648

sind, baß bas Verbot, Milchkälber unter dem Alter von 3 Wochen zu schlachten, fast all- gemein nicht beobachtet werde, und daß, Be­hufs der Umgehung desselben, diejenigen Per­sonen, welche Kälber zu erwarten haben, schon lange vor dem Wurfe die vorgeschriebcne Anzeige machen, so sieht man sich veranlaßt, den Ortsvorstehern die genaueste Befolgung der Verordnungen vom 1 6. Mai 1 807 Rcg.- Blatt S. 149, vom 1. Sept. 1810 Rcg.Bl. S. 370 und vom 9. Sept. 1823 Reg.Blatt S. 639 einzuschärfen, und anzuordnen, daß bas mit Führung des Kälberregisters beauf­tragte GcmeinderathSmitglied sich bei jeder Anzeige von dem Wurfe eines Kalbes, von der Wahrheit derselben zu überzeugen, und wie dieß geschehen, im Kälberregister zu beur­kunden habe.

Den 27. August 1840.

K. Oberamt,

Rapp, A.V.

Freubenstadt. Da schon mehrmals nicht nur von dem Obcramt, sondern auch den höheren Behörden die Wahrnehmung gemacht wurde, daß sich die Ortsbauschau- Commissionen, beziehungsweise die Gemeinde- räthe, in den von ihnen ausgestellten Gutach­ten über Gesuche um Erlaubniß zur Errichtung von Wohnhäusern, in denen Feuerwcrkstätten errichtet werden wollen, die sich zur Cognition der Regierungsbehörde eignen, nicht auch zu­gleich über die geeigneten feuerpolizeilichen Vorschriften für die Feuerwerkstätte gcäussert, ja sogar größtenteils sich nicht einmal erkun­digt haben, ob der Baulustige eine Feucrwerk- statte zu errichten beabsichtige oder nicht, hie­durch aber offenbar vielfältig die feuerpolizeili­chen Vorschriften gar nicht, oder sehr mangelhaft befolgt wurden, so werden die genannten BauschauCommissionen, beziehungsweise die Gemeinderäthe, hicmit aufgcfordert, die er­wähnten Versäumnisse zu unterlassen, und ih­nen bemerkt, daß mindestens in allen den Fällen, wo Jemand, der ein Gewerbe treibt, bas eine Feuerwcrkstättc erfordert, ein Haus zu errichten beabsichtigt, der betreffende Bau­lustige zu Protokoll zu vernehmen sey, ob und welche derartige Einrichtung er zu treffen ge­denke, hiebei wird bemerkt, daß nicht nur bei Einrichtung von solchen Werkstätten in neuen Häusern, sondern auch, wenn sie in alten Häusern getroffen werden wollen, oder wenn sie verlegt werden, zeitlich die Erlaubniß der RegierungsBehörde einzuholen ist.

Ueberhaupt werden die OrtSBehördcn für die pünktliche Befolgung der feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich gemacht.

Den 27. August 1840.

K. Obcramt, Rapp, A.V.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. sSchuldenLiquidation.^ Gegen die hienach benannte Personen ist der Gant rechtskräftig erkannt wor­den, wenn kein Vergleich geschehen kann.

Es werden daher sämmtliche Gläu­biger und Bürgen derselben hiermit auf­gefordert, an den hierunter, benannten Tagfahrten entweder in Person oder durch gesetzlich Bevollmächtigte in den betref­fenden Gemeinderathszimmern zu er­scheinen, ihre Forderungen zu liquidiren und über die weitern dabei vorkommen­den Verhandlungen sich zu erklären.

Wenn kein Anstand vorwaltet, kön­nen die Ansprüche auch schriftlich ange­meldet und ausgeführt werden.

Diejenigen, welche die Liquidation ganz unterlassen, werden soweit ihre Forderungen aus den Akten nicht bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen.

Am 30 . August 1840.

K. Oberamtsgericht, G.Akt. N ick, A.V.

Liquidirt wird gegen

1) Johannes Martini, Schuhmacher in Emmingen am

Montag den 28. Septbr. d. I.

Morgens 8 Uhr.

2) Christian Huber, Bäcker in Emmin­gen am

Montag den 28. Septbr. d. I.

Nachmittags 2 Uhr.

Z) Weil. Joseph Klink, Bauer, v. Löff­ler in Unterthalheim, am

Donnerstag den 1. Octbr. d. I.

Vormittags 10 Uhr.