.HK 103.

§? a g V l D ö r

Amts- »mbZntelligenz-Blatt

Dienstag den 27. Dezember 18LL.

Gemeinschaftliches OberamL Nagold.

In Folge der Erstattung des Me­dizinal,zustande - BeriHitz pro 18^/zz an die Königl. Kreisregiernng wiro in Gemäßheit höherer Unordnung und nach vorgangiger Rücksprache mit dem Oberamts-Physikate den Ortsschulde- hörden Folgendes zu erkennen gegeben:

1) Da die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß in vielen Schulen die Sndsellieu und Banke zu nahe an den Ofen zu stehen kommen, ohne daß Ofenschirme vorhanden wären, so ist dafür zu sorgen, daß da, wo die Subsellien und Bänke nicht allseitig wenigstens 4 Schuh vom Ofen ent­fernt sind, unverzüglich zweckdienliche Ofenschirme angebracht werden.

2) Es ist ferner dafür zu sorgen, daß die SLullekale nebst Oehrn, Treppen und Hausgang regelmäßig 'dreimal in der Woche gehörig gerei­nigt werden, und daß (in jeder Va­kanz also) jährlich wenigstens zwei­mal, um Ostern und in der Herbst- Vakanz eine gründliche Reinigung des Bodens und aller mit den Händen und übrigen K ö'-perkdeilen in Berüh-

Dlakt ungesäumt den K. Pfarrämtern muzuiheilen.

Nagold, den 22. Dezember 1853.

Königl. gemeinschafiilcheS Obecamt.

Wieddekink Frelhofer.

Obecamt Nagold.

Nach der Bekanntmachung des K. Land - Oberstallmeisteramts vom 20. d. MtS. (Staatsanzciger Nro. 301), findet auch 1854 eine Siulenmuste-j rung, behufs der Beschell-Reguliruna! im Bezirke Herrenderg nicht statt ^ und unterbleibt also das besondere! Vorfuhren der Siuien auch in die- ^ sem Jahre; dagegen haben die Orts-! Vorsteher wie bisher das Verzeichniß ^ der bei ihnen angemeldeicn -Ltuteu, ! welche zum Bedecken durch Landbd- fcheller auf der Stativ» Herren­derg bestimmt find, längstens bis 15. Januar k. I.

an das dortige Oberamk einzusenden, und gemäß §. 6 der Beschellordnung gleichzeitig die von den Ltnrenbesihern bei der Aufnahme ins Beschellregister zu erlegende Beschellgedühr von I fl. zu erheben und mit einzuschicken, da­mit sofort das zu fertigende Beschell Realster zur bestimmten Zeit an die

rung kommenden Gegenstände und ! K. Lanbes-Gcstütslommisflon eingesen-

kheile des Hauses, insbesondere auch der Abtritte, durcv Abwaschen m t Sand und Seife oder Lauge und Bürsten statlfiude, auch ist zur die Anbringung von Schuheisen und einen trockenen Zugang zu den Schullokalen zu sorgen.

3) Müssen die Schulräume jedes Jahr frisch übertüncht werden.

lieber die Vollziehung des Punkts 1 dieser Verfügung wird binnen 14 Tagen, und in eiwaigen Anstantsfäl­len sogleich Bericht erwartet. Die Orts-Vorsteher haben gegenwäroges

der werden und auch der Gesckellauf- scher bezüglich der Beschellgebühren seinerVerbintlichkeit Nachkommen kann.

Die Ortsvorsteher der zur Beschell- Platke Herrenderg gehörigen Gemein

Oberamtsgericht Nagold.

A l t e n st a i g.

Schuldenliquidation.

In der nachgenannten Gantsache ist zur Schuldenltguivationrc.Tagfahrt aut die unten bezeichnte Zeit anbe- raumr. H ezu werden die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen ein- geladen, daß die Nichtliquidirenden, so weit ihre Forderungen aus den Akten nicht bekannt find, am Schluffe der Liquidation durch Ausschlußbeschetv von der Masse ausgeschlossen werden, rvn den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber angenommen wer­den wird, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufe der Masse-Gegenstände und der Bestätigung des Güterpfiegcrs der Mehrheit tbrer Klasse beürclen.

Wi'twe des Johannes G e r l a ch, Rothgerbers in Alienstaig Stadt,

Montag den 30. Januar 1854, Vormittags 10 Uhr, auf dem Naihhans in Alienstaig.

Nagold, den 23. Dez. 1853.

Königl. Oberamtsgericht, v. Rom.

Qberamtsgericht Nagold.

Schutveniiquidatiouen.

In ten nackgenannten Gantsachen ?st zur Schuldcn-Liqnidation rc. Tag- sahrt auf die unten bezeichnete Zeit an- deranmt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen vorgela­

dcn werden nun angewiesen, die Siu- den werden, daß die Nichtliquidiren

teii - Verzeichnisse in bisheriger Form aufzunehmen und solche nebst den Be- schellgebübren

längstens dis 11. Januar k. I. hieber elnzuftndcn.

Nagold, den 24. Dez. 1853.

Königliches Oderamt.

Wiedb ekink.

den, so weit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akren bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Aus­schluß-Bescheid von der Masse ausge­schlossen, von den übrigen nicht erschei­nenden Gläubigern aber wird ange­nommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Geneh-