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sind, baß bas Verbot, Milchkälber unter dem Alter von 3 Wochen zu schlachten, fast all- gemein nicht beobachtet werde, und daß, Behufs der Umgehung desselben, diejenigen Personen, welche Kälber zu erwarten haben, schon lange vor dem Wurfe die vorgeschriebcne Anzeige machen, so sieht man sich veranlaßt, den Ortsvorstehern die genaueste Befolgung der Verordnungen vom 1 6. Mai 1 807 Rcg.- Blatt S. 149, vom 1. Sept. 1810 Rcg.Bl. S. 370 und vom 9. Sept. 1823 Reg.Blatt S. 639 einzuschärfen, und anzuordnen, daß bas mit Führung des Kälberregisters beauftragte GcmeinderathSmitglied sich bei jeder Anzeige von dem Wurfe eines Kalbes, von der Wahrheit derselben zu überzeugen, und wie dieß geschehen, im Kälberregister zu beurkunden habe.
Den 27. August 1840.
K. Oberamt,
Rapp, A.V.
Freubenstadt. Da schon mehrmals nicht nur von dem Obcramt, sondern auch den höheren Behörden die Wahrnehmung gemacht wurde, daß sich die Ortsbauschau- Commissionen, beziehungsweise die Gemeinde- räthe, in den von ihnen ausgestellten Gutachten über Gesuche um Erlaubniß zur Errichtung von Wohnhäusern, in denen Feuerwcrkstätten errichtet werden wollen, die sich zur Cognition der Regierungsbehörde eignen, nicht auch zugleich über die geeigneten feuerpolizeilichen Vorschriften für die Feuerwerkstätte gcäussert, ja sogar größtenteils sich nicht einmal erkundigt haben, ob der Baulustige eine Feucrwerk- statte zu errichten beabsichtige oder nicht, hiedurch aber offenbar vielfältig die feuerpolizeilichen Vorschriften gar nicht, oder sehr mangelhaft befolgt wurden, so werden die genannten BauschauCommissionen, beziehungsweise die Gemeinderäthe, hicmit aufgcfordert, die erwähnten Versäumnisse zu unterlassen, und ihnen bemerkt, daß mindestens in allen den Fällen, wo Jemand, der ein Gewerbe treibt, bas eine Feuerwcrkstättc erfordert, ein Haus zu errichten beabsichtigt, der betreffende Baulustige zu Protokoll zu vernehmen sey, ob und welche derartige Einrichtung er zu treffen gedenke, hiebei wird bemerkt, daß nicht nur bei Einrichtung von solchen Werkstätten in neuen Häusern, sondern auch, wenn sie in alten Häusern getroffen werden wollen, oder wenn sie verlegt werden, zeitlich die Erlaubniß der RegierungsBehörde einzuholen ist.
Ueberhaupt werden die OrtSBehördcn für die pünktliche Befolgung der feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich gemacht.
Den 27. August 1840.
K. Obcramt, Rapp, A.V.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. sSchuldenLiquidation.^ Gegen die hienach benannte Personen ist der Gant rechtskräftig erkannt worden, wenn kein Vergleich geschehen kann.
Es werden daher sämmtliche Gläubiger und Bürgen derselben hiermit aufgefordert, an den hierunter, benannten Tagfahrten entweder in Person oder durch gesetzlich Bevollmächtigte in den betreffenden Gemeinderathszimmern zu erscheinen, ihre Forderungen zu liquidiren und über die weitern dabei vorkommenden Verhandlungen sich zu erklären.
Wenn kein Anstand vorwaltet, können die Ansprüche auch schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.
Diejenigen, welche die Liquidation ganz unterlassen, werden — soweit ihre Forderungen aus den Akten nicht bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen.
Am 30 . August 1840.
K. Oberamtsgericht, G.Akt. N ick, A.V.
Liquidirt wird gegen
1) Johannes Martini, Schuhmacher in Emmingen am
Montag den 28. Septbr. d. I.
Morgens 8 Uhr.
2) Christian Huber, Bäcker in Emmingen am
Montag den 28. Septbr. d. I.
Nachmittags 2 Uhr.
Z) Weil. Joseph Klink, Bauer, v. Löffler in Unterthalheim, am
Donnerstag den 1. Octbr. d. I.
Vormittags 10 Uhr.