Intelligenz
für die Oberamts-
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 6.
Dienstag,
Slatt
Bezirke
Horb und Herrenbcrg.
1840 .
21. Januar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Freudenstadt.
Freudcnstadt. Um mehr Regelmäßigkeit in den Einzug der Abgaben für die Ge- mcindekasscn zu bringen, und um die Amtsführung der Gemcindcpfleger zu erleichtern, sicht sich das Oberamt zu der Verfügung veranlaßt, daß alle, in besondere Register cinkommenden Abgaben und Gefalle, je an bestimmten Tagen zu den Gemeindekassen zu bezahlen, und von den Gemeindepflegcrn auf einmal in das Tagebuch cinzuschrekbcn seien.
Für Heuer ist in allen Gemeinden des Oberamts
1) der Brandschaden und die Capitalsteuer
am Mittwoch den 29. d. Alts.
2) das Schulgeld für Martini 1839 das Meßnergcld, das Allmandgeld
am Mittwoch den 5. Februar d. I. einzuzichen.
Dieses ist in den Gemeinden mit dem Bemerken allgemein bekannt zu machen, daß, wer an diesen Tagen nicht bezahlen sollte, den Tag darauf Erccution erhalten würde.
Die Schulthcißcnämtcr haben auch wirklich den Säumigen den Presser cinzulegen, und bis zum 8. Februar hicher zu berichten:
1) ob sämtliche Schuldigkeiten der oben bemerkten Art bezahlt, und
2) ob auch von den auswärtigen Steuerpflichtigen die ganze Stcuerschuldigkcit von 18 ^/^, die sic nach den bestehenden
Anordnungen auf das Neujahr zu leisten haben, zum Einzug gebracht sey.
Den 18. Januar 1840.
K. Oberamt, Friz.
Freu denstadt. Die Ortsvorsteher werden angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Leichenschau-Register, vorschriftmäßig beurkundet, binnen 8 Tagen an den Oberamtsarzt dahier zur Prüfung eingesendet werden. Den 18. Januar 1840.
K. Oberamt, Friz.
OberamtsgerichL Nagold.
Nagold. ^Vorladung zum Gant V erfahre n.j In der rechtskräftig erkannten Gantsache des Johann Georg Mornhinweg, Tuchmachers von Nagold wird die SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borgoder Nachlaßvergleiches
Freitag den 28. Februar 1840 Vormittags um 8 Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Nagold mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch