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In Schiffen sind die Pulverfaß- eben so zü lagern, daß sie ohne Schwierigkeit entfernt werden können.
8) Wagen oder Schiffe deren Ladung ganz oder wenigstens zur Halste auS Schießpulver besteht, muffen stets durch einen oben aufgestecktes schwarzes Fähnchen ausgezeichnet seyn.
9) Frachtfahrer mit Ladungen der vorbemerkten (§. 8) Art haben die auf ihrem Wege gelegenen Städte und andern größeren Ortschaften, wo es feyn kann, zu umfahren.
Innerhalb der Ortschaften dürfen sie nicht anhalten.
Da, wo sie übernachten wollen, haben sie ausserhalb Orts anzuhalten und den Ortsvorstehcr von ihrer Ankunft in Kenntniß zu sehen, welcher ihnen einen Platz in angemessener Entfernung vom Orte anzuweisen, für sichere Bewachung des Transports ans Kosten des Frachtfahrers Sorge zu tragen, und vor der Abfahrt in dem Frachtscheine zu beurkunden hat, daß von dem Frachtfahrer die schuldige Anzeige erstattet, und die Ladung an sicherem Orte aufgestellt und bewacht worden sey.
10) Wenn während des Transports ein Pulverfäßcheu verletzt wird und Pulver streut, oder wenn auf irgend andere Weise die Ladung in Gefahr drohenden Zustand geräth, so darf der Fuhrmann vor gänzlicher Abhülfc des Mangels seine Reise nicht fortsctzen.
11) Die Versendung von Kunstfeucr- werk darf nur in wohlverschlosscncn Kisten geschehen, in welchen die einzelnen Artikel in zureichender Umhüllung mit Papicrspänen u. dergl. fest zu verpacken sind.
Die Deckel der Kisten sind mit Nägeln von Holz, Kupfer oder Messing zu befestigen, und mit einem schwarzen Kreuze und der Aufschrift „K nnstfeuerwerk" zu bezeichnen; auch ist der Inhalt im Frachtbriefe anzugcben.
l!I. Lagerung und Detail-Verkauf des Schießpulvers.
12) Das Schießpulver darf ausser dem in der GeneralVerordnung vom 13. April 1808, 6. -V. (Reg.Bl. S.
205) bestimmten höchsten Betrage von 10 Pfund nicht in den Wohnhäusern, sondern nur in besonder«, ausserhalb den Ortschaften gelegenen und von Land- und Nachbarschafts- Straßen entfernten Lokalen aufbewahrt werden.
Diejenigen, welche Schießpulver spediren oder damit handeln, sind von der OrtSObrigkeit zu Angabe der Räume aufzufordern, welche sie für die Aufbewahrung von Pulvervor- räthen über 10 Pfund verwenden und die Ortsbehörden haben darüber zu wachen, daß hierin das Angemessene beobachtet werde.
13) Nur von den mit ortsobrigkeitlicher Genehmigung bestehenden Magazinen oder an einem von der Orts- polizeiBehörde besonders bestimmten und von Wohngebäuden gehörig entfernten Platze dürfen Schicßpul- verLadungen, sobald das ab- oder aufzugebende Ouantnm wenigstens fünfzig Pfund beträgt, ab-oder auf- geladen werden.
Der Ortspolizei-Behörde ist in solchen Fällen vor dem Auf- oder Abladen jedesmal Anzeige zu machen, damit sie, wenn es nöthig ist, die erforderliche Aufsicht anordnen kann.
14) An Kinder unter vierzehn Jahren darf von Kauflcuten und Krämern Schießpulver nicht abgegeben werden.
IV. Allgemeine Bestimmung.
15) Die Verpackung, das Auf- und Abladen von Schießpulver und Kunst- Feuerwerk, der Zutritt zu den Ver- wahrungsOrten (§§. 12, 13,) so wie der Detailverkauf darf nicht bei Licht geschehen; auch ist das Taback- rauchen bei diesen Geschäften schwer verboten.
Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Strafe bis zu dreißig Gulden geahndet, vorbehältlich der für den Fall eines dadurch verschuldeten Unglücks begründeten besonder» Strafe.
Geringere Uebertrctungen können, wenn die verwirkte Strafe unzweifelhaft die Zuständlichkeit der Orts - Behörden nicht übersteigt, von diesen Behörden abgerügt werden.
Die PolizeiOffizianten und Land
jäger, wie auch die Güterbestattck, haben über die Beobachtung vorstehender Bestimmungen zu wachen, und die Lokal- und OberFeuerschauer haben sich insbesondere der Befolgung der in Ziffer 12 enthaltenen Vorschriften bei ihren Visitationen zu versichern.
Entdeckte Uebertrctungen sind von denselben sogleich der Orts- oder Be- zirksPolizeibchörde anzuzeigen.
Den Bezirksämtern wird die besondere Eröffnung dieser Verfügung an die Pulvcrfabrikar.ten, an diejenigen Kaufleute, Krämer und Gewerbsleute, welche Schießpulvervorräthe halten, und an die Spediteurs, Frachtführer, Schiffer und Landbotcn aufgegeben, und ihnen zugleich die Fürsorge für die ungesäumte Vollziehung der in §. 12 enthaltenen Anordnung, so wie überhaupt die strenge Handhabung dieser Verfügung zur Pflicht gemacht.
Stuttgart, den 29. Juni 1841.
Auf Seiner Königlichen Majestät
allerhöchsten Befehl: Schlayer.
F r e u d e n st a d t.
Die Schulthcißenämter werden von der unterm 13. d. M. vorgenommcnen Bildung neuer Jmpfbezirke hiemit in Kenntniß gesetzt.
Es wurde nämlich nachstehenden Jinpfgrzten zugewicsen:
dem Oheramtsarzt: die Oberamtsstadt;
dem Stadtarzt Or. Schüßlcr in Dorn- stetten:
die Stadt Dornstetten; dem IUeä. et 6bir. krsct. Lt. Hclber in Pfalzgrafen Weiler: der Ort Pfalzgrafenmeiler; dem Oberamts - Chirurgen Locher in Frcudenstadt:
Wittlensweiler, Grunthal mitFru- tenhof, Ober- und UnterMusbach; dem Wundarzt Habisreutinger in Freudenstadt:
Christophsthal und Fnedrichsthal, Huhcnbach, Schwarzenberg mit Schönmünzach, Schönmünz und Bescnfcld;
dem Chirurgen Buob in Freudenstadt:
Schömb« Weiler:
HM Chirurc Lombach Aach;
Wundarzi
Loßburg,
Chirurgen Schopflo ler, CreL
dem Chirurc Neuneck, Böffmge!
dem Chirurc Grömba« Göttelfin Wundarzt i
Durrwei Weiler, §
Chirurgus
Reichend
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Hiebei daß der Im dieAbthc arzt stchi nen darf daß in deu l natürlich nur alle genommc daß in solch« Pocken I nur 2 R fen, eine Nachvisit ein beson sitation ' Jeder Impf Oberamt anzuzeigc Jmpfgesc Hiernc hcißenämtcr zu achten, u letzteren auf buchführung Reg.Bl. S. Den 15.