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Gantverf ahren.j In der rechts-, kräftig erkannten Gantsache des Johann Georg Schwarz, Bauern von Egenhau­sen, wird die SchuldenLiguidation, ver­bunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachloßVergleiches

Freitag den 6. Dezember 1889 Vormittags 9 Uhr

vorgenommen. Hiebei haben die Gläu­biger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Egenhausen mit allen, sich auf ihre Ansprüche beziehen­den Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sach­walter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die An­sprüche schriftlich angemeldet und auS- geführt werden.

Im Falle eines Vergleiches, sowie in Hinsicht auf die Bestätigung des GüterpsiegerS und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, ange­nommen, daß sie der Mehrzahl der ih­nen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekomme­nen Forderungen werden nach der Ver­handlung von der Masse ausgeschlossen. Den 29. Oktbr. 1889.

Oberamtsrichter

Straub.

Nagold. sVerschollener.j Der am 7. Juli 1769 geborene Gott­lieb Wurster von Bruderhaus, Gemein- deBezirkS Berneck, oder dessen etwaige unbekannte Erben werden hiemit aufge­fordert sich binnen 90 Tage bei dem Unterzeichneten Gerichte zu melden, wid­rigenfalls angenommen werden würde, der genannte Verschollene sey am 7. Juli 1.859 gestorben ohne andere Erben, als

die bereits bekannten SeitenVerwand- ten, zu hinterlassen.

So beschlossen im K. Oberamtsge­richt zu Nagold,

am 21. Oktober 1889.

Oberamtsrichter,

Straub.

Nagold. sVerlorner Pfand­schein.j Die Georg Friedrich Roh'- schen Eheleute zu Berneck haben am 16. Mai 1829 dem Pfarrheiligen allda für ein Anlehen von 140 fl. einen Acker und einen Garten im Gesamt Anschlag von Z20 fl. verpfändet. Der hierüber ausgefertigte Pfandschein wird aber ver­mißt, weßwegen der unbekannte Inhaber desselben hiemit aufgefordert wird, denselben binnen 45 Tage dem Unterzeichneten Gerichte vorzulegen, und seine Ansprü­che daran geltend zu machen, widrigen­falls derselbe für kraftlos erklärt werden würde.

So beschlossen im K. Oberamtsge­richt zu Nagold,

am 2i. Oktbr. 1889.

Oberamtsrichter, Strau b.

Nagold. sVorladung zum G a n tv e rf a h re n.j In den unten genannten rechtskräftig erkannten Gant- sachen wird die SchuldenLiquidation ver­bunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachloßVergleiches an den beige- sehten Tagen vorgenommen.

Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem betreffenden Rathhause mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Ur­kunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche