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für dieOberamts-

Nagold, Frcudenstadt,

Nro. 62 .

Freitag,

-Ws -

Statt

Bezirke

Horb und Hcrrenberg.

1839 .

2. August.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freudenstabt. Horb. Unter Beziehung auf die Bestimmung der K. Verordnung vom 5. v. M., betreffend die Abstellung der VichUrkuudeu (Reg.Bl. Seite 408), wonach die Vorschriften wegen des Verkaufs, des Schlachten» und wegen der Controls des Alters der Milchkälbcr (Ver­ordnung vom 1. Scptbr. 1810, Reg.Bl. S. 370) in Gültigkeit bleiben, wird den Orts- Vorstehern eröffnet:

1) Daß für die in Folge jener Vorschriften den Käufern von Milchkalbcrn am Orte des Verkaufs nach wie vor auszustcllcu- den, von den Mczgcrn am Orte des Schlachtcns der Behörde vorzulcgendcu obrigkeitlichen Zeugnisse über das Alter der Kälber den Gebrüdern Mäntler zu Stuttgart ein Formular an die Hand gegeben worden scy,

2) Daß die vom Gemcindcrathe jeden Orts mit der Ausstellung dieser Altcrszeugnisse beauftragte obrigkeitliche Person ermäch­tigt werden könne, für jedes derselben, einschließlich der Auslage für tas Formu­lar, eine Gebühr von drei Kreuzern ohne Rücksicht auf die Zahl der darin als gleichzeitig von derselben Person in dem­selben Orte erkauft aufgeführten Kälber einzuziehen, wogegen eine SportelAbgabe

Vischcr' schen Buchdruckerer.

' »kl,

und somit eine Stempelung von den frag­lichen Zeugnissen nicht Statt finde.

Den 1. August 1839.

K. Oberämter,

Engel. Friz. Dillenius.

OberamLsgerichL Horb.

Gvttelfingen, GerichtöBezirks Horb. sVerlorne SchuldUrkunde.^ Der verstorbene Anton Vogt von Götkelstngerr hat am LZ. April 1808 gegen die Fürstlich v. Zeilsche Almosenstiftung in Volimaringen wegen eines Anlehens von 7Z fl. eine Pfandurkunde ausgestellt.

Diese Schuld ist nebst dem Unter» pfand auf seinen Sohn Egidius Vogt, nun in Vollmaringen, übergegangen und am 7. April 1835 abbezahlt worden.

Da nun aber der Pfandschein ver­loren gegangen ist, so wird der unbe­kannte Inhaber desselben aufgefordert, solchen binnen Zo Tagen dahier zu pro- duciren, und seine Ansprüche geltend zu machen, widrigenfalls gedachte Urkunde für kraftlos würde erklärt und die Löschung im Unterpfandsbuche angeordnet werden. Den sZ. Juli I8Z9.

K. Oberamtsgericht, Herrmann.

Verlag der F. W.