auf diesem Wege zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Den 22. Juni 1839.

K. Oberämter,

Engel. Friz. Dillenius.

Wilhelm,

von Gottes Gnaden König von Württemberg.

In Erwägung, daß die in Ansehung der sogenannten Vieh-Urkunden bestehende Ein­richtung einerseits ihrem Zwecke nicht entspricht und andererseits den Verkehr belästigt, verord­nen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres GehcimenRaths, wie folgt:

§. 1 .

Die Vorschriften, wornach bei dem Ver­kauf von Rindvieh, Ziegen und Schweinen jedem auswärtigen Käufer eine obrigkeitliche Urkunde über den Gesundheitszustand der be­treffenden Vichgattung am Orte des Verkaufs ausgestellt werden soll, treten vom 1. Juli d. I. an außer Kraft.

- Dabei bleiben jedoch für Fälle einer au­ßerordentlichen Gefährdung des Gesundheits­zustandes jener Hausthiere besondere Anord­nungen Vorbehalten.

§. 2.

Die Schultheißen und Gemeinderäthe haben sich stets angelegen seyn zu lassen, die Vieh- und FleischschauBchördcn der Gemeinden zu wirksamer Ausübung ihrer Obliegenheiten und insbesondere zur beständigen Aufmerk­samkeit auf die aus anderen Orten herein- kommenden Viehstücke, so wie auf den Ge­sundheitszustand des Viehes überhaupt zu veranlassen.

§. 3.

Die Vorschriften

wegen des Verkaufs und Schlachtens und wegen dcr Controlc des Alters der Milchkalbcr (Verordnung vom 16. Mai 1807 und vom 1. September 1810, (Reg.Bl. von 1807, S. 149, und von 1810, S, 370),

wegen derWander- und Gesundheits- Urkunden für Schafe (Verordnung vom 11. Juli 1827, Reg.Bl. S. 309 ff., Gesetz vom 9. April 1828, Art. 16, und Verordnung vom 14. April 1828, Reg.Bl. S. 188 ff.) und wegen der Hauptmängel der Haus- thicre und deren Gewährleistung (Gc- ncralRescript vom 17. Februar 1767) bleiben in Gültigkeit.

Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 5. Juni 1839.

Wilhelm.

Der provisorische Chef des Departements des Innern:

Geheimer Rath Schlaycr.

Auf Befehl des Königs, Der StaatsSekretär:

V e l l n a g e l.

Oberamt Herrenberg.

Bondorf. sVerakkordirung eines Baer- wesens am Rathhaus betreffend.) Die Ge­meinde Bondorf will an ihrem Rathhaus eine Hauptreparatur vornehmen lasse», wo­von die Kosten nach dem technisch revidirten

Ueberschlag berechnet sind. An Maurer ) . . 237

Gyps v . . 52

Zimmer t . . 41

Schreiner < Arbeiten

Schlosser Glaser Hafner

Gußeisen an 2 Säulenöfen 54 fl.

fl- fl- fl-

225 fl. 8l fl. 35 fl. 3 fl.

24 kr.'

27 kr. 4 kr.

12

12

12

kr.

kr.

kr.

729 fl. 27 kr.

Zur Verakkordirung dieser Arbeiten ist Samstag der 29. Juni Peter und PaulFeiertag bestimmt, wozu die Liebhaber mit dem An­sagen cingeladen werden, daß sic sich mit be­glaubigten Prädikats- und VermögcnsZeug- nisscn auszuwciscn und

Mittags 12 Uhr

im Rathhausc zu Vondorf bei der Verhand­lung einzufindcn haben.

Die Vorsteher werden aufgefordert, solches in ihren Gemeinden gehörig bekannt zu machen.

Hcrrenbcrg den 12. Juni 1839.

K. Obcramt,

Marh.

*

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. ^Vorladung zum Gant- Verfahren.j In der rechtskräftig er­kannten Gantsache des ch Johann Georg Fischer, Taglöhners von Gültlingen bat man zur SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines NachlaßVer- gleiches, Tagfahrt auf