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In Schiffen sind die Pulverfaß- eben so lagern, daß sie ohne Schwierigkeit entfernt werden können.

8) Wagen oder Schiffe deren Ladung ganz oder wenigstens zur Halste auS Schießpulver besteht, muffen stets durch einen oben aufgestecktes schwar­zes Fähnchen ausgezeichnet seyn.

9) Frachtfahrer mit Ladungen der vor­bemerkten (§. 8) Art haben die auf ihrem Wege gelegenen Städte und andern größeren Ortschaften, wo es feyn kann, zu umfahren.

Innerhalb der Ortschaften dür­fen sie nicht anhalten.

Da, wo sie übernachten wollen, haben sie ausserhalb Orts anzuhal­ten und den Ortsvorstehcr von ihrer Ankunft in Kenntniß zu sehen, wel­cher ihnen einen Platz in angemes­sener Entfernung vom Orte anzu­weisen, für sichere Bewachung des Transports ans Kosten des Fracht­fahrers Sorge zu tragen, und vor der Abfahrt in dem Frachtscheine zu beurkunden hat, daß von dem Frachtfahrer die schuldige Anzeige erstattet, und die Ladung an siche­rem Orte aufgestellt und bewacht worden sey.

10) Wenn während des Transports ein Pulverfäßcheu verletzt wird und Pulver streut, oder wenn auf ir­gend andere Weise die Ladung in Gefahr drohenden Zustand geräth, so darf der Fuhrmann vor gänzli­cher Abhülfc des Mangels seine Reise nicht fortsctzen.

11) Die Versendung von Kunstfeucr- werk darf nur in wohlverschlosscncn Kisten geschehen, in welchen die ein­zelnen Artikel in zureichender Um­hüllung mit Papicrspänen u. dergl. fest zu verpacken sind.

Die Deckel der Kisten sind mit Nägeln von Holz, Kupfer oder Mes­sing zu befestigen, und mit einem schwarzen Kreuze und der Aufschrift K nnstfeuerwerk" zu bezeichnen; auch ist der Inhalt im Frachtbriefe anzugcben.

l!I. Lagerung und Detail-Ver­kauf des Schießpulvers.

12) Das Schießpulver darf ausser dem in der GeneralVerordnung vom 13. April 1808, 6. -V. (Reg.Bl. S.

205) bestimmten höchsten Betrage von 10 Pfund nicht in den Wohn­häusern, sondern nur in besonder«, ausserhalb den Ortschaften gelegenen und von Land- und Nachbarschafts- Straßen entfernten Lokalen aufbe­wahrt werden.

Diejenigen, welche Schießpulver spediren oder damit handeln, sind von der OrtSObrigkeit zu Angabe der Räume aufzufordern, welche sie für die Aufbewahrung von Pulvervor- räthen über 10 Pfund verwenden und die Ortsbehörden haben darü­ber zu wachen, daß hierin das Ange­messene beobachtet werde.

13) Nur von den mit ortsobrigkeitli­cher Genehmigung bestehenden Ma­gazinen oder an einem von der Orts- polizeiBehörde besonders bestimmten und von Wohngebäuden gehörig entfernten Platze dürfen Schicßpul- verLadungen, sobald das ab- oder aufzugebende Ouantnm wenigstens fünfzig Pfund beträgt, ab-oder auf- geladen werden.

Der Ortspolizei-Behörde ist in solchen Fällen vor dem Auf- oder Abladen jedesmal Anzeige zu ma­chen, damit sie, wenn es nöthig ist, die erforderliche Aufsicht anordnen kann.

14) An Kinder unter vierzehn Jahren darf von Kauflcuten und Krämern Schießpulver nicht abgegeben werden.

IV. Allgemeine Bestimmung.

15) Die Verpackung, das Auf- und Abladen von Schießpulver und Kunst- Feuerwerk, der Zutritt zu den Ver- wahrungsOrten (§§. 12, 13,) so wie der Detailverkauf darf nicht bei Licht geschehen; auch ist das Taback- rauchen bei diesen Geschäften schwer verboten.

Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Strafe bis zu dreißig Gulden geahndet, vorbe­hältlich der für den Fall eines dadurch verschuldeten Unglücks begründeten be­sonder» Strafe.

Geringere Uebertrctungen können, wenn die verwirkte Strafe unzweifelhaft die Zuständlichkeit der Orts - Behörden nicht übersteigt, von diesen Behörden abgerügt werden.

Die PolizeiOffizianten und Land­

jäger, wie auch die Güterbestattck, ha­ben über die Beobachtung vorstehender Bestimmungen zu wachen, und die Lo­kal- und OberFeuerschauer haben sich insbesondere der Befolgung der in Zif­fer 12 enthaltenen Vorschriften bei ihren Visitationen zu versichern.

Entdeckte Uebertrctungen sind von denselben sogleich der Orts- oder Be- zirksPolizeibchörde anzuzeigen.

Den Bezirksämtern wird die beson­dere Eröffnung dieser Verfügung an die Pulvcrfabrikar.ten, an diejenigen Kauf­leute, Krämer und Gewerbsleute, welche Schießpulvervorräthe halten, und an die Spediteurs, Frachtführer, Schiffer und Landbotcn aufgegeben, und ihnen zugleich die Fürsorge für die ungesäumte Vollziehung der in §. 12 enthaltenen Anordnung, so wie überhaupt die strenge Handhabung dieser Verfügung zur Pflicht gemacht.

Stuttgart, den 29. Juni 1841.

Auf Seiner Königlichen Majestät

allerhöchsten Befehl: Schlayer.

F r e u d e n st a d t.

Die Schulthcißenämter werden von der unterm 13. d. M. vorgenommcnen Bil­dung neuer Jmpfbezirke hiemit in Kennt­niß gesetzt.

Es wurde nämlich nachstehenden Jinpfgrzten zugewicsen:

dem Oheramtsarzt: die Oberamtsstadt;

dem Stadtarzt Or. Schüßlcr in Dorn- stetten:

die Stadt Dornstetten; dem IUeä. et 6bir. krsct. Lt. Hclber in Pfalzgrafen Weiler: der Ort Pfalzgrafenmeiler; dem Oberamts - Chirurgen Locher in Frcudenstadt:

Wittlensweiler, Grunthal mitFru- tenhof, Ober- und UnterMusbach; dem Wundarzt Habisreutinger in Freu­denstadt:

Christophsthal und Fnedrichsthal, Huhcnbach, Schwarzenberg mit Schönmünzach, Schönmünz und Bescnfcld;

dem Chirurgen Buob in Freudenstadt:

Schömb« Weiler:

HM Chirurc Lombach Aach;

Wundarzi

Loßburg,

Chirurgen Schopflo ler, CreL

dem Chirurc Neuneck, Böffmge!

dem Chirurc Grömba« Göttelfin Wundarzt i

Durrwei Weiler, §

Chirurgus

Reichend

Schönen«

Chirurgus

Baiersbr

Hiebei daß der Im dieAbthc arzt stchi nen darf daß in deu l natürlich nur alle genommc daß in solch« Pocken I nur 2 R fen, eine Nachvisit ein beson sitation ' Jeder Impf Oberamt anzuzeigc Jmpfgesc Hiernc hcißenämtcr zu achten, u letzteren auf buchführung Reg.Bl. S. Den 15.