Frucht-Preis e

Nagold, 12. Januar 1856. perSchfl. fl. kr. fl. kr. fl. kr.

Neuer Dinkel 8 20 7 58 7 30

Haber . . 5 18 r 4 58 4 36

Gerste . . 11 20 11 13 10 42

Bohnen . 1 24 1 20 1 12

Roggen. . 1 40 1 36 1 34

Linsen ^. .-1 12-

Erbsen . . 1 28 1 24 1 19

Linsen-Gerste-k 9 28 -

^ Verkauf 142 Schsl. 3 Sri. WeraufSsumme 1103 fl. 1 kr.

Altenstaig, 9 . Januar. 1856. perSchfl. fl. kr. fl. kr. fl. kr.

Neuer Dinkel 8 3k 8 7 45

Kernen . -20 19 17 19

Haber . . 5 30 5 23 5 15

Gerste . .12 11 44 11 12

fl. kr. fl. kr. fl. kr.

Mühlfrucht. 12 48 12 27 12 Bohnen . . 12 48 12 34 12 24 Erbsen . .- 6 24 -

Freudenstadt, 5. Jan. 1856. per Sri. fl. kr. fl. kr. fl. kr. Kernen . . 2 38 2 33 2 29

Gerste . . 1 30 1 28 1 26

Haber . . 4t 40 39

Waizen . .- 2 38 -

Roggen . .-1 30-

Bohnen « .-1 42-

Erbsen . .-1 36-

Heilbronn, 12. Jan. 1856.

per Schfl. fl. kr. fl. kr. fl. kr. Kernen . . 20 18 20 4 19 40

Gerste . . 11 30 11 6 10 18

Haber . . 6 12 5 55 5 24

Dinkel . . 9 24 8 24 6 g

Tübingen, 11. Jan. 1856. perSchfl. fl. kr. fl. kr.D fl. kr.

Dinkel . . 8 42 8 32 8 17

Kernen . . 19 36 19 31 19 30

Gerste .- 9 42 -

Haber . . 5 49 5 45 5 42

Brod- St Fleischpreise.

Nagold. Altenftaigt

4 Pfd. Kernenbrod 16 kr. 16 kr.

4 Pfd. Schwarzbrod 14 kr. 14 kr.

1 Weck schwer 5*/r Llh. 5'/. Lth. 1 Pfd. Ochsenfleisch 10 kr. 10 kr.

Rindfleisch 9 9

» Kalbfleisch 8 ,, 7 «

Hammelfleisch 6

Schwei,refl.ab. 11 12

» <- « nnabgz» 13 ^ 13 ,,

Freuden stadt:

4 Pfd. Kernenbrod . . . 16 kr.

1 Weck schwer 5 Loth 3 Q.

Das neue Exekutions- und Verjährungs- Gesetz.

(Fortsetzung.)

Bittet ein Gläubiger um Aufkündigung eines auf Kündigung stehenden Kapitals, so verlangt er keinen Zahlungsbefehl. . .

ES ist das keine Schuldklage, nicht mS Schuldklag- Protokoll einzutragen, sondern das Verlangen des Gläu­bigers ist dem Schuldner einfach »u eröffnen, die Er- öffnungsurkunde aber dem Gläubiger zuzusenden, damit sich dieser seiner Zeit über die rechtzeitig geschehene Auf­kündigung auSweisen könne.'

Die im Schulvklag-Protokolle"anzuberaumende Zah­lungsfrist darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Gläu­bigers nicht erstreckt werben, wohl aber kann der OrtS- orstand den Gläubiger noch im Laufe der Frist münd­lich oder schriftlich ersuchen, oder durch de« Schuldner ersuchen lassen, in Erstreckung der Frist zu willigen. Diese Einwilligung muß aber eine schriftliche sein, damit sich der QrtSvorsteher darüber auSweisen könne.

Ist die Frist vom Gemeinderathe gegeben, handelt eS sich also von Vollstreckung eines rechtskräftigen gc» meinderäthlichen Erkenntnisses, d. h. eines solchen, gegen welches Appellation oder Rekurs nicht, oder nicht recht, zeitig ergriffen, oder vom OberamSgerichte verworfen wurde, und es werden innerhalb der Zahlungsfrist Einwendungen vorgebracht, so hemmen diese die Exekution nur, wenn sie nicht schon vor dem Erkenntnisse vorgetragen werden konnten, also erst nach demselben entstanden, oder zur Kenntniß des Schuldners gekommen sind, und wenn sie außerdem glaubhaft gemacht werden. Aber auch in letz, lerem Falle können blose Gegenforderungen, wenn sie he- stritten sind, die Rechtshülfe nicht hemmen, sondern sind zur besonderen gerichtlichen Verhandlung zu verweisen.

Werden aber gegen eine als unbestritten eingeklagte und vom Beklagten anerkannte Forderung innerhalb der

Zahlungsfrist Einwendungen vorgebracht, widerruft der Beklagte also sein ausdrückliches Anerkenntiuß der Forderung als irrig, oder will er dasselbe als unverbind­lich anfechten, so kann er damit nur gehört werden, wenn er den Grund des Widerrufs oder der Anfechtung noch vor Ablauf der Zahlungsfrist glaubhaft bescheinigt.

Wird einer als unbestritten eingeklagten, an üch vom Schuldner nicht bestrittenen Forderung ine aus demsel­ben Rechtsverhältnisse entstandene von dem Gläubiger nicht anerkannte Gegenforderung binnen der Zahlungs­frist entgegengesetzt, behauptet der Schuldner z. B., daß er zwar den geforderten Fuhrlohn an sich schuldig'ge- worden sei, daß er aber wegen Beschädigung der Waare einen Abzug machen dürfe, so hängt es von dem Ermessen des OrtSvorstandeS ab, ob er die Exekution sogleich voll- ziehen, oder die gerichtliche Entscheidung deS Streites über die Gegenforderung abwarten will. Erscheint ihm diese Gegenforderung als ganz unbegründet, so wird er sich in der Erekution durch dieselbe nicht hindern lassen. Wäre der Schuldner durch die Bezahlung der eingeklagten Forderung mit einem, wenn ihm nachher die Gegenfor­derung zuerkannt werden sollte, nicht mehr zu ersetzenden Verluste bedroht, so wird er abwarten, bis über diesselbe entschieden ist, und in allen Fällen, in welchen zu furch- ten ist, der Gläubiger könne das zu viel Empfangene nicht mehr zurückgeben, wenn dem Schuldner seine Gegenfor­derung später zuerkannt wird, wird er letzterem die Be» zahlung der Forderung nur gegen Sicherheitsleistung deS Gläubigers, sei eS durch Bürgen oder Pfänder auf­erlegen. WaS insbesondere verjährte Gegenforderungen betrifft, so können sie nur dann im Wege der Aufrech. nung (Kompensation) geltend gemacht werden, wenn ihre Verjährung zu der Zeit, wo die Fvrdeimng, zu deren Wettschlagung sie dienen sollen, zahlbar war, noch nicht vollendet gewesen ist.

(Schluß folgt.)

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