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Amts- und Intelligenzblatt für den Vberarntsbezirk Nagold.

31 . Dienstag den 19. April 1859 .

Dieses Blatt erscheint wöchentlich S wiat. und zwar am Dienstag und Freitag, -lb »n n em e n l s - P re i- in Nagold jährlich 1 fi. SV kr., -- balbjährlich 45 kr.. viertel- jährlich »4 kr. G i n cku ng - - G eb ü h r: die dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Ginrücken r kr., bei mehrmalige» Ginrücken je l'/r kr.- Paffende Beitrage sind willkommen und werden auf Verlangen hvnorirt.

Amtliche Anzeigen.

Verfügung der Ministerien de- Lünern und de» Kriegswesens, betreffend die Aus­hebung von Militärpferdcn.

In Betracht, daß die zur Mobilmachung deS K. TrnppeiikorvS erforderliche Anzahl j2) von Pferden durch freien Einkauf nichts vollständig hat beigebracht werden können, und auf den Grund des Gesetzes vom 11. Marz 1855 (RegicrungSbl. Nr. 7.) wird 3) hiemit in Gemäßheit Allerhöchster Ermäch-^- ligmig Seiner Majestät vom 13.i5) d. M. verfügt, daß der vorläufige wci-^

lere Bedarf von Pferden im Wege der

Vertheilung an die Schultheißenämter durch die Post zugcsciidet werden.

Ausgenommen von der Aufnahme in die Liste bleiben:

1) die Pferde der Mitglieder des K- Hanfes;

die Pferde der im Lande sich anfhal- tenden Mitglieder fremder souveräner Häuser, sowie der bei dem K. Hofe beglaubigten Gesandlen; die zum Postdienste erforderlichen Pferde; die Ticnstpserde der Civilbeamte»; Hengste und solche trächtige Stuten vom Jahr 1858, welchen dieser Zu­stand angesehen werden kann;

Zwangsabtrelniig gegen den vollen Ersatz 6) alle Pferde unter 4'/, und über 12 des Wertbes zu beschaffen sei. Zu Voll- Jahren.

ziehung dieser Beifügung werden nächste- Längstens bis zum 25. April muß die hcnde Vorschriften crtheilt. Pfcrdeliste in allen Gemeinden vollen-

tz. 1. Auf den Grund einer kürzlich dct sein, vorgenominenen Aufzeichnung der unter 8- 4. Die Pferdelistcn sind in den

den Art. 2 des Gesetzes fallenden Pferde Lagen vom 26. bis 26. April auf den wird der aufzubringende Bedarf unter die Ralhhäuscrn zur öffentlichen Einsicht auf- Oberamtsbezirke des Landes in der Artzulegen, und es ist Jedermann gestattet, vcrtheilt, wie solches aus den den Ober- sich binnen dieser Zeit wegen unrichtiger ämtcrn zukommendcn Ueberstchteu erficht- Aufnahme oder Nichtaufvahme von Pfer- lich ist. de» zu beschweren. Ucbcr derartige Be­

tz. 2. Die aus drei Personen bestehen- schwerden entscheidet, wenn nickst der Ge- dcii Milikärkommisstoncn (Art. 3. des Ge- meinderath sie für begründet hält, das K. setzeS) werden von dem K. Kriegslist» i- Oberamt.

sterium in der Art abgevrdnst, daß vor- tz. 5. Jedes Oberamt hat, nachdem

anSflchtlich für jeden der vier Kreise mit ibm die für seinen Bezirk bestimmten Mn- Rückstcht auf die Pferdebcstände eine oder sternngstage eröffnet sind (tz. 2.), solche mehrere Kommissionen bestehen, welche in alsbald durch die für den Bezirk bestehen­den z» diesem Kreise gehörigen OberamtS- den Jiitelligenzbläkter öffentlich bekannt zu bezirken unter der Leitung des Oberamt- machen und hiebei sämmtlick'c in den Oris- mannS die Aushebung der Pferde zu be- listen eingetragenen Pferdebcsitzer aufzu- svrgen haben. fordern, sich bei Vermeidung einer Ungc-

Die ZwangSremontirnng wird den 2. horsamsstrafe von 1030 fl. für jedes Mai d. I- beginnen und es werden die nicht vorgeführtc Thier, wobei weitere zur für die einzelnen Obcramtsbezirke festzu- Erreichung des Zwecks geeignete Zwangs- setzendcn Anshcbungstage den K. Ober-ffnaßregeln Vorbehalten bleiben mit ihren ämtern durch Ausschrelben im Staats-An-ffPferden um die festgesetzte Zeit am Mu- zeiger bekannt gemacht werden. Diejeni-ffterungsplatze cinzufinden.

gen Oberämtcr, Ansheblliig zwei baden dafür zu

in deren Bezirken die oder drei Tage dauert, sorgen, daß an jedem

Polizcistrasgesctz Art. 1.

