mittelten Klaffen im Bezirke sich zur Aufgabe mache«, und es soll ihnen zustehen, Vorschläge au die Staats­behörden für diesen Zweck zu berathen und einzubringen. Liegt es in dem Charakter eines solchen Vereins, daß er die Mittel für seine, Wirksamkeit zunächst aus den frei­willigen Beiträgen seiner Mitglieder schöpfe, so wird doch den Bezirksvereinen, je wohlthätiger sie sich entwickeln, um so weniger die uöthige Beihülfe aus Gemeinde- oder Amtskörperschaftsmitteln entgehen, und so wie die Staats­behörden bereit seyu werden, ihnen in ihrer statutenmäsi» gen Thätigkeit die erforderliche amtliche Unterstützung zu gewähren, so wird es die Ccntralleitung sich zur Pflicht machen- ihnen, so weit cs als nölhig sich herausstellt, theils mit Beiträgen, welche sie auS eigenen Mitteln auf- bringen kann, theils mit Anträgen auf Verwilligungen

wesiil wir eine lebhafte TheilnahMe an der Bearbeitung desselben von dem Wohlthätigkeitssinne unserer Mitbürger und ihrem regen Streben nach gemeinnütziger Wirksam­keit uns versprechen; besonders rechnen wir auch auf die­sen Sinn und dieses Streben inner den durch Bildung, gesellschaftliche Stellung und reichere ökonomische Mittel ausgezeichneten Mitgliedern der landbesihenden und gewerb- treibenden Klassen, deren Einsichten, Erfahrungen und Einfluß den Zwecken des Vereins so vielfach nützliche Förderung verschlissen können. Der gegenwärtige Noth- stand, der an den allgemeinen Wohlthärigkeitsverein so große Ansprüche macht, fordert dringend dazu aus, für

die Wiederbelebung eines unentbehrlichen Glieds desselben

aus der Staatskasse an die Hand zu gehen, wie sie denn

ermächtigt ist, den Vereinen solche Staatsbeiträge für Zei­ten ungewöhnlicher Roth ausdrücklich in Aussicht zu stel­len. Die Grundzüge der Vereine sind in den hienach augeschlossenen Artikeln zusammen gestellt; die weitere Aus­bildung ihres Organismus bleibt den Statuten überlassen, weiche jeder Verein sich selbst zu geben, und der Central­leitung, welcher von der K- Sraalsregierung die Wahr­nehmung der öffentlichen Interessen gegenüber diesem Sy­steme von freiwilligen Vereinen anvertraut ist, zur Kennt- nißnahme und Prüfung, so wre zur Anknüpfung eines freundschaftlichen Verkehrs, vorzulegen hat. Es ist ein schönes und reiches Feld für wohlthätige und gemein­

nützige Thätigkeit, welches in dem Institut der Bezirks-

kcinen Augenblick zu verlieren. Würde in jedem Bezirke zunächst auch nur eine kleinere Zahl von Personen zu- sammentreten, um über die zur Gewinnung einer größern Anzahl von Theilnehmern einzuschlagenden Schritte sich zu berathen und einen Kern für die Vereinigung zu bil­den, so wäre an einem erwünschten Fortgange wohl nicht zu zweifeln. Von den weltlichen und geistlichen Beamten, wie von den Notabilitäten unter den Grundbesizern und Gewerbtreibenden in dem Bezirke hoffen wir zuversicht­lich auf eine vielseitige Geneigtheit, sogleich bei diesen ersten Einleitungen zur Bildung der Vereine sich zu be­theiligen , und im Vertrauen auf den göttlichen Segen sehen wir baldigen günstigen Anzeigen von dem Fortgange des guten Werks entgegen.

Stuttgart, den 16. März 1847.

Die Ccntralleitung

des Wohlthätigkeits-dereins.

vereine sich eröffnet. Wir glauben unö nicht zu täuschen,

GrundbesUmmungen für die Bezirks-Wohlthätigkeits-Dereine

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§. 1. Die Bezirksvereine für die Wohlthätigkcit haben den Zweck, im Anschluß an die Thätigkeit der örtlichen Vereine und der Ccntralleitung desWohlthätigkeits-Vereins für die Unterstützung der Armen im Bezirke, so wie für die Hemmung der Fortschritte der Verarmung und die Verbesserung der wirthschaftlichen und sittlichen Verhält­nisse der ärmeren Klassen zu wirken. §. 2. Neben den Maßregeln und Veranstaltungen, welche der Bezirksverein für seine Zwecke abgesondert trifft und ausführt, ergeben sicd als weitere Richtungen, in welchen seine Thätigkeit sich äußern kann: 1) die Unterstützung und Forderung der örtlichen Wohlthätigkeits-Anstairen; 2) die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen an die Centralleirung des Wohlthätigkcitsvereins und die Staatsbehörden. §.3. Ins­besondere übernimmt der Bezirksverein die Verpflichtung, die Centrallcirung des Wohlthätigkeitsvereius in ihrer Wirksamkeit für die Anstalten im Bezirke dnrch Gut­achten und Anträge in Betreff derselben, so wie dnrch die hiezu erforderliche Kenntnisnahme von dem Zustande und der Verwaltung dieser Anstalten zu unterstützen, auch sie von seinen eigenen Veranstaltungen und deren Fort­gang m Kcnntniß zu erhalten. §. 4. Der Bezirksverein tritt in unmittelbaren Verkehr mit der Ccntralleitung. Anträge an die Staatsbehörden, welche cntweter allgemeine

Gegenstände betreffen, oder sich auf die amtliche Armen- fürsorge beziehen, übergibt er ordentlicher Weise dem gemeinschaftlichen Bezirksamte; es bleibt ihm jedoch un­benommen, auch bei solchen Anträgen sich der Vermitt­lung der Centralleitnng zu bedienen, oder unmittelbar seine Wünsche und Vorstellungen höheren Staatsbehör­den vorzutragen. §. 5. Der Bezirksverein bestellt für diejenigen Geschaftsgegenstände, welche nicht durch seine Statuten dem Beschlüsse einer Generalversammlung vor- behalten werden, einen Ausschuß, sowie die erforderlichen Hülfsbcamten. §. 6. Die Beiträge der Vereinsmitglie- der bestehen theils in Spenden von Geld, Naturalien und Materialien, theils in Dienstleistungen. §. 7. In Hinsicht auf die Armenunterstützung befolgt der Bezirks­verein den von dem Gesammt-Wohlthätigkeitsvercin von jeher festgehaltenen Grundsaz, dieselbe so viel möglich in der Verschaffung von Mitteln zum Erwerb durch ei­gene Thätigkeit zu gewahren. §. 8. Hinsichtlich der übrigen Verhältnisse der Bezirksvercine, namentlich der Annahme der Mitglieder, der Zusammensetzung und Be­stellungsart der Vereins-Organe, der zu leistenden Bei­träge rc. wird das Nähere durch die von den Vereinen selbst abzufassenten Statuten festgesetzt, welche der Ccntralleitung zur Kenntnisnahme und Prüfung vorgclegt werden.

Unter Beziehung auf Vorstehcnd's erlauben sich die Unterzeichneten, alle diejenigen, welche zu diesem men­schenfreundlichen Zwecke mitzuwirken entschlossen sind, einzuladen, sich

am Ostermontags, Nachmittags 1 Uhr, auf dem Rathhause zu Rohrdorf

einzusn.den, damir'dort der Verein gebildet, die Statuten festgesetzt und die Organe des Vereins gewählt werden. Nagold, den 18. März 1847.

Oberamtmann Daser. Qbcramtsrlchter Werner. Dekan StoFmaycr.

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