Nagold Gläubiger - Aufruf.

Wer an den früheren Revisions- Assistenten Bumüller dahier An­sprüche zu machen hak, wird aufge­fordert, solche

innerhalb 8 Tagen bei der Unterzeichneten Stelle geltend zu machen. Den 4 Sepr. 1854.

Stattschultheißenamt.

Engel.

Nagold.

Baumfatz betreffend.

Schon die ältesten Verordnungen anempfchlen d«e Anpflanzung derOvst- bäume an den Straßen, insbesondere ist diß durch die allgemeine Verord­nung vom 23. Juni 1808 gesetzlich vorgeschrieben. Man fordert daher diejenigen, welche an Straßen Güter besitzen, auf, dieser bestehenden Ord­nung Folge ^u leisten, und spricht das Erwarten aus, es werden sie um so williger dieser Verordnung Nachkom­men, als sie selbst oder doch ihre'Nach­kommen den größten Nutzen dabei er­zielen.

Zugleich benützt man diese Gelegen­heit, auch die übrigen Gutsbesitzer zu veranlassen, sich die Verbesserung, Er­weiterung und angemessene Behandlung der Obstbaumzucht, mit hösercm Grad von Aufmerksamkeit, Fleiß und An­strengung angelegen seyn zu lassen, sofern es zum Obstbau noch manche sehr geeignete und günstige Platze gibt. Hauplsächlich dürften sich die Aecker an der Oberjettinger Steige zu bei- den Seiten zu Baumäckern eignen. Bereits sind hier einige Aeckerbrsitzer mit rühmlichem Beispiele vorangegan­gen, was gerne wahrgenommen wurde. Die übrigen Güterbesitzer sollten da­her nicht säumen, den Nebenliegern in ihrem lobenswerthen Bestreben nachzuahmen, um so mehr als junge Obstbäume stets in der Baumschule sehr woblfeil zu haben sind.

Den 2. September 1854.

Stadlschultheißenamt.

Engel.

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