So groß der Aufwand für die Ar. menunterhaltung in den meisten Ge­meinden, und so gerelvtfertigt die Abwehr grundloser Anforderungen an die Armenkasse ist, so sollte doch am wenigsten in Fällen von Krankheit, wo eine mukhwiüige Belastung der Armenkasse nicht wohl möglich, wo eS um Wiedererlangung und Erhal­tung der Arbeitsfähigkeit zu thun ist, keine zu große Strenge geübt werden, Wie denn die oben erwähnte Serord» nung die Erwartung ausdrückt, daß nach Umständen auch da, wo eine gänzliche Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, die Uebernadme der Arzneikosten auf die Armenkasse aus Gründen der Menschlichkeit und Klug­heit erfolgen werde.

Um hierin nun eine bessere, nach diesen verschiedenen Rücksichten berech­nete Ördnung zu bezwecken, hat man unter Mitwirkung des Oberamisarz- tes mit den hiesigen Apothekern Fol­gendes vorläufig verabredet:

1) Die Abgabe von Arzneien auf Rechnung der Ortskassen erfolgt, mit jedem Jahre abwechselnd, nur auS Einer der hiesigen Apotheken.

2) Je auf den ersten Januar wird dem betreffenden Apotheker von jeder Ortsdehörce ein Vcrzeichniß derjeni­gen unzweifelhaft armen Ortsange­hörigen zugestellt, für welche die et­waigen Arzneikosten in jedem Falle auS der Orts - Armenkasse bezahlt werden müssen. In diese Liste wür- ^ den die Ortsdehörden nach obiger, Ausführung auch solche aufzunehmen ! baden, welche, ohne gerade aus der ! Ortskasse unrerstüzt zu werden, doch bei eintretender Krankheit voraussicht­lich keine Arzneikosten zu zahlen ver­möchten. Die hierin enihaltenen OnS« armen haben sich in Krankheitsfällen lediglich an den Oderamtsarzt, resp. Oberamis - Wundarzt als gesetzlichen Armenarzt (siche oderamtliwe Bekannt­machung , Wochenblatt von 1851, Nr. 67) und an die nach Punkt I für dieses Jahr bestimmte Apotheke zu halten, waS denselben ausdrücklich zu eröffnen ist.

3) Sollten Krankheitsfälle bei son­stigen Onsangehörigen Vorkommen, wo »ach cen Familien- und Vermö­gens-Verhältnissen und namentlich bei hem nachlheiltgen Einflüsse der Krank­

heit auf die Erwerbsverhältnisse der Familie eine Befriedigung des Apo­thekers auf anzusteüente Klage nicht wohl in Aussicht zu nehmen, oder nur out einer das künftige Fortkom­men der Familie erschwerenden und zulczt wieder auf die Armenkasse zu- rückivirkenden Härte zu bewirken wäre, so hängt es von dem nach eigener Wahrnehmung der Verhältnisse des Erkrankten, oder auf eine Mitteilung des ArzceS hin zu fassenden Beschlüsse ! der Armenbehörde av, ob hier die ! Arzneikosten (wenigstens vor. schußwetse) auf Gemeinderechnung ! zu nehmen seyen, wobei die oben aus- gefüdrten Rücksichten der Menschlich­keit und Klugheit zu beachten sind.

! Im bejahenden Falle wären die Betreffenden dem für dieses Jahr de- stimmicn Apotheker zuzuweisen und diesem durch den Vorstand der Armen- dchörde oder dessen Stellvertreter eine entsprechende Anweisung auszustel­len, welche für die Dauer der betref­fenden Krankhut gültig ist. Dieser Beschluß und diese Anweisung ist aus den oben angedeuteten Rücksichten wo möglich schon beim Anfänge der Krankheit herbeizusühren, und es wäre daher in der Gemeinde bekannt zu Machen, daß diejenigen, welche die Oriskasse für die Bezahlung von Arzneien ansprechen wollen, beim Be­ginn der Krankheit denn Vorstand der Orts - Armendehörde die Anzeige zu machen haben, wozu aber bemerkt wirv, daß die Einholung ärztlicher Berathung und der vom Arzte verord« necen Arznei deßhalb nicht ver­schoben werden darf,

-1) In allen andern Fällen bleibt den Apothekern überlassen, die Arznei­kosten rechtzeitig einzuklagen, oder auf ihre Gefahr hin anzudorgen.

5) Dagegen wirv jeder Gemeinde, kaffe jedes Jahr aus 3t, Dezember eine alle Arzneiadgaden für die Orrs- f angchörigen, so weit sie nach Punkt! 2 und 3 auf die Armenkasse über- § nommen sind, umsassenoe Apotheker- Rechsung zugestellt, an deren oder- amisärztlich revivirten Gesammtde- trage die Apoiheker euren Abzug von 10 unter der Bedingung der Zah­lung vinnen 4 Wochen nach Uever- gave der Rechnung sich gefallen lassen ^obschon sie erst bei einem Kostenbe­

träge von 50 fl. hiezu gesetzlich ver­pflichtet sind).

Indem man auf diese Weise sowohl die Interessen der OrtS-Armcnkassen als die gesetzliche und sittliche Ver­pflichtung der Gemeinden gegenüber von armen Kranken gewahrt zu finden glaubt, gelvärtigt das Oberamt binnen 14 Tagen eine Erklärung der OrtS- Armenbehörden (Stiftungs - , resp. * Gemeinde-Räthe) darüber, ob sie die­ser Einrichtung sich anzuschließen ge­neigt sind, und gibt sich der Erwar­tung hin, daß nirgends durch grund­lose Weigerung der Uebernadme von Arzneikosten Armer auf die Ortskaffe Kranke in Gefahr gebracht, oder die Armenkassen mit erhöhten Kosten de- lastet werden, und hiedurch zu miß­liebigen Maßnahmen gegen die betref­fenden Behörden Anlaß gegeben werde.

Göppingen, den 25. Novbr. 1852.

K. Oderamt. Mäher.

Vdt. Klumpp.

Oberamt Nagold.

Diejenigen Orts-Vorsteher, welche een nach Nummer 91 des Amtsblat­tes verlangten Bericht in Betreff der > Gebäude - Kataster - Revision noch nicht erstattet haben, werden an dessen ungesäumte Einsendung bei Wartboten-Vermeieung erinnert.

Nagold, den 7. Dezember 1853.

Königliches Obcramt.

W i e b b e k i n k.

Forstamt Altenstaig.

Revier Hofstekt.

Prügethvlz - Verkauf.

Am Freitag dem 16. Dezember aus den Siaaiswalvungen Schöllkopf, Hintere Wand, Geigersberg rc.

97^ Klafter eichene, 38 Klafter . buchene, 2 Klafter birkene, 288 Klafter Nadelholzprü- gel und 7500 Stücke un- ausgevundene Nadelholz wellen.

Der Verkauf findet aus der Reh­mühle statt und beginnt Morgens 10 Uhr.

Altenstaig, den 7. Dezbr. 1853.

Königliches Forstamt.

A l b e r. _

EverShardt,

Oberamcs Nagold.

Zweiter Viegenfchaftsverkauf.

Aus der Kanrinasse des Christi»