Amtliche Erlasse.
Oberamt Nagold.
N -a g o l d.
^Eintrag des Gemeinde-Eigen- thumZ in dld Gauerbücher.I Unter Beziehung auf «ächstehenden Re- gieruugsErlaßv. 2. Dec. 1842, lautend: „Um den unter Aufsicht des Staats stehenden öffentlichen Verwaltungen denjenigen Rechtsschutz in Absicht auf ihre Grundstücke und andere dingliche Rechte zu sickern, welcher nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach Art. 57. des Pfandgesetzes und Art. 15. des Gesetzes vom 2t. Mai 1828, durch den Eintrag dieser Ver- mögenstheile in den öffentlichen Büchern, namentlich gegenüber von dritten Erwerbern bewirkt wird, sieht man sich zu folgenden Anordnungen veranlaßt:
„Alle Grundstücke und auf Grundstücken haftende Rechte der Corpora- tionen, Gemeinden und Stiftungen, soweit jene nicht unter die in §. 14. (letzter Absatz) der Verfügung vom 3. Dec. 1832 (Reg.Bl. S. 478) benannten, ausser dem PrivatVerkehr befindlichen Gegenstände fallen und und soweit bei diesen nicht schon durch die bestehende Pfandgesetzgebung Fürsorge getroffen ist, wie bei den Un- terysgndsrechten, müssen nach Vorschrift der Commun-Orennng M. 3, Z. 6, und der Verfügung vom 3. Dec. 1832, §. 11 und fg., ohne Unterschied, ob solche in Grundbüchern beschrieben sind, oder nicht, in den Gemeinde-Güterbüchern eingetragen seyn."
„In den öffentlichen Rechnungen oder in den Grundbüchern, worin diese Realitäten beschrieben werden, sind die betreffenden Stellen des Güterbuchs zu allegiren; bei neuen Erwerbungen dieser Art ist der nächsten Rechnung ein vollständiger Auszug des Güterbuchs beizuschließen, welcher die erworbene Realität unter dem Namen der Corporation rc. enthält."
„Zu Vollziehung dieser Anordnung in denjenigen Gemeinden, wo der erwähzite ordnungsmäßige Zustand
nicht schon bestehen sollte, hat das Oberamt sofort Einleitung zu treffen."
„Es haben hiezu die Gemeindebehörden , erforderlichen Falls unter Beihülfe der VerwaltungS-Aktuare, die erforderlichen Notizen aus den Lagerbüchern, öffentlichen Rechnungen und andern Dokumenten zu sammeln und da, wo bereits nach der Verfügung vom 3. Dec. 1832 neu angelegte oder als brauchbar beibe- haltcne Guterbucher bestehen, dem Gemeinderath zur Aufnahme in das Güterbuchs-Protokoll zu ubergeben, aus welchem von dem Notar der Eintrag in das Güterbuch gemacht wird. Wo gar keine oder keine brauchbaren Guterbücher bestehen und deren Anlegung nicht schon im Werke ist, hat der Eintrag in den, die Stelle des Güterbuchs einstweilen vertretenden Dokumenten, nvthigenfalls im Unterpfandsbuche zu geschehen." „Wo neue Guterbücher angelegt werden, hat sich der Amtsvcrsamm- lungsAusschuß, Stiftungs-, oder Gemeinderath die gesammelten Notrzen vor deren Eintrag in das Güterbuch zur Durchsicht vorlegen zu lassen." „Ein Auszug aus dem Gntcrbuchc, welcher die Realitäten der Gemeinde enthält, ist sofort der nächsten Rechnung beizulegen."
„In Beziehung auf diejenigen Gemeinden , in welchen das Gemeindc- Eigenthum in Waldungen, Weiten rc. mit Dienstbarkeiten, z. B. Nutzungsrechten von Realberechtigten, privatrechtlich behaftet ist, oder wo, umgekehrt, auf dem Eigenthum von Privaten prwatrechtliche Nutzungsrechte der Gemeinde bestehen, haben die Bezirksämter dem Vollzug vorstehender Anordnung ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und hiezu unmittelbar thätig zu seyn, namentlich aber die ihnen obliegende Mitaufsicht über Anlegung neuer Güterbücher dazu zu benützen, um sich des richtigen und vollständigen Eintrags des Gemeinde - Eigenthums zu versichern. Wo übrigens das Eigenthumsrecht der Gemeinden an sammt- lichen Gemeindegütern nicht schon in den bestehenden Güterbüchern oder in den dieselben vorläufig vertretenden Dokumenten eingetragen, oder
außerdem von den Real - Gemeiude- rechts-Bcsitzcrn anerkannt ist, hat das Oberamt vorerst zu Ausmittlung der Rechte der Gemeinde die in dem Erlasse vom heutigen Tage, Ziff. 13,840 gegebenen Weisungen zu befolgen."
„Sollte hiebei in den Gemeinden, wo schon Güterbücher bestehen, oder deren Anlegung im Werke ist, das Interesse der Gemeinden es fordern, so ist sogleich auf eine, die Rechte der letzteren sichernde Vormerkung zu dringen, und was zu deren Geltendmachung weiter zu geschehen habe, nach dem Erfund der angcstclltcn Untersuchung sorgfältig zu erwägen," welcher den Gemeinde-Behörden und Verwaltungs-Aktuaren hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht wird, werden die Stadt- und Gemeinderathe aufgefordert, binnen 6 Wockcn hieher anzuzeigen, ob sämmtliche Grundstücke der Gemeinde und andere dingliche Rechte derselben ordnungsmäßig in das Güterbuch eingetragen seyen, und ob und welche RealGemcindcRcchte im Sinne des Art. 51 des revid. Bürgerrechts- Gesetzes in der Gemeinde bestehen, auch ob und welche privatrcchtliche Nutzungen etwa der Gemeinde auf dem Eigenthum von Privaten zustchcn.
Wäre crstcrcs nicht der Fall, so müßten unverzüglich die erforderlichen Nokitzcn gesammelt und nach Anleitung des vorstehenden Erlasses dem Notar zum Behuf des Eintrags in das Güterbuch zugestellt werden, und hätten in Beibringung dieser Notigen die Verwaltungs-Aktuare den Gemeindebehörden, wenn diese nicht damit zu Stande kommen können, au die Hand zu gehen.
Den 2. Januar 1843.
K. Obcramt, Daser, A.V.
Oberamt Freudenstadk.
Freuden stad t.
^Steuerlteferungerl.^
Der gegenwärtige Stand der Steuer- lieferungcn der Gemeinden zur Amtspflege veranlaßt zu der Aufforderung, die Lieferungen ohne Verzug auf daS Laufende zu bringen, und wird besonders auch an die Abtragung der Capital- und BrandsteuerSchuldigkeiten erinnert.