Urkunde muß von dem betreffenden BezirkSnotar, Orts« Vorsteher oder NathSschreiber, und im Versteigerungsfalle von dem beigezogenen GemeinderathS-Mitgliebe (Art. 4.) unter der Beurkundung mit unterzeichnet werden, daß ß beide Theile den Inhalt derselben aus Vorlesen als rich­tig anerkannt haben.

Von der auf solche Art beglaubigten Urkunde ist jedem der contrahirenden Theile ein Eremplar, sei es in der OriginalauSfertigMlg, sei es in beglaubigter Abschrift, auszufolgen und eine i)as Datum des Empfangs bezeich­nende Bescheinigung für diese Ausfolge zu den Akte» der für die Erkennung über die Veräußerung zuständigen Be­hörde zu bringen.

Art. 8.

Die gesetzliche Dauer der Neuzeit kann durch Ver­zicht nur bis auf drei Tage, von dem Empfang der nach Art. 7 auSzufolgenven Urkunde an gerechnet, beschränkt werden. Jeder weiter gehende Verzicht auf die Neuzeit ist, Verkäufe von Grundstücken im Wege der Versteigerung" ausgenommen, soweit er weiter geht, unzuläßig und als nicht beigesügt anzusehen.

Alle Nebenberedungen,-wodurch die Ausübung des dreitägigen ReurechteS beseitigt oder erschwert werden soll, insbesondere alle Verpflichtungen, welche ein Contrahcnt für den Fall, daß er von seinem dreitägigen Reurechte Gebrauch machen würde, besonders übernommen hat, sind ungültig.

Die Ausübung deS'ReurechtS innerhalb der ersten drei Tage zieht auch nicht den Verlust deS HaftgelveS, beziehungsweise die doppelte Erstattung derselben nach sich.

Art. 9.

Das gemeinderäthl. Erkenntniß darf, die Fälle, wo bei Liegenschaftsversteigerungen auf die gesetzliche Neuzeit nach ihrer vollen Dauer verzichtet worden ist, auögcnom-, men, nur, wenn die in Art. 7 vorgeschriebenen Förmlich­keiten vollständig beobachtet sind, und nicht früher erfol« gen, als nachdem sich der Gemeinderath durch Einsicht der Bescheinigung der Contrahenten für die AuSfolge der Urkunde (Art. 7) davon überzeugt hat, daß von dem Em­pfang dieser Urkunde an drei Tage abgelaufen sind.

Ist dieser Vorschrift nicht Genüge geschehen, so steht jedem Contrahenten auch nach erfolgtem gerichtlichen Er­kenntniß daS Recht zu, innerhalb drei Tagen von der ihm hierüber geschehenen Eröffnung an von dem Vertrage zu­rückzutreten.

Art. 10.

Außer den gesetzlichen Abgaben und tarifmäßigen Gebühren dürfen den andern Contrahenten unter keiner­lei Namen und Vorwand Nebenkosten, wie z. B. Trinkgeld, Kreuzergeld, Schmußgeld, Provision, ZehrungSaufwand U. dgl. anbedungen werden.

Sind derlei Zahlungen dennoch geleistet worden» so kann das Gegebene von dem Empfänger zurückgesordert werden.

Art. 11.

Wer ein oder mehrere Grundstücke, im Flächengehalte von wenigstens zehen Morgen, aus einer Hand durch einen Kauf- oder Tauschvertrag erwirbt, darf, ehe er diese Liegenschaft nicht wenigstens drei Jahre in Besitz

gehabt hat, entweder dieselbe nur im Ganzen oder nicht mehr als den vierten Theil davon verkaufen.

Ausnahmen hievon finden statt:

1) bei denjenigen Grundstücken, welche Jemand als Gläubiger oder als desseu Bürge im Gant oder im Wege der gerichtlichen Erekution le­diglich in der Absicht erworben hat, um hie­durch zu möglichst vollständiger Befriedigung einer nicht erst nach der Anzeige der Ueberschul- düng durch den Schuldner oder den Gemeinde- ralh, oder nach der Anordnung der Vermö­gensuntersuchung oder während deö ErekutionS« .Verfahrens an sich gebrachten Forderung zu gelangen;

2) wenn der Wiedcr-Verkauf von der ErekutionS- Behörde angeordnet wurde;

3) bei Abtretung von Grundeigenthum für Staats­oder Körperschaftszwecke;

4) bei Slückveräußerungen Behufs der Theilung eines Gutes zwischen Miterben, so wie bei Ab­tretung einzelner Grundstücke Seitens der El­tern an ihre Kinder;

5) mit besonderer Genehmigung der KrciSregierung,

welche die Erlaubniß dann nicht verweigern wird, wenn der stückweise Wiederverkauf nach der Persönlichkeit und den Verhältnissen des EigenthümerS nicht als eine Handelsspekulation sich darstellt, oder wenn er nach den besonde­ren Verhältnissen der Gemeinde als vortheil-- haft erscheint. .

Art. 12.

Verbotene Stückverkäufe sind ungültig und dürfen in die öffentlichen Bücher nicht eingetragen werden.

Diesem Verbot unterliegt auch, wenn Jemand ein solches Gut, bloS als Scheinbevollmächtigter deS früheren EigenthümerS, in der Wirklichkeit aber für eigene Rech, nung, stückweise verlaust, oder wenn dasselbe von Einem, oder von Mehreren nach Verabredung untereinander, durch abgesonderte Verträge in Abschnitten von weniger als zehen Morgen verkauft wird.

Art. 13.

Im Falle der Nichtbeachtung der in Art. 4, 5, 7, 10 und 11 enthaltende Bestimmungen tritt, neben den privatrechtlichen Folgen der Uebertretuug, für diejenigen Betheiligten, welchen hiebei eine Versäumniß zur Last fällt, Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden und nach Um­ständen zugleich Gefängnißstrafe bis zu vierzehen Ta­gen ein.

Wer die verbotene stückweise Veräußerung von Guts- complexen gewerbsmäßig betreibt, desgleichen wer solchen Unternehmungen als Zwischenhändler oder in irgend ei­ner anderen Weise gewerbsmäßig Vorschub leistet, soll mit Gefängniß bis zu drei Monaten und mit Geldbuße bis zu 500 fl. bestraft werden.

Zur Erkennung der vorstehenden Strafen sind die Polizeibehörden zuständig.

Die Geldstrafen fallen in die Armenkasse der Ge­meinde der gelegenen Sache.

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