merirten Gerechtsamen ruhenden Lei­stungen, deren Abfindung einem künf­tigen Gesetze Vorbehalten wurde.

Ist cs zweifelhaft oder bestritten, vb eine Last als Zehnt-, beziehungs­weise Gefast- oder Compler-Last zu betrachten sey, so erfordert auch hier die Vorsicht die eventuelle Anmeldung von Seiten der Lastberechtigten.

4) Die vor Erlangung des gegenwär­tigen Aufrufs emstandenen Ruckcrsatz- ansprüche der Pflichtigen aus Abgaben und Leistungen, wie dieselbe n in Ziff.

1 erwähnt sind; ebenso Rückersatz- ansprüche wegen gereichter Gegenlei­stungen und getragener Lasten (Z,ff

2 und 3) Seitens der Zehnt- unt Ge- fällderechtiqten.

§. 2. Nicht erforderlich ist die An­meldung, wenn die in §. I,Ziff. 1 3

aufgefühiten Rechte und Ansprüche durch die Einleitung des Adiösungs Verfahrens zur amilichen Kennkmß gekommen sind, oder im Laufe der Frist von18Monaten hierzu gebracht werten. Jene Rechte und Ansprüche müssen aber den mit der Leitung des Ad- lösungsverfahrens beauftragten Behör­den, den Ablösungskommissaren, Ober­ämtern oder der K. Ablösungskommis­sion , von den Berechtigten oder in der sonst durch die Gesetze und In­struktionen vorgeschriebenen, die Ein­leitung des Ablösungsverfahrens be­gründenden, Welse zur Kenntniß ge­kommen seyn. Blos zufällige Kennt- nißnahme der Ablösungsbeamten von einem derartigen Rechte genügt nicht, so lange nicht in deren Folge durch Verhandlung mit den Parthicn das Ablösungsverfahren eingeleitet worden ist. Ebenso wenig genügt bei der Ablösung von Gefällen der K. Finanz- Verwaltung und der K. Hofdomainen- Kammer die Einleitung der Verhand­lungen vor den Kameralämtern, weil dieselben nur als Privatsache zwischen den Betheiligten zu betrachten sind. Gegenleistungen, die bei den Ablösungs- Verhandlungen über die Hauptleistung nicht zur Sprache gekommen sind, müssen angemeldet werden.

Lasten, welche in Folge der aus Veranlassung des Ablösungsgeschäftü Ergangenen Aufforderungen (Jnstruk-! lion zum Gefäll-Ablösungsgeseh vom 23. Oktober 1848, § 46, Zehnt-Ab.! lösungsgeseh Art. 44, Z,ff. 2) bei

den Oberämtern, beziehungsweise Ab­lösungskommissären angemeldet Wor­den sind, bedürfen keiner wiederholten Anmeldung. Deßgleichen findet eine Anmeldung derselben nicht weiter statt, wenn sie auf den von dem AblösungS- beamtcn nach Einleitung des Ablö­sungsverfahrens gemäß dem Art. 44 Z ff. 2, des Zehnt - Ablösungsgesetzes erlassenen öffentlichen Aufruf unange­meldet geblieben und daher berei-s von dem in Art. 22 dieses Gesetzes vorgesehenen Rechtsnachthcile detrof- >en, d. h. in blos persönliche Forde­rungsrechte nmgewandelt sind. Da­gegen ist die Anmeldung nothwendig, wenn eine Last weder beim Ablösungs- verfahien behufs ler Abfindung gel­tend gemacht wurde, nock bezüglich derselben jener Nechtsnachtheil einge- lieteu ist.

Wurden Rückersatzansprüche bei den AblösungS erhandlungen vorgebracht, so sind die Betheiligten hiedurch von der Anmeldung derselben nicht ent­bunden, da sie mit dem Ablösungs- Verfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhänge stehen.

§. 3. Die Abgaben und Leistun­gen sind bei demjenigen Oberamte anzumelden, in dessen Bezirke das pflichtige Grundstück gelegen ist, be­ziehungsweise das betreffende Recht angesvrochen wurde; Gegenleistungen, Lasten, Rückersahansprstche bei dem­jenigen Oberamte, bei welchem die Hauptleistung, auf welche sich jene bestehen, anzumelden wäre.

§. 4. Betreffend die - Form .der Anmeldung, so kann dieselbe schriftlich oder mündlich geschehen. Sie hat zu enthalten:

1) den Namen dessen, welcher das Recht in Anspruch nimmt;

2) die Bezeichnung des RechtS selbst, seines Umfangs und seiner Natur;

3) bei dinglichen Abgaben und Lei­stungen die Benennung des pflich­tigen Grundstücks, bei Gegenlei­stungen und Lasten die Bezeichnung der Abgabe, auf welcher sie ruhen;

4) die Angabe der präsumtiven Ver­pflichteten.

§. 5. Ueber die Anmeldung haben die Oberämter auf Verlangen der Anmelvenden eine Bescheinigung auS- zustellen, in welche die in §. 4 be­merkten Punkte und der Tag der An­

meldung bei dem Oberamte aufzuneh- men sind.

§. 6. Die zur Anmeldung anbe­raumte Frist von 18 Monaten beginnt mit dem 1. Januar 1853 und endigt mit dem 30. Juni 1854.

§. 7. Wird diese Frist versäumt, so tritt der gesetzliche RechtSnachtheil ein, daß später weder Ersatzansprüche, noch die genannten Rechte und Lei­stungen geltend gemacht werden kön­nen, so weit solche nicht in den- ! ter- oder Unterpfands - Büchern oder ! in den bei den Gerichten verwahrten, !die Stelle dieser Bücher vertretenden Urkunden vorgetragen sind.

! §. 8. Wiedereinsetzung in den vo­

rige» Stand wegen Versäumung der > Frist findet nicht statt. (Art. 7 deS Eingangs erwähnten Gesetzes.)

So beschlossen in der Königlichen Ablösungs-Kommission.

Stuttgart, Len 14. Dez. 1852.

3 e Y e r.

Indem vorstehender Aufruf wieder­holt und zum leztenmale veröffenilicht wird, erhalten die Gemeindcrarhe den Auftrag, für dessen nochmalige geeig­nete Bekanntmachung, namentlich auch durch Anschlag an das RathhauS oder an einem sonstigen öffentlichen Gebäude, so wie aus die sonst oris- ^ übliche Weise zu sorgen und damit ! die besondere Anmahnung zu verbin­den , daß die Anmeldungssrist mit dem 30. Juni dieses Jah­res zu Ende gehe nnd eine Wiede r-Ei n se tzung in den vo­rigen Stand nicht stattfinde.

Ueber die unmangelhafte Vollziehung dieses Auftrags, so wie daß die Veröffentlichung des Aufrufs l» der Gemeinde L reim a l stattgefunden habe (vid. Amtsblatt Nro. 5 und 57 von 1853), sind gemeinkeräthlichc Urkun­den binnen 10 Tagen hieher ein- zusendcn.

Nagold, den 23. März 1851.

Königliches Oderamt.

Wiebdekink.

Die König! Wnrttembergifche Negierung deS ^chwarzwald- Kreises an daS Königliche Oberamt Akagvld.

In Folge der neuerdings öfters ge» machten Wahrnehmung, daß aufNach- laß einer Geldstrafe gerichtete Gesuche