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anzusehen als geimpftmit zweifelhaft tem Erfolge" und dasselbe einer wieder­holten Impfung zu unterwerfen.

Die Ortsvorsteher sind zum gleich­baldigen Einschreiten gegen die Wider­spenstigen mit Ungehorsamsstrafe zu ermahnen, und das K. Oberamt hat die zu ergreifenden Maßregel» wirksam zu unterstützen.

Reutlingen den 3. Sept. 1844.

Für den Direktor:

Widenmann.

Obcramr Nagold.

Nagold.

Die K. Kreisregierung hat in neuester Zeit sehr häufig die Wahrnehmung ge­macht, daß bei neu aufzuführendcn Ge­bäuden, insbesondere wenn Haus und Scheuer unter Einem Dache sich befin­den, selbst die bestimmtesten Bauvor­schriften nicht genau eingehalten und eigenmächtige Abweichungen davon sich erlaubt werden, wodurch oft die Ge­bäude diefenige Feuersicherheit nicht er-, halten, auf welche gerade die gegebenen Bauvorschriften Hinzielen.

In der Regel werden solche Eigen­mächtigkeiten von Bauherren und Hand­werksleuten absichtlich und in der Hoff­nung begangen, das einmal Erbaute werde nicht mehr eingerissen, und in Folge eines Dispensations - Gesuches nachträglich von einer höhern Regie­rungs - Behörde gut geheißen werden, und es wird die vorschriftswidrige Bau­art meistens erst nach beendigtem Bau­wesen (gewöhnlich bei den zeitweisen Umgängen der Oberfeuerschauer) ent­deckt und sofort zur Kenntniß des Ober­amtes gebracht, wo eine Abänderung des Bauwesens entweder ohne große Nachtheile des Bauunternehmers gar nicht mehr ausführbar oder wenigstens mit Schwierigkeiten verbunden ist.

Diesem Uebelstande kann nur durch die strengere Befolgung des Punkts 10 der Ministerial-Verfügung vom 9. Sept. 1840 (Reg.Bl. S. 392) begegnet wer­den, wo es heißt:

Die örtliche Bau- und Feucrschau hat in jedem einzelnen Falle die Voll­ziehung der ertheilten Bauvorschriften zu überwachen. Außerdem wird dem Ortsvorsteher besonders zur Pflicht gemacht, jedes neue Bauwesen und jede Bauveränderung während der

Ausführung sorgfältig zu beaufsichti­gen und gegen jede Verfehlung so­gleich einzuschreiten."

Das K. Oberamt wird daher alle Un­tersuchungen wegen Eigenmächtigkeiten bei Erbauung neuer Gebäude künftig jedesmal auch auf. die Frage ausdeh­nen, ob die örtliche Bau- und Feuer­schau , so wie insbesondere der erste Ortsvorsteher ihren Obliegenheiten nach obiger Vorschrift nachgekommen sind, und wo dieß nicht der Fall ist, die ge­bührenden Strafen gegen die Schuld­haften erkennen.

Die Ortsvorsteher haben sich hie- nach zu achten, den Mitgliedern der örtlichen Bau - und Feuerschau und sämmtlichen Zimmer- und Maurermei­stern diesen Erlaß urkundlich zu er­öffnen und denselben noch nebenbei durch Ausrufen bekannt zu machen, auch daß dieß geschehen sey, in die Schultheißen­amts - Protokolle oder Verkündbücher einzutragen.

Den 20. Sept. 1844.

K. Oberamt, Daser.

Oberarm Freudenstadt.

F r e u d e n st a d t. Auswanderung.

Die Friederike Jäk von Grömbach wan­dert mit ihrem Kinde Caroline nach Westenburg im Herzogthum Nassau aus und hat die gesetzliche Bürgschaft ge­leistet.

Am 24. Sept. 1844.

K. Oberamt, Süskind.

F>rstamt Freudcnstadt.

Holz-Versteigerung.

Im Revier Baiersbronn wird in den nachbczeichnetcn Staatswaldungen fol­gendes Material im öffentlichen Auf­streich verkauft werden, und zwar am

Montag den 7. Oktober d. Z. in den Thonbachs-Waldungen

17 buchene Werkholzstämme,

628 tannene Lanqholzstämme, und zwar 32ger,

2143 tannene Sägklötze,

4500 Stück ungebundene buchene, birkene und tannene Reisach- Wellen;

Zusammenkunft

Morgens 9 Uhr

auf der Kohlplatte in der sogenannten Klappcrsmiß im Thonbach;

am Dienstag den 6. Oktober in den Staatswaldungen vorderer und Hinterer Buchschollen, Grubenkopf, San- kenbachshalde und vorderer Heinzelberg 574 tannene Langholzstämme, 32ger, 1019 tannene Sägklötze,

2^ Klafter tannenes Scheit- u. Prügelholz,

1611 Stück ungebundene tannene Neisach-Wellen; Zusammenkunft

Morgens 9 Uhr

bei dem Brückchen über das Rothwasser auf dem Weg von Kniebis nach Fried­richsthal ;

am Mittwoch den 9. Oktober in den Staatswaldungen Hinterer Hein­zelberg, Seehalde und Kienberg

358 tannene Langbolzstämme, 32ger, 849 tannene Sägklötze,

28 birkene Wagnerstangen,

162 Klafter buchenes und tanne­nes Scheit- und Prügelholz, 3100 Stück ungebundene buchene und tannene Reisachwellen; Zusammenkunft

Morgens 9 Uhr

bei der Wohnung des K. Waldschützen Halft am Elbachsträßchen.

Die Ortsvorsteher werden mit der rechtzeitigen Bekanntmachung dieses Ver­kaufs beauftragt.

Christophsthal den 23. Sept. 1844.

K. Forstamt, v. Kauffmann.

Forstamt Freudenstadt.

Holz-Versteigerung.

Im Revier Freudenstadt werden fol­gende Hölzer in den nachgenannten Staatswaldungen im öffentlichen'Aus­streich verkauft werden, und zwar am Donnerstag den 10. Okt. d. I. in den Stein-Waldungen 2368 tannene Langholzstämme,

370 tannene Sägklötze,

15 Klftr. buchenes Scheit - und Prügelholz,

23 Klftr. weißtannene Rinde,

450 gebundene buchene,

14300 ungebundene buchene und tan­nene Reisachwellen;

Zusammenkunft Morgens 9 Uhr bei dem Jägerhaus auf dem Steinwald; am Freitag den 11. Oktbr.