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Erklärung.

In Beziehung auf die von Herrn Kaufmann Koch in Rohrdorf in Nr. 1 b. Bl. gegen meine Person gemachten Ausfälle habe ich Folgendes zu erwi- dern:

Schon vor der Wähler-Versamm­lung in Edhaufen mar allerdings das Gerücht, jedoch nicht durch mich, ver­breitet, daß Herr Koch ein Staats- Anlehen zu einem niederen Zinsfuß habe.

Obgleich er bei dieser Versammlung die Verbreiter dieses Gerüchtes der Lügen dezüchligte und behauptete, nie um ein Staats» Anlehen nachge­sucht und. auch nie ein solches gehabt zu haben, so wurde mir doch nachher von einem achtbaren Zeugen mit Be­stimmtheit versichert, daß Herr Koch früher ein Staats - Anlehen zu niede­rem Zinsfuß gehabt habe, ob aber solches zur Zeit noch bestehe, wisse man nicht; und ich wurde d.eßwegen von mehreren Wählern beauftragt, in dieser Sache Erkundigung einzuziehen.

Diesem Aufträge habe ich mich un- terzogen, und in einem Schreiben 6. 6. Stuttgart den 8. Dezember v, I. fol­gende Nachricht erhaltene

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»Hinsichtlich der von Ihnen ge- wünschten Auskunft wegen deS Herrn Kaufmann Koch in Rohr­dorf, so ist richtig, daß er ein StaatSanlehen erhalten, an wel­chem aber nur noch 132 fl in­clusive der Zinsen restiren."

Woher ich nun wissen konnte, daß der Restbetrag deS Anlehens auf Web­stühlen, die in Ebhauscn liegen, ruhe, oder zu was überhaupt das Anlehen früher verwendet wurde, kann weder ich begreifen, noch wird eS sonst Je­mand begreiflich finden.

Warum hat Herr Koch bei der Versammlung in Ebhauscn, statt den Verbreiter jenes Gerüchtes Lügen zu strafen, nicht die in Nr. 1 d. Bl. auS- geführte Erläuterung gegeben? mußte er doch wohl wissen, daß das von ihm erwähnte Anlehen auf seinem Namen m den Staatsbüchern laufe.

Indem ich »och beifüge, daß ich be­züglich dieses AnlehenS nie eine be­stimmte Summe angegeben habe, glaube ich eS der Beurthetlung eines jeden Unbefangenen mit Ruhe überlassen zu können: ob und in wie weit Herr Koch seinen Lügenbezücht aufrecht zu erhalten im Stande ist, und ob er dadurch, daß ich obigen Brief zur Wahlagitaton benützte, unehrenhaft oder unmännlich gehandelt habe.