Bon Seite der Oberämtcr ist gegenwär­tige Verfügung jedem Schultheißcnamt noch

Tage je nur die Hälfte, beziehungsweise besonders mitzutheilen »nd der OrtSvor- der im Bezirke überhaupt als dienst-sicher für die gehörige Eröffnung dcrsel- tüchtig bezeichnten Pferde den betreffenden Pen an jeden in der Liste eingetragenen Kommissionen vorgesührt werden. ^Pferdebcsitzer verantwortlich zu machen.

tz. 3. Die K. Oberämter haben dafüp Hieraus sind sämmtliche Ortslisten an z» sorge», daß die Ortsvorsteher An ge-das K. Oberamt einzusciideii. Die Ober­sich ts dieser Berfnguiig eine Liste ämter haben dafür zu sorgen, daß sie anfcrtigen, in welcher unter fortlaufender sp ätesten s 2 Tage vor den für jeden Nummer die einzelnen Pserdebesitzer der Oberamtsbezirk festgesetzten Aushebu»gSta- Gemeinde mit Bezeichnung ihrer Pferde gen sich im Besitze sämmtlichec OrtSlisten »ach Geschlecht, Alter und Farbe ciuzu- ihres Bezirks bestnden. tragen sind. j tz. 6. An den AushebungStagcn wird mit

Die hiezu erforderlichen Formulare wer-den entferntesten Gemeinden der Anfang den den K. Oberämiern Behufs weiterer gemacht, und werden die einzelnen Pferde­

bcsitzer jeder Gemeinde »ach der Ordnung des Eintrags in der Liste vorgerufen. Zu dem Ende haben die Oberämtcr in den einzelnen Miistcrungsstatlonen für thunlichst. geräumige MusterungSplätze mit festem Boden zu sorgen, welche bei schlechter Witterung rein zu halte» sind und keiner zu starken Frequenz durch Fuhrwerk unter­worfen sei» sollen.

In möglichster Nähe des PiuAerungS- platzcs müssen den Kommissionen passende Lokale zum Schreiben und zur Abrechnung mit den Verkäufern, sowie auch zur Vor­nahme der Aiigeilvifitationcn angewiesen werben, z» welch letzterem Zwecke sich Scheuern oder frei liegende Ställe am besten eignen. Tic Pferde der einzelnen Gemeinde» müssen, iveiin möglich, nach Ncit- und Zugpferden auSgcschicden, un­ter allen Umständen beisammen und bei den regelmäßig des Morgens um 8 Uhr i» allen Stationen beginnenden Musterun­gen völlig in Reihen geordnet schon auf­gestellt sein.

An der Spitze jeder Gemeinde soll ein Obmann sich befinden, der Leaste und Pferde genau kennt, endlich muß dafür gesorgt sein, daß zur Anfrecksterhaltung der Ordnung die erforderliche Zahl Poli- zeimaiinschaft und Landjäger auf dem Mn« sterungsplatze anwesend ist.

Unter den vorgeführten Pferden wählen die Kommissionen die für den Militärzweck tauglichen aus. Zu der zwangsweisen Aushebniig ist erst alsdann überzugehen, wenn und soweit der Versuch, die erfor­derliche Anzahl Pferde durch freiwillige Vereinbarung mit den Pferdebesitzern zu erlangen, mißlungen sein sollte.

Gegen diejenige» in der Liste verzeichne« ten Pferdebcsitzer, welche ihre Pferde nicht vorgeführt babe», ist sogleich das gesetz­liche Strafverfahren (tz. 5- einzuleitcn.

tz. 7. Soweit die zwangsweise Aushe­bung erforderlich wird, ist genau nach den Vorschriften des Art. 5. des Gesetzes vom 1l. März 1855 zu verfahren.

Die Oberämter habe» Angesichts dieser Verfügung dafür zu sorgen, daß der von dem Gemcinderath der Oberamtsstadt zu ernennende Sachverständige bürgerlichen Standes vorsorglich bestellt werde.

Die Kosten des SchätzungsvcrfahrenS werden von der K. Kriegskasse bestritten. (Art. 5 letzter Satz des Gesetzes.) Die betreffenden Staats- und Gemeinde-Be­hörden haben diese Borschriften auf's Ge­naueste zu vollziehen.

Stuttgart, den 16. Linden.

April 1859. Miller.

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