Aufforderung, ungesäumt das Geeignete hkeher auzuzeigen.

Den s 3 . Juli 1840.

K. Oberamtsgericht, G.Akt. N i ck.

Signalement der Koch: Sie ist 45 Jahre alt, 5 ' 6" groß, von schlanker Statur, hat bleiche Gesichtsfarbe, schwarze Haare, blaue Augen, große Nase, gro­ßen Mund, eingefallene Wangen und keine Vorderzähne. Bekleidet war sie mit einem Rock von rothem Barchent, desgleichen Leibchen, rothbaumwollenen Halstuch und blauen Strümpfen. Bei ihrer Entweichung war sie mit einem Kittel nicht versehen.

Forstamt Frcudenstadt.

Fre u den stad t. sTagldhner- Gesuch.^ Alle Leute, welche Lust haben, an dem neu herzustellenden Weg von der Zwickgabel durch den Langenbach zu arbeiten, werden aufgefordert, innerhalb 14 Tagen sich bei dem K. Revierfdrster Kostenbader in Schdnmünzach zu melden.

Die Anstellung derjenigen Arbeiter, welche sich sogleich melden, kann vor Ab­lauf jener Frist erfolgen, wenn die bei dem K> Revierförster zu erfahrenden näheren Verhältnisse den Arbeitslustigen zusagen. Den 20. Juli 1840.

K. Forstamt, Hahn.

Friedrichsthal. sBauAkkord.fj In Gemäßheit höherer Anordnung soll in Christophsthal ein Gebäude zu Auf­bewahrung von Materialien, und Ein­richtung einiger Werkstätten aufgeführt werden, wovon

die Grabarbeit , . 12 fl. 22 kr.

Maurer- »nd Stcinhauer-

arbeit . . 694 fl. 42 kr.

Zimmerarbeit . . 177 fl. 21 kr.

Schrcinerarbeit . 58 fl.

Giaserarbeit . . 49 fl. 32 kr.

Schiosserarbeit . 80 fl. 22 kr.

Schmidarbeit . . 5 fl. 25 kr.

beträgt. Diese Arbeiten werden

Freitag Len 7. August Vormittags 10 Uhr kn dem Amtszimmer der Unterzeichneten Stelle öffentlich verakkordirt, wozu die AkkordsLiebhaber mit dem Bemerken ein­geladen werden, daß die Auswärtigen sich mit obrigkeitlich beglaubigten Zeugnissen über Prädikat und Vermögen zu verse­hen haben.

Den 24. Juli 1840.

K. Hüttenverwaltung.

Gültstein. Unterjettin gen. sGläubigerVorladung.j Um alle auf den Verlaffenschaftsmassen des

weil. Johann Georg Binder, Bauer in Gültstein und

des weil. Jakob Brdsamke, Maurers in Unterjettingen

lastenden SchuldVerbindlichkelten genau kennen lernen und solche bei der Massen- Auseinandersetzung berücksichtigen zu kön­nen , ergehet an die etwa unbekannten Gläubiger dieser Personen die Aufforde­rung, ihre Ansprüche an die Massen binnen 15 Tagen

bei den betreffenden Waisengerichten um so gewisser anzumelden und nachzu­weisen, als im VersäumungsFall eine amtliche Fürsorge zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung nicht statlfinden und ihnen dann, ausser dem persönlichen Anspruch an die Erben, nur noch die Verfolgung des nach Pfandgesetz Art. 40 vorbehaltenen beschränkten Absonde- rungSrechtS übrig bleiben würde.

Den 19. Juli 1840.

K. AmtsNotariat Bondorf

und Waisengericht zu Gültstein und Unterjettingen. Vckt. AmtsNotar Hausse.