden aber nicht gelobtet durch eine dreitägige kalte Räucherung. Ein längeres Ausbewahren kalt geräucherter Wurst scheint aber das Lebe» der Trichinen zu zerstören. In dem sogenannten Wellfleische, d. h. in dem Fleische, welches man in dem kochenden Wasser nur einigemal hat nberwallen lassen und welches man nachher zur Wurstfabrikation verwendet, sowie in dem sogenannten Salzfleische, d. h. in dem Fleische, welches einfach mit Salz bestreut und cingericbeii wird, um cs für einige Tage zu conserviren, kann dagegen die Entwicklnugssähigkeit der Trichinenbrut theilweise erhalten bleiben. Auch die sog. Schncll- räuchcrung — Räucherung ans nassem Wege — durch Bestreichen mit Holzessig, einer Abkochung von Glanzrnß oder Kreosot, ist keineswegs im Stande, die Trichinen im Innern eines Fleisch« stnckes zu tobten. Nach den gewonnenen Erfahrungen steht so viel fest, daß gut geräuchertes und gepöckeltcs, durch- und gar- gcsottenes und vollständig burchgebratenes Schweinefleisch und dergleichen Würste, Schinken, Zungen n. s. w. als unschädlich anzusehen sind. Vor dem Genüsse des rohen Schweinefleisches in geschabter Form, der roden Wurstmasse, dcS rohen Schinkens — wie dies in Norddcntschland häufig vorkommt — sowie vor den damit zubcrciteken Speisen (Klöschen, Schinkennndeln rc.) ist cindruiglich zu warnen. Zn vennciden ist ferner der Genuß von halbgesottenem, oberflächlich abgcröstctem, unvollständig ge- bratenem, im Inner» »och blutig ober roh anstehenden Schweinefleisch, sowie der Genuß von schwach ejngefalzenem und oberflächlich geräuchertem Schweinefleisch, Schinken und anderen derartig zum Verkaufe kommenden Rauchwaare». Das mehr oder weniger häufige Auftreten der Teichinenkrankheit in einzelnen Gegenden und Ländern scheint einerseits durch die daselbst übliche ZubereitnugSart beS Fleisches, andererseits durch die Art und Weise der Anszucht, Fütterung und Mästung der Schweine bedingt zu sei». In Württemberg hat man sich bis jetzt zu keiner besonderen sanitätSpolizeilichen Maßregel veranlaßt gesehen, weil bei uns noch kein Fall von Trichjncnkrankheit bei Menschen oder Schweinen konstalirt worden ist, und weil die bei uns übliche Zubereitung des Fleisches, unter Befolgung der oben angegebenen Bedingungen, sichere» Schutz gegen jede mögliche Beschädigung bietet._
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