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wohnen, welcher eine Abschrift des an bas Oberamt cinzusenbenbcn Verzeichnisses mit- zubringcn hat, um für die sogleich zu bezahlenden Bcschälgcbühr darauf bescheinigen zu können.
Den 3. December 1839.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. In Folge hohen Reg.Erlasfcs vom 27. v. M. ist die fernere Vereinigung der Gewerbe der Roth- und Wcißgcrber in diesseitigem Bezirke in Eine Zunft mit dem Ladcnfitze zu Altcnstaig genehmigt worden,, was die betreffende Ortsvorstcher den fämmt- lichcn Meistern der gedachten Zunft zu eröffnen haben.
Den 5. Dec. 1839.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. sMarktVcrlegung.f Da die Stadtgcmcindc Frcudcnstadt ihren am 24. Juni abzuhalten berechtigten Vieh- und Krä- mcrmarkt auf den 25. Juli zu verlegen beabsichtigt, so'erhalten die Vorsteher der marktberechtigten Gemeinden des diesseitigen Bezirks die Weisung: binnen 10 Tagen ihre Erklärungen hierüber unfehlbar hieher vorzulcgcn. Den 5. December 1839.
K. Oberamt, Engel.
OberamL Horb.
Horb. sAn die Ortsvorstehcr.j Da in mehreren Gemeinden des Bezirks genehmigte Abweichungen von den communordnungsmä- ßigen Gebühren der Ortsvorstcher, Gcmein- deräthe rc. für örtliche und auswärtige Verrichtungen bestehen, und dieß für die ober- amtliche Revision der cinkommendcn Kostcnzettel sehr erschwerend ist, so werden — Behufs der Anfertigung einer Uebersicht — sämmtli- che Ortsvorsteher unter Anberaumung eines Termins von 14 Tagen hiemit angewiesen: ganz genaue Verzeichnisse über die bei ihnen stattfindcnden — von der Commun- vrdnung abweichenden — Gebühren der verschiedenen Gemcindediener für örtliche und auswärtige Verrichtungen, unter Anführung des Datums und der Nummer der Genehmigungsdekrete zu fertigen und bis zum 20. Dec. unfehlbar hier vorzulcgcn.
Auch von denjenigen Orten, wo die com- munordnungsmäßigcn Taggebührcn in Geltung stehen, wird jedenfalls eine Anzeige erwartet. In den künftig vorzulegenden Zetteln ist
sich immer genau auf die betreffenden Erlasse zu beziehen.
Den 3. Dec. 1839.
K. Oberamt, D i l l e n i u s.
ForstamL Altcnstaig.
Altenstaig. sDie Aufnahmeder Holzbedürfnisse aus Staatswaldungen für das Jahr 1840 betreffend.^ Die Ortsvorsteher des ForstamtSbezirks werden hiemit aufgefordert, die Bau, und Nutzholzbedürfnisse ihrer Gemeindeange« hörigen für das Jahr 1840 aufzunehmen, und längstens bis zum 1 5. December d. I. denjenigen K. Revier- förstern anzuzeigen, in deren Amtsbezirk die Abgabe gewünscht wird. Hiebei wird den Ortsvorstehern bemerkt, daß die Bauholzpetenten in den anzufertigenden Bedürfnißregistern sich verbindlich zu erklären haben, für dasjenige Bauholz was sie erhalten und — statt zu dem vorgebrachten Zweck zu verwenden — veräußern werden, neben dem für den Werth angesetzten Preis, noch die Hälfte des letzteren als Conventlonalstrafe zu erlegen.
Diejenigen Gemeinderäthe welche auf Garantie der Gemeindekaffe für ihre Ortsarmen Brennholz im Revierpreis zu erhalten wünschen, haben namentliche Verzeichnisse der bedürftigen Armen gleichfalls bis zum iff. d. M. den betreffenden K. Revierförstern zu übergeben.
Diejenige K. Diener, welche auf den Bezug ihres Brennholzbedarfs im Revierpreis Anspruch haben, wollen auch bis zu obigem Tag den betreffenden K. Revierförstern ihren Bedarf anzeigen.
Alle vorauszusehenden Bedürfnisse, welche inner dem gegebenen Termin bei den K. Revierförstern nicht angezeigt sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
Den 1. December 18Z9.
K. Forstamt, v. Seutter.