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Oberförster Metzger in Freudenstatt wurde auf die Oberförstei stelle in Wcmgaireii befördert.
Horb, de» 8. April. Gestern ve kaufte der lanv- wirthschaftlrche Verein oahier eine größere Anzahl Far- ren, Kühe und N>nder, welche zu Verbesserung der hie» sigen Rmdviedzua! in Aisbach un Tnesvorf auigekauft worden waren. D-ese Lowre sind von großem uns star- kein Körperbau, haben eine» langgestreckten runden Leid, sind gelbgcugert und gut im M>lcher>rag und in der Mastfävtgkeu. Die höchsten Preise waren für eine Kuh sammi Mllchkaib 150 fl., für einen zweijährigen Farren 118 fl. —Um der Kar to t fe lkr a nthe >t so viel möglich auszuweichen, ließ jener Verein aus der Gegend von Rastan 1000 Srinr, Frübkartoffeln h>eher bringen und zu herabgeseziem Preis verthe len.
Die A b g e o r d n e te n - Ka in m e r ist nun Mit Be- rathung des GesetzesEntwurfs gegen die Hofmezgerei i Ente. Art. I I enihalt die Bestimmung, baß die Erwerbung von geschlossenen Hofgüreru und andern Guis- kowpleren zum alsbaldigen stückweise!! Wiederverkauf Zetermann verbeten seyn soll, wenn ein solches Eigeii- lhum nicht in Folge eines Games oder im Wege der Erekuiwn erworben, oter — in LuSnahmöiallen — >ro der stückweise Verkauf notorisch znm 'Vonheil der Bewohner der Gemeinde gereicht, die Genehmigung der K. Kreisregieiung eingiholt worden ist. Nach Art. 12 tritt im Falle der Nichtbeachtung der in Art. 4, 6, 1, 9, 10 und II enihalienen Bestimmungen, neben den privatrechilicken Folgen der Uevertrctung, für diejenigen Berheiligren, welchen bieder 'ine Lersannnnß zur Last fällt, Geldstrafe dis zn 50 fl. und nach Umständen Ge- fängnißstrafe bis zn 14 Tagen em Wer die verbotene stückweise Veräußerung von Gutskomplere» geiveibsmaßig betreibt, deßfleiLen. Wer solchen Unternehmungen als Zwischenhändler oder in iraend einer ankern We se gewerbsmäßig Vorschub leistet, soll mit Gcfangniß b s zu drei Monaten und mtt Geldbuße bis zu 500 st. bestraft werden. Zur Erkennung der vorstehenden Strafen sind die Polizeibehörden zuständig. Von den Geldstrafen erhält der Anbringer den dritte» Theil und das Weitere fallt in die Armenkasse der Gemeinde der gelegenen Sache. Art. 13. Die amtlichen Personen, weiche in einer oder der andern Richtung gegen die gegebenen Vorschriften sich Versäumn sse zu Schulten gebracht haben, trifft, wen» nicht die Uebertiktting unter die Best.mmungen des
Strafgesetzbuchs fällt, Ordnungsstrafe von 5-50 (nach dem Anträge der Kommission: Ordnungsstrafe bis 50) Gulden wird angenommen. Art. 14. Das gegenwärtige Gesetz tritt Mit dem Tage seiner Verkündigung (nach den Antrag der Kommission: zehn Tage vor dem Datum des gegenwärtige» Regierungsblattes an gerechnet) in Wirksamkeit, so daß die Bestimmungen desselben auf alle nach diesem Zciipunkre zum Abschluß kommenden Verträge, welche Grundstücke zum Gegenstand haben, anzu- wendeu sind.
Die Befestigung deS SchwarzwaldeSgibt derAllg. Zig Anlaß einen hierauf bezügl-chen Aufsatz aus dem Juli- Heft der deutschen Vierteljahrsschrift mit Bemerkungen be- gletter im Auszüge Mitzulheilen. Dari» wirb die Vervollständigung von Rastatt durch ein befestigtes Lager ruf der rechten Seite, die Anlegung kleiner Vesten an den Defileen deS Schwarzwaldks und zur Abrundung Freiburg, Waldshut, Villingen und Freudenstadt empfohlen und besprochen und zulezt als Schlußstein eine Befestigung von Lonaueschingen oder Stockach für noth» wendig erklärt
Tübingen, den 10. April. Das von Jahr zu Jahr immer kleiner werdende Häuflein der Veteranen folgte heute dem Sarge einer Frau, um ihr das Ehren- geleite zum Grabe ru geben. Es war dies; die Gattin des vor einigen Jahren verstorbenen Lieutenants Jenter> welche gemeinschaftlich mit ihm den denkwürdigen Feldzug nach Rußland mitmachke und dort durch ihre Unerschrockenheit unk Ausdauer ihren Mann rettete, so daß beite ivool behalicn w-eder im Baterlanke anlangken. Sparer wurde ihm die Lpnsmc>ste> stelle am evangelischen Siifi übertragen, welche er eine lange Reihe von Jahren bekleidete.
Urach, den 11. April. Am Ende der vorigen Woche kam auf dem Wege von Mezmgen „ich Eningen schon wieder ein Rauvainall vor. Ein Mechamkus war an) der Straße von Mezmgen nach -- nrnge»; der seinem Emttitt in den Wald hörte er einen Pfiiff, gerade wie der früher ermorvele Echustersjunge von Remlingen, und bald gesellte sich ein Mann zu ihm, ber ihn begleitete, weil er den nämlichen Weg zu machen vorgad. Der Mcchaiiikas gieng unvorsichtiger Weise voraus uno erhielt auf einmal einen Schlag über die Achsel, de den Kopf hätte treffen sollen, wurde dann zu Boden geworfen und gewürgt, indem noch em zweiter Bursche dazu kam. Der Mechan kus machte sich eben etwas los, als aus der Entfernung das Knallen von Peilschenhie»