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über das Dispensations - Gesuch beizubringen.
3) Einem gemeinderäthlichen Zeugnisse über Vermögen und Prädikat des Bittstellers und beziehungsweise seiner Braut unter Anführung der etwa bereits gegen dieselben erkannten Strafen, so wie einer unumwundenen pflichtmäßigen Erklärung der Orts-Obrigkeit (Stadt- und Gemeinderath) als solcher über das vorliegende Gesuch, insbesondere über die Dringlichkeit der für das Gesuch sprechenden Umstände, über die aus der Gewährung oder Abweisung desselben für den Bittsteller oder dessen Familie etwa entstehenden Vortheile oder Nachtheile, und über den Nahrungsstand des Bittstellers insbesondere für den Fall der von ihm beabsichtigten Ver- heirathung, so wie darüber, ob dieser Verheiratbung kein sonstiges Hinderniß entgegen steht.
4) Besonders häusig kommt es vor, daß Kränklichkeit oder vorgerücktes Alter der Eltern des Bittstellers oder seiner Braut und die hierauf eingetretene Nothwendigkeit der Uebergabe ihrer Güter an die Letzteren, oder der Unterstützung jener durch diese als Gründe für das Dispensations-Gesuch angeführt werden.
In einem solchen Falle sind, so weit es erforderlich ist, ärztliche Zeugnisse über die Gesundheits-Umstände der Eltern oder Geburtsscheine für diese beizubringen, auch sind die Vermögensund Familien - Verhältnisse näher darzustellen, insbesondere ist die Größe des Feldguts der Eltern, die Zahl der Geschwister der Bittsteller, ihr Alter und Geschlecht, und die Thunlichkeit oder Unthunlichkeit der Unterstützung der Eltern in den häuslichen und Feldgeschäf- ten durch dieselben genau zu erheben.
Die zu den Akten zu bringenden Zeugnisse und Auszüge müssen gehörig beurkundet seyn.
Hienych haben sich die Gemeindevorsteher Fu achten und gegenwärtigen Erlaß in das Befehlbuch einzutragen.
Den 22. Sept. 1845.
Die K. Oberämter. Vät. Obcramtmann Daser.
Oberarm Nagold.
Nagold.
Den Ortsvorstehern werden in Beziehung auf das Gewerbewesen folgende Weisungen ertheilt:
I 1) Da sich über dingliche Gewerb- rechte der im Art. 113, 116 und 123 der revid. Gewerbeordnung vom 5. Aug. 1336 (Neg.Bl. S. 418 ff.) bezeichne- ten Art (und zwar dingliche Kräme- reien, welche sich von früheren Zeiten herschreiben, Fabriken, Getreidemühlen re.), welche entweder seit der Entstehung der Berechtigung noch nicht in Ausübung gesetzt, oder deren Ausübung unterbrochen worden ist, gar keine Akten in der Oberaims-Registratur befinden, so wird den Ortsvorstehern auf- gegeben, Bericht zu erstatten, ob in ihren Gemeinden derartige dingliche (auf dem Haus ruhende) Gewerbe-Berechtigungen bestehen.
2) Ist in Gemäßheit der Vorschrift des §. 105 der Instruktion zur Gewerbeordnung vom 15. Okt. 1837, Neg.Bl. S. 522, ein Verzeichniß über solche Gewerbe - Berechtigungen mit den Ab- theilungen: -») Art des Gewerbes, b) Name desjenigen, welcher das Recht erworben oder letztmals ausgeübt bat, o) Zeit, seit wann die Gewerbe-Berechtigung ruht, 6) Datum der Anzeige hievon an das Oberamt, anzulegen, was auch in solchen Orten geschehen muß, wo keine solche Berechtigungen bestehen. Diese Verzeichnisse sind zu den Gewerbesteuer-Akten zu legen.
Darüber, daß solche Verzeichnisse angelegt worden sind, ist Bericht hieher zu erstatten.
3) Da sich in den Listen über die Gemeindegenossen und Wohnsteuerpflich- tigen die im Z. 4 der oben erwähnten Instruktion (Reg.-Bl. S. 488) vorgeschriebenen Anzeigen über die Gewerbe- Unternehmungen nicht vorgctragen finden, und
4) eben so wenig das vorgeschnebene besondere Verzeichniß über die Anzeigen der Gewerbe - Unternehmungen solcher Gewerbe-Inhaber geführt wird, welche weder Gemeinde-Angehörige sind, noch ihren selbstständigen Wohnsitz in der Gemeinde haben, so wird den Ortsvorstehern aufgegeben, zu 3) die erforderlichen Einträge in die Listen der Gemeindegenossen und Wohnsteuerpflichti- gen zu machen, und zu 4) das im zweiten Absatz des angeführten §. 4. vorgeschriebene Anzeige-Register anzulegen und pünktlich sortzuführen, auch daß diese Anordnungen vollzogen sehen, hieher anzuzeigen.
5) Unter Beziehung auf den ober
amtlichen Erlaß vom 20. Dezbr. 1844, Amtsblatt S. 815, betreffend das unbefugte Hausiren von Strumpfwebern aus Ebingen und von israelitischen Lederhändlern aus dem Oberamt Horb, werden die Ortsvorsteher belehrt, daß es ihre Pflicht scp, auch solchen Händlern, welche mit Patenten versehen sind, das Hausiren nicht zu gestatten, wenn das Bedürfniß zu den fraglichen Maaren durch die Gewerbsleute des Orts genügend befriedigt werden kann.
Zu Erstattung der in Punkt 1 bis 4 verlangten Berichte wird eine Frist von 4 Wochen anberaumt.
Den 22. Sept. 1845.
K. Obcramt. Daser.
Nagold.
Aus Veranlassung der letzten Ober- amtsvisitation haben sich mehrere Ortsvorsteher beklagt, daß die Amtsangehörigen durch die Biehverkäufe der Juden auf Borg (namentlich aus dem Oberamte Horb) vielfach in sehr empfindlichen Schaden versetzt werden, indem sie übermäßige Kaufpreise bezahlen und die häufig nöthige Erstreckung der Borgfristen mit unverbältmßmäßigen Leistungen, namentlich Früchten, erkaufen müssen.
Da dem Oberamt nicht bekannt ist, in welchen Orten dieser Unfug hauptsächlich vorkommt, so haben sämmtliche Ortsvorstcher in Bälde hierüber zu berichten und sich zu äußern, ob die Errichtung örtlicher Hülfs - Leihkassen (vergl. die Bekanntmachung vom 23. April 1823, Neg.-Bl. S. 368) wün- schenswertb sey, oder wie dem Ucbel auf andere Weise abgeholfen werden könnte. Den 23. Sept. 1845.
K. Oberamt. Daser.
Nagold.
Maafze und Gewichte rc.
Da nach dem Ergebnisse der vom Obcramt durch Erlaß vom 1. Febr. 1844, Amtsblatt S. 81, cingezogenen Berichte der Ortsvorsteher
1) die halbjährige Untersuchung der Ellen, Gewichte und Waagen der Gewerbireibenden (der einen Klein- Verkauf betreibenden Personen), §. 43 der Maaßordnung;
2) die Untersuchung der Gewichte, Waagen rc. an Jahr- und Wochcnmärk- ten, §. 46 der Maaßordnung;
3) die Untersuchung des Maaßes der Garnhaspel, und