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über das Dispensations - Gesuch beizu­bringen.

3) Einem gemeinderäthlichen Zeug­nisse über Vermögen und Prädikat des Bittstellers und beziehungsweise seiner Braut unter Anführung der etwa be­reits gegen dieselben erkannten Stra­fen, so wie einer unumwundenen pflicht­mäßigen Erklärung der Orts-Obrigkeit (Stadt- und Gemeinderath) als solcher über das vorliegende Gesuch, insbeson­dere über die Dringlichkeit der für das Gesuch sprechenden Umstände, über die aus der Gewährung oder Abweisung desselben für den Bittsteller oder dessen Familie etwa entstehenden Vortheile oder Nachtheile, und über den Nahrungs­stand des Bittstellers insbesondere für den Fall der von ihm beabsichtigten Ver- heirathung, so wie darüber, ob dieser Verheiratbung kein sonstiges Hinderniß entgegen steht.

4) Besonders häusig kommt es vor, daß Kränklichkeit oder vorgerücktes Al­ter der Eltern des Bittstellers oder sei­ner Braut und die hierauf eingetretene Nothwendigkeit der Uebergabe ihrer Gü­ter an die Letzteren, oder der Unter­stützung jener durch diese als Gründe für das Dispensations-Gesuch angeführt werden.

In einem solchen Falle sind, so weit es erforderlich ist, ärztliche Zeugnisse über die Gesundheits-Umstände der El­tern oder Geburtsscheine für diese bei­zubringen, auch sind die Vermögens­und Familien - Verhältnisse näher dar­zustellen, insbesondere ist die Größe des Feldguts der Eltern, die Zahl der Ge­schwister der Bittsteller, ihr Alter und Geschlecht, und die Thunlichkeit oder Unthunlichkeit der Unterstützung der El­tern in den häuslichen und Feldgeschäf- ten durch dieselben genau zu erheben.

Die zu den Akten zu bringenden Zeugnisse und Auszüge müssen gehörig beurkundet seyn.

Hienych haben sich die Gemeindevor­steher Fu achten und gegenwärtigen Er­laß in das Befehlbuch einzutragen.

Den 22. Sept. 1845.

Die K. Oberämter. Vät. Obcramtmann Daser.

Oberarm Nagold.

Nagold.

Den Ortsvorstehern werden in Be­ziehung auf das Gewerbewesen folgende Weisungen ertheilt:

I 1) Da sich über dingliche Gewerb- rechte der im Art. 113, 116 und 123 der revid. Gewerbeordnung vom 5. Aug. 1336 (Neg.Bl. S. 418 ff.) bezeichne- ten Art (und zwar dingliche Kräme- reien, welche sich von früheren Zeiten herschreiben, Fabriken, Getreidemüh­len re.), welche entweder seit der Ent­stehung der Berechtigung noch nicht in Ausübung gesetzt, oder deren Ausübung unterbrochen worden ist, gar keine Ak­ten in der Oberaims-Registratur befin­den, so wird den Ortsvorstehern auf- gegeben, Bericht zu erstatten, ob in ih­ren Gemeinden derartige dingliche (auf dem Haus ruhende) Gewerbe-Berech­tigungen bestehen.

2) Ist in Gemäßheit der Vorschrift des §. 105 der Instruktion zur Gewer­beordnung vom 15. Okt. 1837, Neg.­Bl. S. 522, ein Verzeichniß über solche Gewerbe - Berechtigungen mit den Ab- theilungen: -») Art des Gewerbes, b) Name desjenigen, welcher das Recht erworben oder letztmals ausgeübt bat, o) Zeit, seit wann die Gewerbe-Be­rechtigung ruht, 6) Datum der Anzeige hievon an das Oberamt, anzulegen, was auch in solchen Orten geschehen muß, wo keine solche Berechtigungen bestehen. Diese Verzeichnisse sind zu den Gewerbesteuer-Akten zu legen.

Darüber, daß solche Verzeichnisse an­gelegt worden sind, ist Bericht hieher zu erstatten.

3) Da sich in den Listen über die Gemeindegenossen und Wohnsteuerpflich- tigen die im Z. 4 der oben erwähnten Instruktion (Reg.-Bl. S. 488) vorge­schriebenen Anzeigen über die Gewerbe- Unternehmungen nicht vorgctragen fin­den, und

4) eben so wenig das vorgeschnebene besondere Verzeichniß über die Anzeigen der Gewerbe - Unternehmungen solcher Gewerbe-Inhaber geführt wird, welche weder Gemeinde-Angehörige sind, noch ihren selbstständigen Wohnsitz in der Gemeinde haben, so wird den Ortsvor­stehern aufgegeben, zu 3) die erforder­lichen Einträge in die Listen der Ge­meindegenossen und Wohnsteuerpflichti- gen zu machen, und zu 4) das im zwei­ten Absatz des angeführten §. 4. vor­geschriebene Anzeige-Register anzulegen und pünktlich sortzuführen, auch daß diese Anordnungen vollzogen sehen, hie­her anzuzeigen.

5) Unter Beziehung auf den ober­

amtlichen Erlaß vom 20. Dezbr. 1844, Amtsblatt S. 815, betreffend das un­befugte Hausiren von Strumpfwebern aus Ebingen und von israelitischen Le­derhändlern aus dem Oberamt Horb, werden die Ortsvorsteher belehrt, daß es ihre Pflicht scp, auch solchen Händ­lern, welche mit Patenten versehen sind, das Hausiren nicht zu gestatten, wenn das Bedürfniß zu den fraglichen Maaren durch die Gewerbsleute des Orts genügend befriedigt wer­den kann.

Zu Erstattung der in Punkt 1 bis 4 verlangten Berichte wird eine Frist von 4 Wochen anberaumt.

Den 22. Sept. 1845.

K. Obcramt. Daser.

Nagold.

Aus Veranlassung der letzten Ober- amtsvisitation haben sich mehrere Orts­vorsteher beklagt, daß die Amtsangehö­rigen durch die Biehverkäufe der Juden auf Borg (namentlich aus dem Ober­amte Horb) vielfach in sehr empfind­lichen Schaden versetzt werden, indem sie übermäßige Kaufpreise bezahlen und die häufig nöthige Erstreckung der Borg­fristen mit unverbältmßmäßigen Leistun­gen, namentlich Früchten, erkaufen müssen.

Da dem Oberamt nicht bekannt ist, in welchen Orten dieser Unfug haupt­sächlich vorkommt, so haben sämmtliche Ortsvorstcher in Bälde hierüber zu berichten und sich zu äußern, ob die Errichtung örtlicher Hülfs - Leihkassen (vergl. die Bekanntmachung vom 23. April 1823, Neg.-Bl. S. 368) wün- schenswertb sey, oder wie dem Ucbel auf andere Weise abgeholfen werden könnte. Den 23. Sept. 1845.

K. Oberamt. Daser.

Nagold.

Maafze und Gewichte rc.

Da nach dem Ergebnisse der vom Obcramt durch Erlaß vom 1. Febr. 1844, Amtsblatt S. 81, cingezogenen Berichte der Ortsvorsteher

1) die halbjährige Untersuchung der Ellen, Gewichte und Waagen der Gewerbireibenden (der einen Klein- Verkauf betreibenden Personen), §. 43 der Maaßordnung;

2) die Untersuchung der Gewichte, Waa­gen rc. an Jahr- und Wochcnmärk- ten, §. 46 der Maaßordnung;

3) die Untersuchung des Maaßes der Garnhaspel, und