Die Art. 23, 87, 86 Abs. 1 und 2, 89—93 deS ErekutionSgesetzeS sind aufgehoben.
Art.8. UeberEinwendungen gegen dieStatthästig keit der Exekution entscheidet die ErekutivnSbehörde oder, wenn es sich von der Vollziehung eines Erkenntnisses handelt, diejenige Behörde, deren Erkenntlich vollzogen werden soll.
Art. 9. Werden die Einwendungen des Schuldners als unzulässig oder als die Exekution nicht hemmend verworfen, so steht ihm das Recht einmaliger Beschwerdeführung bei der nächst höheren Behörde zu. Gegen ErekntionS-Verfügungen der OrtSbehörde jedoch kann die Beschwerde bis zum KrciSgerichtShofe verfolgt werden.
Art. 10. Wird der Gläubiger mit seiner Klage abgewiesen, so steht ihm ein Beschwerderecht bis zur obersten Instanz zu.
Art. 11. Ueber Einwendungen gegen die Art der Exekution entscheidet die ErekutivnSbehörde. Findet sich der Schuldner oder Gläubiger hiedurch beschwert, so erkennt endgültig die nächste höhere Behörde.
Art. 12. Durch die Erhebung der Beschwerde (Art. 9, 11) wird daS Erekutionsverfahren nicht gehemmt, sofern nicht die höhere Behörde dessen Einstellung anordnet.
Art. 13. Zuständig ist der Oberamtsrichter bei Beschwerden gegen Verfügungen der OnSobrigkeit oder des gemäß dem Art. 29 von ihm aufgestellten Commis- särS; der Civilsenat deS KreiSgcrichtShofs bei Beschwerden gegen Verfügungen des OberamlönchterS, und der Civilsenat deS Obertribunals bei Beschwerden gegen Verfügungen deS Civilsenats deS Kreisgerichtshofs.
Der Art. 95 deS Erekulivnsgesetzes und der Art. 51 deS Gesetzes vom 21. Mai 1828 sind aufgehoben.
Art. 14. Mit dem Vollzug der Exekution in Beziehung auf bmrres Geld, Naturalvorräthe oder andere bewegliche Gegenstände, auf Beschlagnahme von Forderungen oder von Früchten des laufenden JahrS kann der OrtSvorsteher ein Mitglied des GemeinderathS oder einen andern hiefür verpflichteten Gemeindebeamten beauftragen. (Fortsetzung folgt.)
Allerlei.
Der Sundzoll.
Manchem Leser dürfte eS nicht unerwünscht sein, über den Sundzoll, von dem jetzt so viel die Rede ist, etwas Näheres zu erfahren. Wer zu Schiffe auS der Nordsee in die Ostsee oder umgekehrt will, muß durch eine von den drei Wasserstraßen, welche beide Meere verbinden, den kleinen oder den großen Belt oder den Sund. Alle drei stehen unter dänischer Herrschaft und auf allen dreien erhebt der König von Dänemark von den hindurchsahrcnden Schiffen einen Zoll: im kleinen Belt bei der Festung Fridericla auf Jütland, un großen Belt bei Nyborg aus der Insel Fünen, im Sund
aber, der Meerenge zwischen der Insel Seeland und Schwe. Sen, bei Hülsingör mit der Festung Kronborg, de. ren Kanonen den Sund beherrschen. — Weil im klei, neu Belt wegen seiner Enge die Strömung sehr stark und der große Belt voller Insel» und Sandbänke ist, so ist die Fahrt durch beide schwierig und für große Schiffe sehr gefährlich; die meisten Schiffe passiren daher den Sund, woher denn der Zoll seinen Namen hat. Dieser Zoll ist seit den ältesten Zeiten erhoben worden und die seefahrenden Völker haben ihn durch Verträge bis in die neueste Zeit anerkannt, so z. B. England erst 184l. , Dänemark stützt sein Recht dazu theils auf Verträge, ! theilS darauf, daß die Herrschaft der Länder, welche am ! Meere liegen, einen Kanonenschuß weit i»S Meer hinein ! allgemein anerkannt ist, und eine Kanonenkugel von Krön- ! borg auS abgeschossen bis auf die schwedische Küste fliegt. Letzter» Grund könnte nun zwar auch Schweden für sich gellend machen, allein es ist durch Verträge gebunden. Im Frieden von 1645 verschaffte eS sich zwar die Freiheit von dieser Abgabe, jedoch nicht das Recht zur Mit- erhebung, und schon 1720, wo die Herrschaft Schwedens im Norden gestürzt wurde, verlor cs diese Freiheit wieder. Dänische Kauffahrer müssen übrigens diesen Zoll auch zahlen. Zwei mächtige Schützer stehen dabei Dänemark zur Seite: Rußland und England. ErstereS betrachtet jetzt schon Dänemark als eine russische Domäne und sucht sich den fetten Bissen der Sunbzolleinnahme zu erhalten, und England berechnet gar wohl, daß bei diesem Zoll j der Handel auö den preußischen Häfen in de> Ostsee mit dem englischen nicht kvnkurriren kann. Am russischen und englischen Einfluß sind daher die in den 40ger Zahlen von Preußen gemachten Versuche, diesen Hemmschuh seines ScehandelS wegzuschaffen, gescheitert. Neuerdings hat Amerika die Sache wieder ausgenommen, und Dänemark hat nun dieRegierungen der seefahrende» Volker aufs ! neue zu einer Eonferenz nach Kopenhagen eingeladen, wobei i abermals über eine Kapitalisirung dieses Zolles verhandelt weiden soll. Wie bedeutend derselbe ist , zeigt schondie Zahl der Schiffe, die jährlich den Sund passiren. Dieselbe steigt bis zu 14,000. Der Zoll muß auch von den Schiffen gegeben »weiden, die keine Ladung, sondern nur Ballast führen. ,Für Waaren wurde sonst ein Prozent ! des Werthe^entrichtct gegenwärtig aber werden 4—12, ja 16 Prozent erhöbe». Im Jahr 1618 betrug die Einnahme 300,000 ThlK, im Jahre 1853 aber 2,610,000 Thlr. Wie lehr Deutschland bei dieser Abgabe bclhcistgt ist, mögen folgende Angaben-beweisen: Preußen zahl! ! durchschnittlich jedes Jahr zum Sundzoll 559,000 Thlr,; ! Mecklenburg über 30 000, Lübeck 14,500 Thlr. Welcher ! Raum dabei der Willkür Dänemarks gelassen ist, beweist ! die enorme Hohe der Zölle und die Klage deS Stettiner ' Handelsstandes, dem in den Jahren 1819—39 blos für einige Artikel 493,301 Thlr. v e rtra ag s w id r ig zu viel abgenommcn worden sind. Wie eS daher mit dem ErhebungsrechteDäucmärks stehen mag, höchst wünscheuS- werth, ja nvthwendig erscheint eine deflnilive Ordnung dieser Sache; denn was würde aus diesem Zoll erst in russischen H-änden werden! (Dfztg.)
Verantwortliche Redaktion: H ö l z l e, Druck der G, Za ise r'schen Buchhandlung in Nagoid.
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