merirten Gerechtsamen ruhenden Lei­stungen, deren Abfindung einem künf­tigen Gesetze Vorbehalten wurde.

Ist eS zweifelhaft oder bestritten, vb eine Last als Zehnt-, bezirhungs- weise Gefall- oder Complerlast zu betrachten sey, so erfordert auch hier die Vorsicht die eventuelle Anmeldung von Seiten der Lastderechligren.

4) Die vor Erla ung eeS gegenwär­tigen Aufrufs entstandenen Nückersatz- Ansprücke der Pflichtigen aus Abgaben und Leistungen, wie dieselben in Ziff. 1 erwähnt sind; ebenso Rückersatzan­sprüche wegen gereichter Gegenleistun­gen und getragener Lasten (Ziff 2 und 3) Seitens der Zehnt- und <se- fällberechtigten.

§. 2. Nicht erforderlich ist die An­meldung, wenn die in §. 1,Ziff, 13 aufgeführten Rechte und Ansprüche durch die Einleitung dcS Ablösungs- Verfahrens zur amtlichen Kenntniß gekommen sind, oder im Laufe der Frist von 18 Monaten hierzu gebracht werden. Jene Rechte und Ansprüche müssen aber den mit der Leitung des Ad- lösungsverfahrenS beauftragten Aehör- ^ den, den Ablösungskommissären, Oder«' ämtern oder der K. Ablösungskommis-' sion, von den Berechtigten oder in der sonst durch die Gesetze und In­struktionen vorgeschriebenen, die Ein­leitung deS Adlösungsverfahrens be­gründenden, Weise zur Kenntniß ge­kommen sein. BloS zufällige Kennt- nißnahme der Adlösungsdeamte» von einem derartigen Rechte genügt nicht, so lange nicht in deren Folge durch Verhandlung nut den Parihien das Adlösungsverfahren eingeleitet worden ist. Ebenso wenig genügt bei der Ablösung von Gefällen der K. Finanz- Verwaltung und der K. Hofdomainrn- Kammer die Einleitung der Verhand­lungen vor den Kameralamtern, weil dieselben nur als Privatsache zwischen den Betheiligten zu betrachten sind. Gegenleistungen, die beiden Ablösungs- Verhandlungen über die Hauptleistung nicht zur Sprache gekommen sind, müssen angemeldet werten ^

Lasten, welche >n Folge der aus Veranlassung des Ablösungsgeschafts ergangenen Aufforderungen (Instruk­tion zum GefäUadlöfuiigsgesktz vom 23. Oktober 1348, §. 46, Zchnlad. ! lösnngsgcsetz Art. 44, Ziff. 2) bei den Oderämtern, beziehungsweise Ab-

! lösungSkommiffären angemekdet wor- i den sind, bedürfen keiner wiederholte» I Anmeldung. Deßgleichen findet eine Anmeldung derselben nicht weiter statt, wenn sie auf den von dem AvlösungS- beamtcn nach Einleitung des Ablö- ! flingsverfahrens gemäß dem Art. 44 ^ Ziff. 2, des Zehnladlösungsgesehes ^ erlassenen öffentlichen Aufruf unange- ^ meldet geblieben und daher bereits ^ von dem in Art. 22 dieses Gesetzes ! vorgesehenen Rechtsnachtheile betrof­fen , d. h. i» blos persönliche Forde- ! rungsr^htc umgewandelt sind. Da- ^ -egen ist die Anmeldung nothwendig, wenn eine Last weder beim Adlöfungs- ^ verfahren behufs der Abfindung gel­tend gemacht wurde, noch bezüglich derselden jener Rechksnachtheil einge- treten ist.

Wurden Rückersahansprüche bei den Bblösungsverhanklungen vorgedrackk, so sind die Betheili-ten hiedurch' von der Anmeldung derselden nicht ent­bunden , da sie mit dem Ablösungs­verfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhänge stehen.

§ 3. Die Abgaben und Leistun gen sind bei demjenigen Oberamte anzumelden, in dessen Bezirke das pflichtige Grundstück gelegen ist, de- ziehungsweise daS betreffende Recht angesprochen wurve; Gegenleistungen, Laste», Rückersatzansprüche bei dem­jenigen Oderamte, bei welchem die Hauptleistung, auf welche sich jene beziehen, anzumelden wäre.

§. 4. Betreffend die Form der Anmeldung, so kann dieselbe schriftlich oder mündlich geschehen. Sie hak zu enthalten:

1) den Namen dessen, welcher das Recht in Anspruch nimmt;

2) die Bezeichnung des Rechts selbst, seines Umfangs und seiner Natur;

3) bei dinglichen Abgaben und Lei­stungen die Benennung deS pflich­tigen Grundstück!-, bei Gegenlei­stungen und Lasten dieBezeichnung der Abgabe, auf weicher sie ruhen;

4) die Angabe der präsumiiven Ver­pflichteten.

§. 5. Uedcr die Anmeldung haben die Oderämtcr auf Verlangen der Anmeldenven eine Bescheinigung auS- zustellen, in welche die in §. 4 be­merkten Punkte und der Tag der Anmeldung de» dem Oberanne aufzu» nehmen sind.

§ 6. Die zur Anmeldung anbe- raumte Frist von 18 Monaten be- -innt mit dem 1. Januar 1853-und endigt mit dem 30. Zuni 1854.

§. 7. Wird diese Frist versäumt, so tritt der gesetzliche Rechtsnachtheil ein, daß später weder Ersatzansprüche, noch die genannten Rechte und Lei- j stungen geltend gemacht werden kön« i nen, so weit solche nicht in den- rer- oder Unterpfands-Büchern oder in den bei den Gerichten erwähnen,

^ die Stelle dieser Bücher vertretenden Urkunden vorgetragen sind.

§. 8. Wiedereinsetzung in den vo- ' rigen Stand wegen Versäumung der Frist findet nicht statt. (Art. 7 deS Eingangs erwähnten Gesetzes.)

So beschlossen in der Königlichen Ablösungs-Kommission.

Stuttgart, den 14. Dez. 1852. _Z c Y e r.

! Oberamt Nagold.

Die Königl. bayerische Regierung hat schon vor längerer Zeit die An­ordnung getroffen, daß HandwerkSge- sellen, welche dem Königreiche Baiern angeboren, ohne besonders erhaltene Erlaubniß nicht in die Schweiz wan­dern sollen.

Neuerdings hat nun auch die Re­gierung dcS Großherzoglhumö Meck- leuburg-Schwerin verordnet, daß den diesem Staake'angehörigen Handwerks­gesellen das Wandern nach der Schweiz dis auf Weiteres verboten seyn soll, und ausländischen Handwerksgesellen, die sich nach dem 1. Januar 1853 »och in der Schweiz ausgehalten ha­ben, der Eintritt in daS Großherzog- thum Meckiendurg-Schwerin zu zer­sägen sey.

Die Schultheißenämter werden hie­von höherer Wzisung zu Folge mit dem Auftrag in Kennrniß gesezt, den ln Württemberg sich aufhaltenden Bayerischen und Mecklenburgischen Handwerksgesellen, welche nach der

chweiz reisen wollen und sich über hiezu von ihren Landesbehörten cr- haliene besondere Ermächtigung nicht auszuweisen vermögen, die Visirung ihrer Reisedokumente nach der Schweiz zu versagen.

Außerdem sind auch die inländischen Handwerks-Gesellen, welche in di« Schweiz reisen wollen oder schon da­selbst sich aushalten, beziehungsweise