Amts- und IntelligenMatt für den Oberamlsbezirk llagold.
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99. Dienstag den 13. Dezember 1859^
Dieses Hian rrsLrint wöchentlich r Mai, uiiv zwar am Dienstag und Zreiraq. Ä b si, n e n» e n l S - H re is in rltagote jührlick t fl. 30 kr.. — dalbjffbrlicv 4k kr., — -. u rt»t» lahrlich 24 kr. — E i II r u tt u Njz « - G c d u h r : die dreinattiqc Zeile ans gcwobnllcher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem
Ilnrücken je l'/r kr. — Hassende Beiiraq« sind willkommen.
Aisitliche Anzeigen.
K> O b e r a m t Nagold. Nack, tz. 5 des Gesetzes vom 28. Januar d. I., bctr. die Einführung eine- neuen LandeSgewicbts. kommt bei dem Verkauf des -salzes, vom Tag der Einführung dieses Gewichts an, das vorge» fchricbene neue Gewicht dergestalt in Anwendung, daß der für einen C-ntner oder ein Pfund des bisherigen Gewichts festgesetzte Betrag fortan auch für einen Center ober ein Pfund des neuen Gewichrs bestehen bleibt.
Es werden daher vom 1. Januar 1860 an nicht nur die Königl. Salinen bei ihrem Verkauf von Koch-, Stein- und Viehsalz in das Inland, so weit dieser Verkauf aus Grund der Verfügung vom 30. Dezember 1833 (Reg.-Bl. von 1834, S. 13) stattstndet, den Eenlner von 50.060 Grammen zu dem für den bisherigen Emittier r.gnlirten Preis abgeben, sondern e» haben auch lämmkliche Fakiorien bei ihren Koch- und Steinsalz-Abgaoen den neuen Centner in dem bisherigen Preis von 4 si. 43'/« kr., beziehungsweise 2 fl. 13'/-, kr. den Abnehmern zu berechnen.
Es wird dieß Hiemil zur Kenntniß der Amrs-Angehörigen gebracht.
Nagold, den 7. Dezember 1859. K. Oberamt. Böltz.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung d cr Tienstvo rsch riften über dasHeirathen von beur, laubten Unteroffizieren und Soldaten. Vermöge höchster Enkschließnng vom 24. Novbr. haben Seine Königlich» Majestät verfügt, daß künfckg an beurlaubte Uitterossiziere und an Soldaten, seien die letzteren präsent oder beurlaubt', die Heiralhs.rlanbniß nicht ine t ertheilr werden dürfe.
Es treten hicnach in den Verfügungen des KriegSmiiiisterfums vom 24. Mai 1836 und 22. Juni 1843 die mit der neue« Verfügung in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Wirkung.
Bei diesem Anlasse wird indessen ausdrücklich auf den Artikel 84 des Gesetzes über die Verpflichtung z»m Kriegsdienst» -ingcwiesen, nach welchem cs einem Dienenden ans sebr dringenden Gründen, wie n. a. wegen besonders günstiger Gelegenheit zu häuslicher Niederlassung, gestattet werden kann, während seiner Dienstzeit ans den Rest derselben, zum wenigsten aber an die Dauer von 2 Jahre», einen Ersatzmann zu stellen.
Stuttgart, den 26. November 1859. K. Kriegs-Ministerium. Miller.
Es wird dieß hiemil znr Keniuniß der Amts-Angehörigen gebracht.
Nagold, den 7. Dezember 1859. K. Oberamt. Böltz.
Oberamisgericht Nagold.
Hailcrback>.
Echnlden-Lieittidativil.
In der nachgenannten Gantsache ist znr Schulden-Äqnidaiion :e. Tagsahrt auf die nuten bezeichnet,'Zeit anberanntt, wozu die Gläubiger und Burgen unter dem Aussigen zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nickullqnidireubcii, soweit ihre Foidcrnngcn nicht »ins den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluß der Liquidation durch Ansschlnßbescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werben, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Maffcgegcnstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrerKlasse beitretcn.
Das Ergebnis) des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts- Verkauf vor der Liqnidakionstagfahrt vor sich geht, von dem Bcrkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres
Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachwciSt.
Liqnidirt wird gegen
Jak. Helber. Zimmerinann in Haiterbach, Monlag den 16. Januar 1860, Morgens 9 Uhr, ans dem Rach ans in Hailerbach. Nagold, den 10. Tezbr. 1^59.
K. Oderaimsgericht.
Mitlnacht.
2j' Herrcnberg.
Nernecordirlnlg von Straffen- bau Arbeiten auf der Markung Bottdorf.
Die mit höherer Genehmigung anSzu- führcnde Correction einer Straßen-Strecke auf der Marknng Bondorf soll an anerkannt tüchtige Unternehmer in Accord gegeben werden.
Nach dem Vor-Anschlage berechnen sich die Kosten
für Erd-Arbeitcn auf . 4297 fl. 30 kr.
für Chaussirnng auf . 3154 „ — „
für Kunstbauten ans . 2181 „ 31 „
Die Unterzeichnete Stelle wird am Donnerstag den 22. Dezember, Vormittags 10 Uhr,
auf dem Nathbanse zu Bondorf die Vcrac- cordirnng an den Wenigstnehmcnden vornehmen, weßhalb die Orts-Vorstände um össentliche Bekanntmachniig ersucht werden und um Eröffnung an die Accordslnstigen, daß sie bei der Verhandlung gemeinde-
rächliche Prädikats« und Vermögens-Zeugnisse aus neuerer Zeit vorzulegen haben, und dabei die Plane, Kosten-Vvraiifckläge und Bedingung'ii cinsehen und vernehme« können, wovon auch vorher schon bis 17. Dezember bei der K. Straßenoau-Jnspcc- tun Calw und vom 18. bis 21. Dezember bei der Unterzeichneten Stelle Einsicht ge, noinmen werden kann.
Den 8. Dezember 1859.
Oberamtspflege.
Slöffler.
Forstamt Wildberg.
Stam rnhorz-Verkarif.
Am Dienstag den 20. Dezember, Morgens 10 Uhr,
kommen auf dem Rathaus in Calw folgende Nadelholzstämnie zum Verlauf:
1) Revier Hirschau- Staatswald Altburgerberg 2:
78 Stämme;
Staatöwald Innerer Kohlberg:
40 Stämme;
Scheidho l z:
in den Staakswaldungcn Altburgerberg, Lützenhard, Vorderer und Hinterer Otte«» bronnerderg, Welzberg:
349 Stämme;
2- Revier Naislach: Staatswald Dachs- und Teufelsberg:
990 Stämme;