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Gantverf ahren.j In der rechts-, kräftig erkannten Gantsache des Johann Georg Schwarz, Bauern von Egenhausen, wird die SchuldenLiguidation, verbunden mit dem Versuche eines Borgoder NachloßVergleiches
Freitag den 6. Dezember 1889 Vormittags 9 Uhr
vorgenommen. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Egenhausen mit allen, sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und auS- geführt werden.
Im Falle eines Vergleiches, sowie in Hinsicht auf die Bestätigung des GüterpsiegerS und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten.
Die gar nicht zur Anzeige gekommenen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausgeschlossen. Den 29. Oktbr. 1889.
Oberamtsrichter
Straub.
Nagold. sVerschollener.j Der am 7. Juli 1769 geborene Gottlieb Wurster von Bruderhaus, Gemein- deBezirkS Berneck, oder dessen etwaige unbekannte Erben werden hiemit aufgefordert sich binnen 90 Tage bei dem Unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls angenommen werden würde, der genannte Verschollene sey am 7. Juli 1.859 gestorben ohne andere Erben, als
die bereits bekannten SeitenVerwand- ten, zu hinterlassen.
So beschlossen im K. Oberamtsgericht zu Nagold,
am 21. Oktober 1889.
Oberamtsrichter,
Straub.
Nagold. sVerlorner Pfandschein.j Die Georg Friedrich Roh'- schen Eheleute zu Berneck haben am 16. Mai 1829 dem Pfarrheiligen allda für ein Anlehen von 140 fl. einen Acker und einen Garten im Gesamt Anschlag von Z20 fl. verpfändet. Der hierüber ausgefertigte Pfandschein wird aber vermißt, weßwegen der unbekannte Inhaber desselben hiemit aufgefordert wird, denselben binnen 45 Tage dem Unterzeichneten Gerichte vorzulegen, und seine Ansprüche daran geltend zu machen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden würde.
So beschlossen im K. Oberamtsgericht zu Nagold,
am 2i. Oktbr. 1889.
Oberamtsrichter, Strau b.
Nagold. sVorladung zum G a n tv e rf a h re n.j In den unten genannten rechtskräftig erkannten Gant- sachen wird die SchuldenLiquidation verbunden mit dem Versuche eines Borgoder NachloßVergleiches an den beige- sehten Tagen vorgenommen.
Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem betreffenden Rathhause mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche