und diejenigen, welchen auf den zum Verlauf gekrackten Liegenschaften ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verstei- qerungStage und GutSanschlage besonders zu beiiachnch. «gen. Aus mehr als drei IahreSzieler darf die Bezah­lung des Kaufschillings nicht vertheilt werden, auch sind die auf die späteren Zieler angewiesene» Gläubiger be­rechtigt, von de», Kauser zu verlangen, daß er die ihnen verpfändete Liegenschaft von den darauf ruhenden Pfand- anfprüchen der vorgehenden Gläubiger befreie, sobald daS erste, beziehungsweise zweite Ziel verfallen ist. Da­her ist auch in den Verweiszetleln für die nachgesctzien Gläubiger ausdrücklich anzugebcn, welchen Gläubigern und in welchem Betrage jedem derselben daS baarc Geld und die vorgthenden Zieler zugewiesen worden sind. So ergibt sich das für den ersten Anblick auffallende Ber« hältniß, daß nicht bloS der Forderungsberechtigte eine Forderung einklagen kann, sondern auch der, welcher kei­nen Anspruch an dieselbe hat, und daß Schuldner und Gläubiger gegen ihren Willen von einem Dritten der «ne zum Zahlen, der andere zur Annahme der Zahlung gezwungen werden können.

Das Ergebnis des Aufstreichs ist unter Anberaumung einer Ibiägigen Frist zu Beibringung eines besseren Käu­fers dem Schuldner und, reicht der Erlös zu Befriedigung der Gläubiger nicht hui, auch diesen zu eröffnen. Die Eröffnung an den ortsabwesenden Schuldner geschieht mündlich unter Belehrung über daS ihm zustehende Recht der Beibringung eines bessern Käufers, waS von dem Schuldner unter Beifügung des Datums auf dem Ver- kaufSprotokoll beurkunden zu lassen ist. In gleicher Weise kann eS bei den ortSanwesenden Gläubigern behandelt werden. Hienach eingerichtete Formulare zu Verkaufs- Protokollen sind in der Zaisrr'schen Buchhandlung in Nagold stets vorrqthig zu haben.

An ortSabwesende Schuldner oder Gläubiger ge­schieht die Eröffnung schriftlich in der durch das Formu­lar III. Seile 319 des Rcgicnmgsblatleö von 185ö vor­geschriebenen Weise.

Wird kein besserer Käufer beigebracht, so hat eS bei dem Ergebnisse des ersten AufstreichS sein Bewenden.

Wird ein besserer Käufer beigebracht, oder ist ein An­kot gar nicht erfolgt, so muß eine zweile Aufstreichsver- handlung cingeleitet und nochmals ein Termin zu Bei­bringung eines besseren Käufers anberaumt werden. Wird nach diesem zweiten Ausstreiche kein besserer Käu­fer heigebracht, so ist dem Meistbietenden der Zuschlag zu crtheilen, wird aber einer beigebracht, zwischen diesem und dem Käufer, welcher uu Anfstreich daS höchste An­bot ans das Gut gemacht hat, solches noch besonders, in Aufstreich zu bringen; bei dem Ergebnisse dieses besonder!! AufstreichS aber hat es sein Bewenden.

Erfolgt auch bej dex zweiten Aufstreichs-Verhaiidluiig kein Anbot, so ruht in Ermanglung anderer ErekutionS- mittel dieKlage der Gläubiger, wobei die unverkaufte Lie­genschaft im Genüsse reS-, Schuldners bleibt, außer es rvird nachträglich noch ein Anbot gemacht. Dieses An­bot ist dem Schuldner, und wenn dadurch nicht alle Gläu­biger bezahlt werden, auch den nul Verlust bedrohten,

Verantwortliche Redaktion t H ilz i k.

unter Anberaumung der fünszehntägigen Frist zu Bei- bringulig eiueS besseren Käufers mitzutheilen. Wird keiner beigebracht, so hat der Zuschlag zu erfolgen, wird «ber einer beigebracht, so ist die Sache zum besonderen Aufitrciche zwischen ihm und dem, der das nachträgliche Anbot gemacht hat, zu bringen, bei dessen Ergebniß eS sein Verbleiben hat.

Bei jeder erneuerten AufstreichS-Verhandlung (nicht bei den besonderen Ausstreichen . zwischen bestimmte» Per­sonen) ist wieder die Vornahme des Verkaufs und der hiezu bestimmte Termin zweimal, je nach einem Zwischen­räume von wenigstens einer Woche auf ortsübliche Weise im Wohnorte deS Schuldners und in dem Orte, zu des­sen Markung das Grundstück gehört, bekannt zu ma­chen, auch der Versteigernngstag sämmtlicheu beiheiligten Gläubigern und dem Schuldner mitzutheilen. Eine zweite AufstreichSveshandluiig ist also nur euizulriten:

1) im Falle der Beibringung eines besseren Käu­fers, als welcher aber natürlich »ur der gelten kann, der sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich macht, und seine Zahlungfähigkeit nachweiSt, wenn sie der ErekuüonS- Behörde nicht bereits bekannt ist,

2) oder wenn beim ersten Aufftrcich kein Anbot erfolgte.

Ein besonderer Aufstreich findet statt:

1) zwischen dem, der beim zweiten Ansstreiche der Meistbietende war, und einem bcigebrachten besseren Käu­fer, oder

2) zwischen dem, der nach zwei vergeblichen Aufstrei­chen nachträgliches Anbot machte, und einem hierauf noch beigebrachien besseren Käufer.

Der Käufer bleibt an sein Angebot gebunden, bis ein höheres gemacht ist, erfolgt kein höheres Anbot, so ist der ZuschlagSbescheid zu crtheilen, d. h. der Gemein- derath hat auSzusprcchen, daß einer bestimmten Person das zum Verkauf gebrachte Grundstück endgüllig znge. wiesen werde. Nur wenn der erzielte Erlös zur Befrie­digung der Pfandgläubiger nicht hinreicht, steht diese« daS Recht zu, die ihnen verpfändete Liegenschaft unter den bei dem Anfstreich festgesetzte» Bedingungen, sowie gegen Leistung gebönger Sicherheit für den Fall, daß sie etwas an die Masse hcrauszubezable» habe», durch em Nachgedot zu erwerben. Zn diesem Behüte muß ihnen, ehe der Zuschlag ertheilt wird, entweder mündlich, oder sind sie vriSabwelend, schriftlich nach Anleitung des For­mulars IV. im RegierungSblatte S. 320 unter Mitthei­lung einer Abschrift der Berkailföbedingungen eine fünf- zehntägige Frist zur Erklärung unter dem RechtSnachtheil anberaumt werde», daß sonst die Liegenschaft dem Käu­fer oder demjenigen Pfandgläubiger, der am meisten für dieselbe geboten habe, unbedingt zugeschlagen werde.

So sind denn diejenigen Bestimmungen des Verjähr rungs- und deS neuen ErekutionS-Gesi-tzeS, mit welchen die QrtSobngkeitcn zunächst sich vertraut zu mache» ha­ben, erörtert und der Zweck des vorstehende» Aufsatzes ist erreicht, wenn eS gelungen ist, zu richtiger und pünkt­licher Anwendung jener Gesetze beizutragen.

M i t t » a ch t.

Druck dir G. Zaiser'scheu Buchhandlung